Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018
Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband
Art. 1 Begriff, Rechtsform
Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht
Art. 3 Name, Sitz
Art. 4 Aufgabenstellung
Zweiter Abschnitt
Diözesansteuerausschuss
Art. 5 Organe
Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung
Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben
Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender
Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden
Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer
Art. 11 Kath. Kirchensteueramt
Art. 12 Wählbarkeit
Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit
Art. 14 Ausschluss von Verwandten
Art. 15 Wahlberechtigung
Art. 16 Wahlordnung
Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung
Art. 18 Amtszeit
Art. 19 Rücktritt, Ausschluss
Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl
Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder
Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses
Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung
Art. 25 Beschlussfähigkeit
Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen
Art. 28 Sitzungsniederschrift
Art. 29 Sitzungsversäumnis
Art. 30 Ausschüsse
Dritter Abschnitt
Diözesanhaushalt
Art. 31 Haushaltsplan
Art. 32 Einnahmen, Ausgaben
Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Art. 34 Haushaltslose Zeit
Vierter Abschnitt
Rechnungs- und Prüfungswesen
Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss
Art. 36 Rechnungsprüfung
Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung
Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung
Fünfter Abschnitt
Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen
Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben
Sechster Abschnitt
Schiedsverfahren
Art. 40 Schiedsausschuss
Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses
Art. 42 Verfahren
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
Art. 43 Inkrafttreten
Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018
Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 492 mit 494, 1254, 1260 und 1263 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung:
Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Erster Abschnitt
Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband
Art. 1 Begriff, Rechtsform
Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 1 BayKirchStG).
Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht
(1) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände gelten
- die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 492–494 und 1254–1310 CIC,
- die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 3–19, 24 BayKirchStG,
- die Bestimmungen dieser Satzung,
- die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC,
- die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie
- die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen.
(2) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die einschlägigen Bestimmungen des CIC und darauf fußenden Partikularrechts wie des Deutschen und Bayerischen Staatskirchenrechts; die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung.
Art. 3 Name, Sitz
(1) Der Name des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Namen der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese.
(2) Der Sitz des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Sitz der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese.
Art. 4 Aufgabenstellung
(1) Dem gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger der Kirchenumlagen, und zwar der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn-, Kirchenkapitalertrag- und Kirchengrundsteuer (Art. 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 BayKirchStG).
Zweiter Abschnitt
Diözesansteuerausschuss
Art. 5 Organe
Organe des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes sind:
- der Diözesansteuerausschuss,
- der Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses und
- der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses.
Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung
Der Diözesansteuerausschuss besteht aus:
- dem (Erz-)Bischof,
- dem (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektor,
- drei gewählten geistlichen,
- neun gewählten weltlichen Vertretern und
- zwei vom (Erz-)Bischof ernannten Mitgliedern.
Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben
(1) Dem Diözesansteuerausschuss obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:
- die Beschlussfassung über den Haushalt der (Erz-)Diözese (Art. 31),
- die Antragstellung für eine Änderung des Umlagensatzes (Art. 8 BayKirchStG),
- die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung der Kirchenumlagen (Art. 17 Abs. 1 BayKirchStG),
- die Genehmigung für die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO),
- die Verteilung von Kirchenumlagen an kirchliche Stiftungen wie kirchengemeindliche Steuerverbände (Art. 24 Abs. 1 BayKirchStG),
- die Mitteilung über das Aufkommen an Kirchenumlagen (Art. 24 Abs. 2 BayKirchStG),
- die Anerkennung der Jahresrechnung der (Erz-)Diözese (Art. 38),
- die Bestellung und Entsendung eines weltlichen Mitglieds in den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2),
- die Bestellung und Entsendung eines Vertreters in den Schiedsausschuss der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 40 Abs. 2).
(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind zunächst an den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39) zu richten.
Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Diözesansteuerausschusses ist der (Erz-)Bischof oder der von ihm bestellte Vertreter.
