Satzung der Stiftung Domberg Akademie. Stiftung Erwachsenenbildung der Erzdiözese München und Freising

Präambel

Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu.

Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten.

Der Domberg-Akademie kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese.

Die Stiftung wurde im Jahr 1969 von Julius Kardinal Döpfner auf dem Domberg in Freising errichtet und die Satzung am 14. August 1969 durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt. Nach Satzungsänderungen 1977, 1990 und 2013 wurde im Jahr 2016 der Beherbergungsbetrieb des Kardinal-Döpfner-Hauses von der Stiftung Bildungszentrum abgetrennt. Die Stiftungssatzung vom 1. September 2016 wurde abgelöst durch Satzung vom 12. Oktober 2018, diese wird nun abgelöst durch die vorliegende Satzung.

Durch Dekret des Erzbischofs vom 3. April 2020 wurde die Namensänderung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising in den heutigen Namen Domberg-Akademie – Stiftung Erwachsenenbildung der Erzdiözese München und Freising genehmigt.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen
„Domberg-Akademie. Stiftung Erwachsenenbildung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising.

(2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018. Sie ist eine öffentlich juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC).

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer oder mehrerer Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

(2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Vorträge, Seminare etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt.

§ 3 Stiftungsvermögen

Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind:

 - der Stiftungsvorstand (§ 5),
 - der Stiftungsrat (§ 6).
 

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen/deren Stellvertreter/in – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

§ 5 Der Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrats ernannte Direktor/in der Stiftung. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrats erfolgen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte bedarf es der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.

(3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet die Domberg-Akademie nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm.

Über die Aktivitäten der Domberg-Akademie legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31.03. des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor.

(4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31.03. des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

(5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Nach Anhörung des Stiftungsrats ernennt der Erzbischof von München und Freising einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des/der Direktors/Direktorin diese/n vertritt.

§ 6 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind. Dies umfasst vor allem:

 - Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem/der vom Erzbischof ernannten Direktor/in der Stiftung, falls dieser nicht Kleriker ist,
 - Wahrnehmung der Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates der Stiftung gemäß can. 1280 CIC,
 - Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den/die Stiftungsdirektor/in,
 - Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen und/oder kirchenrechtlichem Stammvermögen,
 - Festlegung der Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung,
 - Information und Beratung über die laufenden Bildungsangebote,
 - Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstandes über die Bildungsaktivitäten,
 - Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans sowie des jährlichen Stellenplans und des Jahresabschlusses,
 - Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen),
 - Bestellung des Wirtschaftsprüfers und ggf. Beauftragung einer externen Revision,
 - Erlass, Änderung oder Aufhebung von satzungsgleichen Ordnungen,
 - Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten Stiftung dienen,
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und/oder für den Stiftungsvorstand, die einen Geschäftsverteilungsplan sowie einen abgestuften Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte enthalten kann,
- Entlastung des Stiftungsvorstandes nach Vorlage von Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht.

(2) Der Stiftungsrat hat weiterhin die Aufgabe, über Maßnahmen, Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die dem Aufgabenbereich des Stiftungsvorstands zugeordnet sind, Beschluss zu fassen, wenn dies in dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und/oder den Stiftungsvorstand vorgesehen ist. Insbesondere umfasst dies:

 - Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 BayStG,
 - Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ferner Verfügungen über ein Recht an einem Grundstück,
 - Durchführung von Baumaßnahmen, deren Wertgrenzen in der Geschäftsordnung des Stiftungsrats festgelegt werden,
 - Erwerb, Veräußerung, Verpfändung, (un-)entgeltliche Überlassung oder wesentliche Veränderung von Sachen, vornehmlich Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen, von besonderem, vor allem wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert, insbesondere von Archiven und Registraturen oder Teilen von solchen,
 - Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit der Stellvertretung des Stiftungsvorstands und Beschlussfassung zu Arbeitsverträgen in Fällen, die der Stiftungsvorstand vorlegt,
 - Übernahme fortdauernder oder wiederkehrender Leistungen, bleibender Verpflichtungen oder Lasten sowie alle Schuldaufnahmen und jegliches Einstehen für fremde Schuld,
 - die Anlage von Stiftungsmitteln abweichend von den geltenden Bestimmungen,
 - Investitionen, die einen Betrag in Höhe von 30.000 EUR übersteigen,
 - die Führung eines Rechtsstreits für das Stiftungsvermögen und seine Fortführung im weiteren Rechtszug,
 - Abschluss und Beendigung von unbefristeten und befristeten Miet- und Pachtverträgen; hiervon ausgenommen sind Verträge zur Durchführung von Veranstaltungen mit einer maximalen Laufzeit von insgesamt drei Monaten. Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Stiftungsrats geregelt werden.

(3) Das Erfordernis einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach der KiStiftO bleibt durch die Regelungen in dieser Satzung unberührt.

(4) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind:

 - der/die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,
 - der/die Leiter/in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/r Beauftragte/r für Erwachsenenbildung),
 - der/die Leiter/in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,
 - der/die Leiter/in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,
 - drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats oder der Domberg-Akademie sein dürfen.
 

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/e Nachfolger/in bestellt. Der Erzbischof kann nach Anhörung mit der/dem Stiftungsratsvorsitzenden jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen.

(6) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für die Amtsdauer des Stiftungsrats gemäß § 6 Abs. 5.

(7) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder im Falle von dessen/deren Verhinderung durch die Stellvertretung unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende oder im Fall von dessen/deren Verhinderung die Stellvertretung bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktor/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden der Sitzung und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss.

(8) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung der Stellvertretung. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt.

(9) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes.

§ 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellte/n Wirtschaftsprüfer/in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen.

(4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/n Wirtschaftsprüfer/in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen.

§ 8 Geltung kirchlicher Ordnungen

Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils in der Erzdiözese München und Freising gültigen Fassung Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising.

§ 9 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht

(1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten.

(2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.

§ 10 Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt.

§ 11 Auflösung der Stiftung

Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Nach Anhörung der Stiftungsorgane in der Sitzung des Stiftungsrats vom 26. Januar 2021 und durch Umlaufbeschluss vom 26. April 2021 tritt die Satzung mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Oktober 2018 außer Kraft.

München, den 22. Juli 2021

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Datum des Inkrafttretens: 22.07.2021

Normgeber: München und Freising

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