Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern
Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Präambel
Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben.
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll.
(2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung.
(2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch
- die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1,
- die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme,
- die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte,
- die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern.
Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen.
(3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen.
§ 4 Organe
(1) Organe des ÜDF sind
- das Präsidium,
- die Finanzkommission sowie
- der Geschäftsführer.
Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 5 Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz.
(2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere
- die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen,
- die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte,
- die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12,
- das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien,
- die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5,
- die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission,
- die Bestellung des Jahresabschlussprüfers,
- die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission,
- die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission,
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission,
- die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,
- die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind,
- die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen,
- die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie
- die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF.
(3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich.
(4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen.
§ 6 Zusammensetzung der Finanzkommission
(1) Die Finanzkommission besteht aus
- dem Geschäftsführer als Vorsitzendem,
- den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen,
- dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher,
- drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig;
- einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt.
(2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen.
§ 7 Aufgaben der Finanzkommission
(1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind
- die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium,
- die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium,
- die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie
- die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen.
(2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf.
§ 8 Sitzungen der Finanzkommission
(1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden.
(3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen.
(4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
(2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt.
(5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
§ 10 Geschäftsführer
(1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising.
(2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren.
(3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend.
(4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden.
(4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen.
§ 12 Mittelaufkommen
(1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können.
(2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung.
§ 13 Satzungsänderung
Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden.
§ 14 Aufhebung
Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung.
München, den 15. November 2017
Für die Erzdiözese München und Freising
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 15.11.2017
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018
Normgeber: München und Freising