(2) Stellvertretender Vorsitzender ist der (Erz-)Bischöfliche Finanzdirektor („oeconomus“ im Sinne von can. 494 § 1 CIC).
Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende beruft den Diözesansteuerausschuss zu den Sitzungen ein und leitet sie.
(2) Er vertritt den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband nach außen.
(3) Die Aufgaben der Absätze 1 und 2 können vom stellvertretenden Vorsitzenden im Auftrag des Vorsitzenden wahrgenommen werden.
Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer
(1) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 Satz 1 wahr.
(2) Diese je von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichtete Behörde vollzieht die Beschlüsse des Diözesansteuerausschusses.
(3) Sie ist befugt, anstelle des Diözesansteuerausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem Diözesansteuerausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer ist in Vollzug der Aufgaben nach Art. 7 Nrn. 1, 5 und 7 zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Sofern sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren will, bedarf dies der Zustimmung des Diözesansteuerausschusses.
Art. 11 Kath. Kirchensteueramt
(1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen, berät.
(2) Über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen entscheidet das Kirchensteueramt nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze.
(3) Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayKirchStG entscheidet über den Einspruch von Steuerbürgern gegen Bescheide des Kirchensteueramtes im Sinne von § 347 AO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Kirchensteueramt), durch Einspruchsentscheidung.
(4) Das Kirchensteueramt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer.
Art. 12 Wählbarkeit
(1) Als geistlicher Vertreter kann jeder Diözesanpriester gewählt werden, der:
- eine kirchliche Dienststellung in der (Erz-)Diözese bekleidet,
- seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat und
- kirchensteuerpflichtig ist.
(2) Als weltlicher Vertreter kann gewählt werden, wer:
- der römisch-katholischen Kirche angehört,
- seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat,
- kirchensteuerpflichtig ist,
- einer Kirchenverwaltung als Mitglied angehört und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Eine Wiederwahl der wählbaren Mitglieder nach Art. 6 ist zulässig.
(4) Absatz 3 gilt für die zu ernennenden Mitglieder nach Art. 6 entsprechend.
Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit
(1) Nicht gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 gegeben sind:
- eine Person, die als Beamter, leitender oder hauptberuflicher Angestellter der (Erz-)Diözese tätig ist,
- eine Person, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt,
- wer durch ein deutsches Gericht wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
- wer sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen hat oder sich sonst im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befindet oder
- wer offenkundig der Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommt.
(2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Bezirkswahlausschuss, im Falle des Absatz 1 Nr. 4 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC.
Art. 14 Ausschluss von Verwandten
(1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Diözesansteuerausschuss angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied des Diözesansteuerausschusses. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses geworden wäre. Art. 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Art. 15 Wahlberechtigung
(1) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 1 werden von den Diözesanpriestern gewählt, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet haben.
(2) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 2 werden von den gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS delegierten Mitgliedern der in der (Erz-)Diözese bestehenden Kirchenverwaltungen gewählt.
Art. 16 Wahlordnung
Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen.
Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung
(1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden.
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und dass die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt.
Art. 18 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
(2) Die Wahlen für den Diözesansteuerausschuss sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein.
Art. 19 Rücktritt, Ausschluss
(1) Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grunde (Art. 17 Abs. 4) möglich.
(2) Bei Wegfall einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 mit 3 oder bei Eintritt einer der Gründe nach Art. 13 während der Amtszeit ist das betreffende Mitglied auszuschließen; als Ausschlussgrund gilt nicht die Begründung des Hauptwohnsitzes in einem anderen Wahlbezirk. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Diözesansteuerausschusses, der dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats den Schiedsausschuss anrufen und eine Überprüfung verlangen (Art. 40 ff.).
(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann des Gewählten (Art. 17 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.
Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl
(1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor dem Ablauf der Amtszeit, so wird, falls diesem Umstand durch Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat in dem betreffenden Wahlbezirk eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Diözesansteuerausschusses angeordnet.
