Mindestlohngesetz und Haftung des Auftraggebers gemäß § 13 MiLoG

Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes wurde eine Haftung des Auftraggebers für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch seine Auftragnehmer eingeführt. Um die Risiken für die Erzdiözese bzw. die Kirchenstiftungen einzudämmen, sind bei der Beauftragung von Unternehmern mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen folgende nachstehende Punkte zu beachten:


1. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sind ausschließlich solche Angebote zu berücksichtigen, aus denen hervorgeht, dass die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns eingerechnet ist (die Dienstleistung muss zu dem angebotenen Preis auch dann betriebswirtschaftlich sinnvoll erbracht werden können, wenn der Auftragnehmer den Mindestlohn zahlt).
2. Sollte dies nicht ersichtlich sein bzw. ergänzend zur vorgenannten Prüfung, wird der Unternehmer vor Erteilung eines Auftrages aufgefordert, eine Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes nach nachstehendem Muster abzugeben.
3. Im zu schließenden Vertrag hat der Auftragnehmer zuzusichern, dass er bzw. etwaig beauftragte Nachunternehmer die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einhalten bzw. den Mindestlohn zahlen.
 

Die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung wird unter anderem von der Einhaltung dieser Vorgehensweise abhängig gemacht.

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Erklärung zur Einhaltung des MiLoG“ im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge) zur Verfügung gestellt.

Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Gleiches gilt für meine/unsere Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleichlautende Erklärung mir/uns gegenüber abgibt.

Ort, Datum 

Stempel, Unterschrift Auftragnehmer

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021

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