Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft
In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO).
München, 16. Juni 2004
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei.
Veröffentlichungsdatum: 16.06.2004
Normgeber: München und Freising
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