(2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 16) entsprechend.
Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder
Die Art. 17 Abs. 4 mit 20 Abs. 1 gelten für die ernannten Mitglieder (Art. 6) entsprechend.
Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Bei Beginn der Amtszeit sind die gewählten und ernannten Mitglieder vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten.
(2) Die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesansteuerausschuss fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Mitgliedes des Diözesansteuerausschusses.
(4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses ein Exemplar dieser Satzung.
Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses
(1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(2) Die Ladung hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung
Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln.
Art. 25 Beschlussfähigkeit
(1) Der Diözesansteuerausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Ist der Diözesansteuerausschuss beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 23 Abs. 2 entsprechend.
Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der (Erz-)Diözese verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesansteuerausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.
(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen
(1) Die Beschlüsse werden vom Diözesansteuerausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses eine geheime Abstimmung beschlossen wird.
(3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 25 entsprechend.
(4) Der Diözesansteuerausschuss kann an seinen Sitzungen dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen.
Art. 28 Sitzungsniederschrift
(1) Über die Sitzungen des Diözesansteuerausschusses und der Unterausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes ersehen lässt, sowie den Gang der Beratung im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse, einschließlich des Abstimmungsergebnisses, ihrem Wortlaut nach wiedergibt.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses zu sein braucht, zu unterzeichnen und vom Diözesansteuerausschuss zu genehmigen.
(3) Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses jederzeit eingesehen werden.
Art. 29 Sitzungsversäumnis
Mitglieder des Diözesansteuerausschusses sind bei unentschuldigtem Versäumnis der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses ausgeschlossen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wie Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 30 Ausschüsse
(1) Der Diözesansteuerausschuss kann aus seiner Mitte beschließende Unterausschüsse bilden.
(2) Einem beschließenden Unterausschuss gehören mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses als Vorsitzender, ein geistlicher und zwei weltliche Vertreter an.
(3) Den geistlichen Vertreter wählen die geistlichen Mitglieder und die weltlichen Vertreter die weltlichen Mitglieder des Diözesansteuerausschusses.
(4) Die Art. 9, 10 und 23 mit 29 gelten für beschließende Unterausschüsse entsprechend.
Dritter Abschnitt
Diözesanhaushalt
Art. 31 Haushaltsplan
(1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt der Diözesansteuerausschuss einen Haushaltsplan (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1).
(2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben; er hat daher alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Haushalts- und Rechnungsjahres zu enthalten.
(4) Im Haushaltsplan sind die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die der (Erz-)Diözese obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(5) Der Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein.
(6) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
Art. 32 Einnahmen, Ausgaben
(1) Als Einnahmen sind die voraussichtlichen Eingänge an Kirchenumlagen einzusetzen. Gleiches gilt für Pflichtleistungen wie Zuwendungen (Zuschüsse) der öffentlichen Hände und für Leistungen Dritter, auch wenn sie der Beschlussfassung durch den Diözesansteuerausschuss nicht unterliegen.
(2) Als Ausgaben sind die Mittel einzusetzen, die für den Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese sowie für die Erfüllung überdiözesaner (auch weltkirchlicher) Aufgaben erforderlich sind.
(3) Zum Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese zählen insbesondere:
- die Bezüge der von der (Erz-)Diözese zu besoldenden Geistlichen und der weltlichen kirchlichen Mitarbeiter,
- die Ruhestandsversorgung der unter Nr. 1 Genannten, soweit die Leistungen der Diözesanemeritenanstalt nicht ausreichen oder die Ruhestandsversorgung nicht anderweitig erfolgt,
- die Kosten für die Diözesanverwaltung,
- die Zuschüsse für die Diözesanseminarien,
- die Zuschüsse zu den Haushalten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden,
- die Aufwendungen für den Grunderwerb sowie den Bau und den Unterhalt kircheneigener Bauwerke,
- die Zuschüsse zu jugendpflegerischen und karitativen Einrichtungen sowie
- die Schaffung einer angemessenen Rücklage.
