Regelung zur Bestimmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß Art. 13 Abs. 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)
Allgemeines Dekret gemäß can. 29 CIC
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind gemäß Art. 13 Abs. 2 KiStiftO dem Kirchenverwaltungsvorstand zur Erledigung übertragen. Zur näheren Konkretisierung werden nachfolgende Bestimmungen getroffen:
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten für Kirchenstiftungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 KiStiftO sowie deren Zusammenschlüsse durch Zweckvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 bis 6 KiStiftO.
2. Betragsmäßige Wertgrenze
(1) Die betragsmäßige Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 KiStiftO wird auf 800 EUR festgesetzt.
(2) Die Kirchenverwaltungen können die Wertgrenze durch Mehrheitsbeschluss jederzeit auf einen anderen Betrag zwischen 400 und 1.200 EUR mit Wirkung für die Zukunft festlegen.
(3) Die Regelung für größere Neuanschaffungen gemäß Art. 29 Abs. 4 KiStiftO sowie die Regelung für außerplanmäßige Ausgaben gemäß Art. 28 Abs. 1 KiStiftO bleiben hiervon unberührt.
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
München, den 16. Dezember 2020
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 16.12.2020
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021
Normgeber: München und Freising