Erläuterungen zum katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

  1. Der Einsatz der kirchlich angestellten Religionslehrkräfte, ihre Zuweisung für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen, ist Aufgabe des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats München.
  2. Gemäß VSO § 15 Abs. 2 ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler/-innen Pflichtfach. Das Staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung legt auf der Grundlage der Stundentafel und des KMS zur Klassenbildung die Gruppenbildungen und damit den Umfang der Unterrichtsstunden an jeder Schule fest.
  3. An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte haben die Kirchen das vorrangige Erteilungs- und Besetzungsrecht für den Religionsunterricht (BayEUG § 46 Abs. 3). Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht grundsätzlich auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte erteilt wird.
  4. Auf Vorgabe des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats verpflichtet, der jeweiligen Bezirksregierung (Oberbayern bzw. Niederbayern) bis Anfang Juni verbindlich mitzuteilen, wie viele Religionsstunden an einer Schule durch kirchliches Personal erteilt werden (aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Förderschulen).
  5. Der Staat hat gemäß GG Art. 7 Abs. 3, BV Art. 136 Abs. 2, 3 und 4 sowie BayEUG Art. 46 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Stunden im Fach Religionslehre als ordentlichem Lehrfach (Pflichtfach), welche von der Kirche (von kirchlichem Personal) nicht selbst gehalten werden können, durch staatliches Personal mit kirchlicher Bevollmächtigung abgedeckt werden. Allerdings darf der Staat keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichten, Religionsunterricht zu erteilen (BayEUG Art. 46 Abs. 2).
  6. Die Zuteilung der durch die jeweilige Bezirksregierung genehmigten Religionsstunden an das kirchliche Personal erfolgt durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in enger Absprache mit den Schulen und Schulämtern sowie in Absprache mit dem Referat Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Ordinariats.
  7. Auch der Einsatz staatlicher Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Fach Religionslehre bedarf der engen Abstimmung zwischen Staat und Kirche. Stehen an einer Schule keine Religionsstunden für Lehramtsanwärter/-innen zur Verfügung, da diese für kirchliches Personal dringend erforderlich sind (siehe Punkt 3 und 4), muss ein für die Lehramtsanwärter/-innen ggf. daraus entstehender Prüfungsnachteil vermieden werden. Daher hat in solchen Fällen der Anspruch des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin, im Prüfungsjahr in jedem der studierten Fächer eingesetzt zu werden, Vorrang vor dem Anspruch anderer staatlicher Lehrkräfte auf Erteilung von Religionsstunden. Wenn ggf. ein Wechsel des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin an eine andere Einsatzschule nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 Lehrerprüfungsordnung II, die Lehrprobe im Fach Religionslehre ohne eigenverantwortlichen Unterricht aus der Hospitation abzuleisten. Diese Lösung erscheint jedoch in diesem Kontext nur dann als praktikabel, wenn an der Einsatzschule eine optimale Betreuung im Fach Religion gewährleistet ist und der Lehramtsanwärter die Hospitationsklasse z. B. durch seinen eigenverantwortlichen Unterricht in anderen Fächern gut kennt. In jedem Fall müssen Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausreichend Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht haben (vgl. KMS vom 09.09.1982 Nr. II A 13 - 4/117681). 
    Die Zuweisung von Lehramtsanwärter/inne/n mit dem Fach Religionslehre an eine Einsatzschule, an der keine qualifizierte Betreuung in diesem Fach gewährleistet werden kann, ist generell zu vermeiden.
  8. Bei der Stundenplangestaltung ist Folgendes zu beachten:
    1. Hat eine Religionslehrkraft außer an ihrer Stammschule noch an einer anderen Schule zu unterrichten, so ist nach Möglichkeit ein Schulwechsel am gleichen Tag zu vermeiden.
    2. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. LDO § 7 Satz 3).
    3. Die in der Stundentafel festgelegte Zahl der Religionsstunden ist verpflichtend. Eine Kürzung ist nicht statthaft.
  9. Bei kleineren Klassen kann sich die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Parallelklassen oder die Bildung von jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen ergeben. Dabei darf jedoch die festgelegte Höchstzahl von Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.
