Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising
Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising
Präambel
Die Bauwerke der Kirche geben Zeugnis von der kulturprägenden Kraft des christlichen Glaubens und der Volksfrömmigkeit in unserem Land.
Kirchliches Bauen nimmt Maß am Auftrag der Kirche in Gottesdienst, Verkündigung, Caritas, Gemeinschaftsstiftung und Bildung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Kirchen und anderen Stätten des Gebetes als Räumen für die würdige und zeitgemäße Gottesdienstfeier und für die Gottesverehrung zu.
Die diözesanen Bauregeln sollen gewährleisten, dass die nachfolgend definierten Ziele des diözesanen Bauwesens im Zusammenwirken von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen, von Verantwortlichen vor Ort und der Diözesanverwaltung erreicht werden können. In diesem Zusammenhang stellen die diözesanen Bauregeln durch Verfahrenstransparenz sicher, dass alle Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising sowie der nachfolgend definierten kirchlichen Rechtsträger vergleichbaren Bestimmungen unterworfen sind. Die diözesanen Bauregeln sollen den kirchlichen Rechtsträgern durch eine eindeutige Verfahrensdefinition eine Hilfestellung sein, durch Zuständigkeits- und Entscheidungsregelungen eine Beschleunigung des auf die Realisierung einer Baumaßnahme gerichteten Verfahrens erreichen, bei Wahrung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude kraft Berücksichtigung verschiedener Wettbewerbselemente einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel gewährleisten sowie zu einem insgesamt nachhaltigen diözesanen Bauwesen beitragen.
Anwendbarkeit der diözesanen Bauregeln
1.1
Die Bauregeln für die Erzdiözese München und Freising („diözesane Bauregeln“) gelten für sämtliche Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising („Erzdiözese“) und der kirchlichen Stiftungen im Sinne der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Erzdiözese München und Freising. (Die vorgenannten kirchlichen Stiftungen werden nachstehend auch als „kirchliche Rechtsträger“ bezeichnet.)
Darüber hinaus gelten die Bauregeln für Stellungnahmen, die die Erzdiözese oder die kirchlichen Rechtsträger im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder fremden Baumaßnahmen betreffenden Baugenehmigungsverfahren abgeben.
1.2
Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen anderer Rechtsträger gewährt und/oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Weise unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in welchem Maße sie die Einhaltung der diözesanen Bauregeln diesen anderen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt.
1.3
Der Generalvikar bzw. der/die Amtschef/-in können für Baumaßnahmen der Erzdiözese und kirchlicher Stiftungen aus gerechtem Grund im Einzelfall von den diözesanen Bauregeln abweichende Sonderregelungen erlassen.
Umfang der diözesanen Bauregeln
Die diözesanen Bauregeln setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:
- Teil A: Oberste Bauregel
- Teil B: Regelungsbereich „Kirchenstiftungen”
- Teil C: Regelungsbereich „Erzdiözese”
- Teil D: Organisationsregeln
- Teil E: Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauens
- Teil F: Merkblätter
Begriffsbestimmungen
3.1
Baumaßnahmen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage geplant, hergestellt, instand gehalten, instand gesetzt, geändert oder beseitigt wird. Die Beschaffung und/oder Instandhaltung/Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung einer baulichen Anlage stellt einen Teil der Baumaßnahme dar, wenn sie mit der Baumaßnahme in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht.
3.2
Bauherr ist derjenige, der die Baumaßnahme in eigener Verantwortung plant und durchführt. Der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte ist der Bauherr der Baumaßnahme, es sei denn, dem tatsächlich Nutzungsberechtigten obliegt die Last zur Durchführung der Baumaßnahme.
4. Ziele des und Anforderungen an das diözesane(n) Bauwesen(s)
Ziel des diözesanen Bauwesens ist es, die baulichen Voraussetzungen für die Pastoral, nämlich die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags der Kirche, ihr liturgisches, caritatives, erzieherisches, gemeinschaftsstiftendes, bildungsvermittelndes und gesellschaftliches Wirken im Bereich der Erzdiözese zu schaffen und auf Dauer zu gewährleisten. Dabei ist vor dem Hintergrund der unvermeidlichen Reduzierung von Lebenszykluskosten die erforderliche Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude über die gesamte Lebensdauer nachhaltig zu gewährleisten.
Aufsicht über kirchliche Stiftungen
6.1
Die Aufsichtsfunktion der Erzdiözese über alle Bautätigkeiten der kirchlichen Stiftungen gilt unabhängig von einer Wertgrenze.
6.2
Bauausführungen der kirchlichen Stiftungen bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 der Kirchenstiftungsordnung. Diese Vorschrift wird durch die diözesanen Bauregeln konkretisiert.
Inkrafttreten der diözesanen Bauregeln, Übergangsregelungen
7.1
Die in den Obersten Bauregel erwähnten Teile erfassen alle Baumaßnahmen, die ab einem bestimmten Datum beantragt werden. Für Baumaßnahmen, die vorher beantragt wurden, gelten die vor dem genannten Datum geltenden diözesanen Bauregeln.
Veröffentlichungsdatum: 13.04.2020
Datum des Inkrafttretens: 01.04.2020
Normgeber: München und Freising