Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

58. D.III Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK)

Die Schulbaukommission ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben der Schulbaukommission in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK).

1 Zuständigkeit

Die Schulbaukommission erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme der Erzdiözese an diözesanen Schulen gerichteten Planungsanträgen und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln für die Deckung der Planungskosten aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Sie entscheidet bei diesen Baumaßnahmen nach den in der DPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese und über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Baubudget. Sie hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. Die Schulbaukommission ist für die Erteilung der Vorplanungs-, der Vollplanungs- sowie der Baugenehmigung zuständig.

In diesem Rahmen ist die Schulbaukommission (SchulBK) zuständig für Entscheidungen gemäß:

  • a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau,
  • b) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung von Planungsmitteln aus dem betroffenen Baubudget,
  • c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4, Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und besonderen Verfahren),
  • d) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren).

In diesem Rahmen ist sie des Weiteren zuständig für Entscheidungen gemäß:

  • a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), jeweils in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller Mittel und
  • b) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich),
  • c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages).

2 Mitglieder

2.1 Der SchulBK gehören mit Sitz und Stimme an:

  • a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5),
  • b) der Erzbischöfliche Finanzdirektor,
  • c) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1),
  • d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und
  • e) der Hauptabteilungsleiter „Diözesane Schulen“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5).

Der Ressortleiter Bildung (Ressort 5) ist der Vorsitzende der SchulBK.

2.2 Mitglieder der SchulBK ohne Stimmrecht sind:

  • a) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und
  • b) der Geschäftsführer der SchulBK.

2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen.

2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der SchulBK geladen werden.

3 Sitzungen

3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Bildung.

3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Vorpriorisierungsliste in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Anträge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Priorisierungsliste.

4 Beschlussfassungen

4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierung, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen.

4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt.

4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt.

5 Geschäftsführer

5.1 Der Geschäftsführer der SchulBK wird auf Vorschlag des Ressortleiters Bildung (Ressort 5) vom Generalvikar benannt.

5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen der SchulBK und führt das Protokoll der Sitzungen.

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen.

München, den 13. März 2020

Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin

Volker Laube Kanzler

Veröffentlichungsdatum: 13.03.2020

Datum des Inkrafttretens: 01.04.2020

Normgeber: München und Freising

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