Dekret zur Änderung des Dekrets über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz für die (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg vom 02.03.2005

Artikel 1

Änderung des Dekrets vom 2. März 2005

Das Dekret wird wie folgt geändert: 

1. § 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: 

Das Wort „Eine“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt. 

2. § 4 wird wie folgt geändert: 

  • a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  • Die Wörter „den Diözesancaritasverbänden“ werden durch die Wörter „der Dienstgeberseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“ ersetzt.
  • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
    • „Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die von der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt.“
    • bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 

Das Wort „Ordinariat“ wird durch das Wort „Konsistorium“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am [Datum des Dekrets] approbiert. Es tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

München, 15. Juni 2010

Dr. Reinhard Marx
Erzbischof München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 15.06.2010

Datum des Inkrafttretens: 01.07.2010

Normgeber: München und Freising

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