Überdiözesaner Fonds Bayern – Satzungsänderung
Die Freisinger Bischofskonferenz hat auf ihrer Tagung am 6./7. November 2019 folgenden Beschluss gefasst:
Die Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Fassung vom 15.11.2017 wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert:
- 1. § 6 … erhält folgende Fassung:
- (1) Die Finanzkommission besteht aus
- 1. dem Geschäftsführer als Vorsitzendem,
- 2. den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen,
- 3. dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher,
- 4. drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig,
- 5. einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt.
- (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen.
- (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen.
- (1) Die Finanzkommission besteht aus
- 2. In der Folge wird § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3) geändert in die neue Fassung: „die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“.
Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern sind in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen.
München, den 6. November 2019
Für die Erzdiözese München und Freising
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 06.11.2019
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2020
Normgeber: München und Freising
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