Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss

56. D.I Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau)

Der strategische Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordina- riatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des strategischen Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK).

1 Zuständigkeit

Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Freigabe von auf die Durch- führung einer Baumaßnahme gerichteten Planungsanträgen der Kirchen- stiftungen, der Pfründestiftungen, der sonstigen kirchlichen Stiftungen und der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln aus dem jeweils betroffenen Baubudget.

In diesem Rahmen ist der strategische Vergabeausschuss (SVA) zuständig für Entscheidungen gemäß:

  • a) A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgeneh- migung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau.
  • b) A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau.
  • c) Ziff. 5.2.5 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Ein- spruch) in Verbindung mit der KiStiftPrioO-Bau.
  • d) Ziff. 6.3.6 KiStiftGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonde- ren Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der KiStift- PrioO-Bau.
  • e) Ziff. 5.2.3, 5.2.4 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zu- rückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalver- fahren und im besonderen Verfahren).
  • f) Ziff. 6.3.3, 6.3.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren).
  • g) A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und im besonderen Verfahren).
  • h) A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zu- rückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonde- ren Verfahren).

2 Mitglieder

2.1 Dem SVA gehören mit Sitz und Stimme an:

  • a) die Bischofsvikare der Regionen,
  • b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1),
  • c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4),
  • d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2),
  • e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5),
  • f) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2),
  • g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter.

Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des SVA.

2.2 Mitglieder des SVA ohne Stimmrecht sind:

  • a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5),
  • b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grund- satzfragen und Strategie (Ressort 1),
  • c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bau- wesen und Kunst (Ressort 2),
  • d) der Geschäftsführer des SVA.

2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen.

2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des SVA geladen werden.

3 Sitzungen

3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungs- termine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilneh- mern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminab- stimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanz- direktors.

3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tages- ordnung und der Vorpriorisierungsliste nebst zugehörigen Anmeldungen und Anträgen in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wo- chen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden.

3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die An- träge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Vorpriorisierungsliste.

4 Beschlussfassungen

4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Be- gründung aufzunehmen.

4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokoll- führer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern über- sandt.

4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt.

5 Geschäftsführer

5.1 Der Geschäftsführer des SVA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt.

5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des SVA und führt das Protokoll der Sitzungen.

6 Geltung

Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen.

München, den 13. März 2020

Dr. Stephanie Herrmann    Volker Laube 
Amtschefin    Kanzler

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2020

Datum des Inkrafttretens: 01.04.2020

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