Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz
Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften:
Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten
Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung:
Abschnitt I
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane
I. Kirchenamtliche Genehmigung
Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius:
1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung,
b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken,
c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten,
d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,
f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen,
h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen,
i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,
j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,
k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,
l) Erteilung von Gattungsvollmachten,
m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,
p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen,
q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM
a) Schenkungen,
b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,
c) Kauf- und Tauschverträge,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen,
e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge,
f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge,
g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,
h) Versicherungsverträge (Jahresprämien).
3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge
Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt.
4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime
Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen:
(1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig
a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte,
b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern,
c) Belegarztverträge.
(2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte.
II. Bestimmung des Gegenstandswertes
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Abschnitt II
Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen.
München, den 1. Dezember 1995
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 01.12.1995
Normgeber: München und Freising