Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission

59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK)

1. Zuständigkeit

Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern, einem Pfarrheim, einem Pfarrzentrum oder an liturgischen Orten künstlerische und liturgische Belange zur Geltung zu bringen sowie richtungsweisende bauliche, gestalterische und konzeptionelle Festlegungen zu treffen.

In diesem Rahmen ist die Bau- und Kunstkommission (BKK) zuständig für Mitwirkungen bei Anhörungen gemäß:

  • A. Erster Teil Ziff. 3.2, 4.3.5, 5.3.5, 5.4.5 bzw. B. Zweiter Teil Ziff. 1 DGenO-Bau,

  • B. Ziff. 3.2, 4.4, 5.3.5, 6.3.5 und 6.4.5 KiStiftGenO-Bau.

2. Mitglieder

2.1 Der BKK gehören mit Sitz und Stimme an:

  • a) die Bischofsvikare der Regionen,

  • b) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4),

  • c) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2),

  • d) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2),

  • e) der Abteilungsleiter „Liturgie“ im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4),

  • f) zwei vom Generalvikar benannte Mitglieder der Liturgiekommission.

Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4) ist der Vorsitzende der BKK.

2.2 Mitglieder der BKK ohne Stimmrecht sind:

  • a) die Fachreferenten in der Hauptabteilung „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2),

  • b) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2).

2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen.

2.4 Soweit erforderlich, können der Direktor des Diözesanmuseums und der Leiter des Fachbereichs Pastoralraumanalyse sowie die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der BKK beigezogen werden.

3. Sitzungen

3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt.

Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben.

3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen.

Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung (inkl. ggf. Entgegennahme von Anträgen stimmberechtigter Mitglieder der BKK zur Tagesordnung), Einberufung und Leitung der Sitzungen. Der Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Einberufung und vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, den Vorsitz zu führen.

3.3 Für die jeweilige Sitzung der BKK sind die Tagesordnungspunkte mit Sachverhaltsschilderung und Antrag des zuständigen Ressortleiters in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstag durch den Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst an alle Mitglieder zu verteilen.

Ergänzende Unterlagen (aktuelle Tischvorlagen, Pläne und Modelle) müssen rechtzeitig zur Präsentation in der Sitzung vorliegen.

4. Beschlussfassungen

4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich.

Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt.

4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden vom Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst dem strategischen Vergabeausschuss oder dem Vergabeausschuss oder der Schulbaukommission mitgeteilt.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen.

München, den 13. März 2020

Dr. Stephanie Herrmann  Amtschefin

Volker Laube Kanzler

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2020

Datum des Inkrafttretens: 01.04.2020

Normgeber: München und Freising

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