Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung
Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die Vertragsanlage „Scientology-Schutzerklärung“ zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2018.0) befindet sich im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge).
Es wird auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996, Nr. 476 – 2 – 151 (Öffentliches Auftragswesen: Scientology-Organisation – Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge) Bezug genommen. Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen bzw. bei Abschluss von Werkverträgen ist vom Auftragnehmer in nachstehenden Fällen die Abgabe der Schutzerklärung zu fordern:
1. sofern durch die Beauftragung die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seiner Beschäftigten eröffnet wird,
2. die Beauftragung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt oder
3. durch die Beauftragung die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erforderlich wird.
Schutzerklärungen sind demnach regelmäßig bei Vertragsverhältnissen über die Unternehmensberatung, Personal- und Managementschulung, Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und -steuerung sowie bei Forschungs- und Untersuchungsaufträgen einzuholen. Aber auch dann, soweit dem Auftragnehmer Zugang bzw. Zugriff zu sensiblen Bereichen gewährt wird (z. B. Reinigungsvertrag über Pfarrbüro- oder Kindertagesstätten-Räume etc.).
Das veröffentlichte Muster ist allen Verträgen als Anlage beizufügen, auch denjenigen, die von allgemeinen stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen umfasst sind. Die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung wird unter anderem von der unterzeichneten Beifügung dieser Anlage zum Vertragswerk abhängig gemacht.
Schutzerklärung
Vertrags-/Verhandlungspartner:
1. Der Vertrags- bzw. Verhandlungspartner versichert, dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt.
2. Der Vertrags- bzw. Verhandlungspartner versichert, dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse und Seminare nach dieser Technologie besucht.
3. Der Vertrags- bzw. Verhandlungspartner verpflichtet sich, solche zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen von der weiteren Durchführung des Vertrages unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.
4. Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Ziffer 1 und 2 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung in Ziffer 3 berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Ort, Datum
Unterschrift
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021
Normgeber: München und Freising