(4) Der Erfüllung überdiözesaner Aufgaben dienen insbesondere die (Umlagen-)Verpflichtungen zugunsten des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie gemeinschaftlicher Einrichtungen der bayerischen (Erz-)Diözesen.
Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die zum Haushalt gehören, dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Diözesansteuerausschuss zu beschließen, der gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat.
(2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der (Erz-)Diözese entstehen können.
Art. 34 Haushaltslose Zeit
Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushalts- und Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband:
- im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um:
- a) die bestehenden kirchlichen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der (Erz-)Diözese zu genügen,
- b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können,
- die Kirchenumlagen nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen wie im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.
Vierter Abschnitt
Rechnungs- und Prüfungswesen
Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss
(1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Diözesansteuerausschuss unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen:
- Die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes sowie
- die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge.
(3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderslautender diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen:
- Die (Erz-)Diözese hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.
- Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen.
- Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
- Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens („Stammvermögen“ im Sinne von can. 1291 CIC) der (Erz-)Diözese sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken.
Art. 36 Rechnungsprüfung
(1) Die Jahresrechnung/der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung von den vom Diözesansteuerausschuss bestellten Revisoren zu prüfen, die strichprobenartig Einblick in sämtliche Belege nehmen können.
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist.
(3) Der Diözesansteuerausschuss kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beauftragen.
Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass:
- der Haushaltsplan eingehalten ist,
- alle Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, sachlich begründet und belegt sind sowie
- die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist.
Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung
Nach Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beschließt der Diözesansteuerausschuss über ihre Anerkennung (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7) und die Entlastung der diözesanen Finanzverwaltung.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen
Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben
(1) Aus den Steuerausschüssen der bayerischen (Erz-)Diözesen kann ein gemeinsamer Steuerausschuss gebildet werden, wenn dies von der Mehrheit der bayerischen (Erz-)Diözesen schriftlich beim Vorsitzenden der Bayerischen Bischofskonferenz beantragt wird.
(2) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen besteht aus:
- den sieben (Erz-)Bischöfen der bayerischen (Erz-)Diözesen oder den von den jeweiligen (Erz-)Bischöfen bestellten je einem Beauftragten und
- je einem von den Steuerausschüssen der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen delegierten weltlichen Mitglied (Art. 7 Abs. 1 Nr. 8).
(3) Der Vorsitzende der Bayerischen Bischofskonferenz ist zugleich Vorsitzender des gemeinsamen Steuerausschusses der bayerischen (Erz-)Diözesen und leitet dessen Sitzungen. Er vertritt ihn nach außen.
(4) Dem gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen obliegt die Behandlung von Anträgen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 (dieser Satzung). Weitergehende Rechte der einzelnen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände ([Erz-]Diözesen) nach Art. 8 und 17 BayKirchStG bleiben unberührt.
(5) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sämtlich erschienen oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(6) Die Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 28 gelten entsprechend.
Sechster Abschnitt
Schiedsverfahren
Art. 40 Schiedsausschuss
(1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug dieser Satzung bilden die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam einen Schiedsausschuss.
(2) Jeder gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband delegiert dazu einen Vertreter, der vom Diözesansteuerausschuss bestellt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9). Die Amtszeit der Schiedsausschussmitglieder ist gleich der Amtszeit der Mitglieder des Diözesansteuerausschusses (Art. 18).
(3) Die Schiedsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.
Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses
(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
(2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.
Art. 42 Verfahren
(1) Der Schiedsausschuss klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind zu hören. Nach der schriftlichen Vorbereitung sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu einer mündlichen Aussprache zu laden und, wenn sie erschienen sind, erneut zu hören.
(2) Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, den Beteiligten unverzüglich schriftlich zuzustellen.
(3) Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt.
Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften
Art. 43 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 145 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018
Normgeber: München und Freising