  10. Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Pflichtfächern nicht benachteiligt werden. Daher ist die Verlegung von Religionsstunden auf den Nachmittag möglichst zu vermeiden. Ebenso darf der Religionsunterricht nicht ausschließlich auf Randstunden verlegt werden.
  11. Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf das Verfahren bezüglich der Teilnahme nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler am katholischen Religionsunterricht hingewiesen. In VSO § 15 Abs. 3 wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. für deren Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten am katholischen Religionsunterricht teilnehmen können. Dazu haben die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Nach Stellungnahme der betroffenen Religionslehrkraft übermittelt die Schulleitung den Antrag an das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung. Das Schulreferat teilt der Schulleitung die Zustimmung oder Ablehnung mit. Die Einweisung in den Unterricht spricht die Schulleitung aus. Die derzeit gültigen Formulare für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind diesen Erläuterungen als Anlage beigegeben. Die Teilnahme nichtkatholischer Schüler/-innen am katholischen Religionsunterricht ohne Genehmigung durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats ist nicht statthaft. 
    Gemäß KMS vom 02.12.1980 Nr. III A 8 - 8/150 247 ist das Mitführen bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schüler/-innen im Religionsunterricht zum Zwecke der Beaufsichtigung einer Freistunde oder aus anderen schulorganisatorischen Gründen unzulässig.
  12. Zur Regelung bei einer vorübergehenden Verhinderung einer kirchlichen Religionslehrkraft wird an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1975 Nr. III A6-4/190 093 erinnert, in dem das KMS vom 06.11.1975 Nr. III A6 - 4/101 884 zitiert wird. Darin heißt es u.a.: „Ist ein von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bestellter Religionslehrer vorübergehend verhindert, den Religionsunterricht zu erteilen, so ist, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung stellen kann, der Staat verpflichtet, den Religionsunterricht für die betroffene Klasse auf andere Weise sicherzustellen.“ Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allerdings nur kurzfristig und nicht mehr als höchstens zwei Wochen zulässig (KMS vom 12.03.1992 Nr. IV/9-P 7004-4/26599).
  13. Soweit die im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehenden Religionslehrkräfte mit der vollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie die Lehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte, bei geringerer Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte (LDO § 1 Abs. 2 Satz 3).
  14. Gemäß BayEUG Art. 112 erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Hieraus ergeben sich keine Einschränkungen der Befugnisse, die der staatlichen Schulaufsicht auch in diesem Fach hinsichtlich der Einhaltung der Lehrpläne und Stundentafeln zukommen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Stoffverteilungsplänen und Lehrnachweisen (vgl. LDO § 3 Abs. 1). Das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats legt für das kirchliche Personal die Form fest, in der Stoffverteilungspläne und Lehrnachweise zu führen sind.
  15. Laut KMS vom 13.03.1981 Nr. A/13-8/24 829 ist bei kirchlichen Religionslehrkräften der Schulleiter/die Schulleiterin Vorgesetzte/r hinsichtlich der schulischen Aufgaben und Pflichten (vgl. LDO § 24); die Befugnisse des kirchlichen Dienstherrn bleiben im Übrigen unberührt.
  16. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen staatlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Das Schulreferat kann einen Vertreter in den Unterricht entsenden und die Beobachtungen und Erkenntnisse für die Beurteilung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. dazu KMBek vom 11. April 2005, Nr. II.5 - 5 P 4010.2 - 6.29979, S. 25 f.).
  17. Für Rückfragen im Bereich der Erzdiözese München und Freising stehen das Schulreferat Abt. I im Erzbischöflichen Ordinariat, Postfach 33 03 60, 80063 München, Domkapitular Prälat Erich Pfanzelt, Tel. (089) 2137-1368 oder Schulamtsdirektor i. K. Dr. Thomas Gandlau, Tel. (089) 2137-1268, zur Verfügung.

Die Regierung von Oberbayern hat vorstehende Erläuterungen zum Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen gleichlautend den staatlichen Schulämtern ausgehändigt.

Normgeber: München und Freising

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