Inkraftsetzung der Novellierung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung
Der Erzbischof von München und Freising
104. Deutscher Caritasverband
hier: Inkraftsetzung der Novellierung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)
I.
Auf Veranlassung des Deutschen Caritasverbandes e.V., Freiburg, soll die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) novelliert werden, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze.
Der Wortlaut des Änderungsgesetzes sowie der vollständige Text der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung sind in der Anlage zu diesem Amtsblatt ersichtlich. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes.
II. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft.
München, den 8. Juli 2019
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)
in der Fassung vom 1. Juli 2019
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich der Werkstatt sowie im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses beschäftigt werden (Werkstattbeschäftigte), wirken und bestimmen nach dieser Ordnung an und in den Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten Frauen mit Behinderungen erfolgt durch Frauenbeauftragte. Die Mitbestimmung und Mitwirkung geschieht im Rahmen eines Werkstattrats.
(2) Diese Ordnung gilt für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Trägerschaft der katholischen Kirche und der ihr zugeordneten Verbände.
§ 2 Errichtung von Werkstatträten
(1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt.
(2) In Zweig- und Teilwerkstätten können gesonderte selbständige Werkstatträte gebildet werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese auf die Teilhabe besonderer Personenkreise ausgerichtet sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Werkstatt im Einvernehmen mit dem Werkstattrat.
(3) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt.
§ 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, in Werkstätten mit in der Regel:
- bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern
- 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern
- 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern
- 701 bis 1000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern
- 1001 bis 1500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern
- mehr als 1500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab fünf Wahlberechtigten gewählt.
§ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass
- die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung,
- die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte,
- die Werkstattverträge von der Werkstatt beachtet werden;
- Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen;
- Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Werkstattbeschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
- auf Gewaltverhinderung und -prävention zu achten und als Ansprechpartner für den Fall erfolgter Gewalt zur Verfügung zu stehen.
(2) Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und auf den Schutz vor körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und Belästigung zu achten.
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Ordnung vom 1. Januar 2017 außer Kraft.
Veröffentlichungsdatum: 08.07.2019
Datum des Inkrafttretens: 01.07.2019
Normgeber: München und Freising