Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983
DEKRET
- Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403).
- Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen.
- Im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising ist gemäß c. 492 § 1 CIC der Finanzdirektor Vorsitzender des Vermögensverwaltungsrates.
München, den 27. November 1988
Friedrich Card. Wetter
Peter Lederer, secr.
Veröffentlichungsdatum: 27.11.1988
Normgeber: München und Freising
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