Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern - KLDO
Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft.
Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am 29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt.
Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrdienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen:
Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetzt - KLDOÄndG)]
Artikel 1 Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung
Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. November 2016 wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Klassenleitung und Kursleitung“ - Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder“ jeweils durch das Wort „bzw.“ ersetzt.
- Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt:
“§ 26 Mittlere Führungsebene” - Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt gefasst:
“§ 27 Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger” - Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den §§ 28 bis 37.
- Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt gefasst:
“§ 38 Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge” - Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39.
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
- In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen “**” gestrichen.
- In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1, § 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4 und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ jeweils durch die Verknüpfung „bzw.“ ersetzt.
- In § 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 24 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort “Beamten” die Worte „Beamtinnen und" eingefügt.
- Der I. Abschnitt: Allgemeines wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagoginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal.“ - bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder“ durch die Verknüpfung „und“ ersetzt.
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orientierung oder von der Polizei“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Klassenleitung und Kursleitung“
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassenleiter“ die Worte „Klassenleiterin bzw.“ eingefügt.
- In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin bzw. der“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter“ durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft“ ersetzt.
- In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
- In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
- In Satz 4 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
- Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an.“
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
84. Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern
(Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO
Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern
(Kirchliche Lehrerdienstordnung) - KLDO
Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern setze ich hiermit das Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung- KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)] für die Erzdiözese München und Frei-sing mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft
Soweit arbeitsvertragsrechtliche Materien betroffen sind, hat die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen in ihrer Sitzung am
29./30. Juni 2016 diesen Materien zugestimmt
Für Lehrkräfte als Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern hat der Verwaltungsrat des Kath. Schulwerks in Bayern in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 die Änderungen der Kirchlichen Lehrer-dienstordnung mit Wirkung zum 1. August 2016 beschlossen:
Gesetz zur Änderung der Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern [Kirchliche Lehrerdienstordnung - KLDO (KLDO-Änderungsgesetz - KLDOÄndG)]
Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Lehrerdienstordnung
Die Kirchliche Lehrerdienstordnung vom 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 8, S. 174) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. Novem-ber 2016 wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
,,Klassenleitung und Kursleitung"
b) Bei der Angabe zu den §§ 22, 24 und 25 wird das Wort „oder" jeweils durch das Wort „bzw:' ersetzt
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende neue Angabe eingefügt:
,,§ 26
Mittlere Führungsebene"
d) Die bisherige Angabe zu § 26 wird Angabe zu § 27 und wie folgt ge-fasst:
,,§ 27
Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger"
e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 27 bis 36 werden Angaben zu den
§§ 28 bis 37.
f) Die bisherige Angabe zu § 37 wird Angabe zu § 38 und wie folgt ge-fasst:
,,§ 38
Bedeutung der KLDO für die Arbeitsverträge"
g) Die bisherige Angabe zu § 38 wird Angabe zu § 39.
2. In der Präambel wird in Satz 2 und 4 jeweils das Zeichen,,"" gestrichen.
3. In der Präambel Satz 4, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 5
Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 1
Satz 1 und 5, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2,
§ 17 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1,
§ 22 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 5 und 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz
1 und 2, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, Absatz 2 Satz
1 bis 3 und Absatz 3 Satz 2, § 24 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 und 3,
Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 25 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, 4
und 6, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6
Satz 3 bis 5, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und 2, Absatz 9 und
Absatz 10 Satz 1 und 3, § 27 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 3
und Absatz 4 Satz 2, § 29 Satz 1 und 2, § 30, § 31 Absatz 2 Satz 2,
§ 32 Satz 2 und § 35 Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" jeweils durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt
4. In§ 22 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 25 Absatz 10 Satz 3 und § 32 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Worte
„Beamtinnen und" eingefügt
5. Der/. Abschnitt: Al/gemeines wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,,Sie gilt ferner entsprechend für die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpäda-goginnen und Heilpädagogen im Förderschuldienst, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Perso-nal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen sowie sonstiges Lehrpersonal. '1
bbb) In Satz 3 wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung
,,und1' ersetzt.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Für Religionslehrkräfte im Kirchendienst (RL i, K.), die der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kir-chendienst (ABO Teil C, 3.) unterliegen und die an katholischen Schulen in freier Trägerschaft unterrichten, gilt die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst vor-rangig_:,
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte „nebenamtlich tätige und mit we-niger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte)" durch die Worte „teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" ersetzt
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,,Die Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern wird auch von ihnen erwartet''
dd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird der Wortteil ,,(Erz-)" gestrichen und vor dem Wort „Beamte'' werden die Worte „Beamtinnen und'' einge-fügt
bbb) In Satz 2 werden die Worte „der bayerischen Schulgesetze" durch die Worte „des Bayerischen Gesetzes über das Erzie-hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)" ersetzt.
6. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (1. Teil: Die Lehrkraft im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen) wird wie folgt geändert:
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort „katholische" durch die Worte „die katholischen" ersetzt.
bbb) In Satz 3 wird das Komma nach dem Wortteil .,Erziehungs-,, gestrichen.
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte
,,Heilpädagoginnen und" und vor dem Wort „Werkmeister" die Worte „Werkmeisterinnen und" eingefügt. Das Wort „und" wird durch das Wort „sowie" ersetzt.
bbb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Heilpädagogen" die Worte
,,Heilpädagoginnen und" eingefügt.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Schulleiterin" die Verknüp-fung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt.
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden folgende Worte angefügt:
„die Möglichkeit individueller Lernziele nach Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf ist zu beachten. ,Die Lehrkraft setzt sich für die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler ein; so-weit ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist dieser im Rahmen der Möglichkeiten zu berücksichtigen."
cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) ,Soweit erforderlich, werden die Angaben zu den schriftlichen Leistungsnachweisen vervielfältigt. ,Bei der Vervielfältigung und Aufbewahrung der Angaben muss deren Geheimhaltung sicherge-stellt sein."
dd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte „oder dem Schulleiter zur Weiter-gabe an den Nachfolger oder" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter zur Weitergabe an die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger oder an die Vertreterin bzw. den" ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Worte „oder dem Schulleiter Einsicht zu gewähren oder die Aufzeichnungen" durch die Worte „bzw. dem Schulleiter Einsicht zu gewähren, die Aufzeichnungen zu erläutern oderB ersetzt.
c) § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Besinnungstagen" wird das Wort „an" eingefügt. Das Wort „Aufgaben" wird durch das Wort „Verpflichtungen" ersetzt.
d) § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Ärzte, Berufsberater, Polizeibeamte" werden durch die Wor-te „aus dem Gesundheitsbereich, dem Bereich der beruflichen Orien-tierung oder von der Polizei" ersetzt.
e) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Klassenleitung und Kursleitung"
bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden im Klammerhinweis vor dem Wort „Klassen-leiter" die Worte „Klassenleiterin bzw." eingefügt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Worte „Die Klassen-leiterin bzw. der" ersetzt.
cc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 und 7 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort
„seinea durch das Wort „ihre" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ddd) In Satz 4 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das
Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt. eee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,,Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft informiert die Klasse über wesentliche Angelegenheiten der Schule; sie regt die Schülerinnen, Schüler und Studierenden der Klasse zur Mitgestaltung des schulischen Lebens an und beteiligt dabei die Klassensprecherin bzw. den Klassensprecher."
ff1) In Satz 6 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt. ggg) In Satz 7 wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" er-
setzt
dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zwischenzeugnisses" die
Worte „oder der schriftlichen Information über das Notenbild" eingefügt.
ddd) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studierender, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
eee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
,,,Hinsichtlich der Unterrichtung der früheren Erziehungsbe-rechtigten volljähriger Schülerinnen, Schüler und Studieren-der über Ordnungsmaßnahmen gilt Art. 88a BayEUG ent-sprechend."
ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte „Der Klassenleiter" durch die Worte „Die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" er-setzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.
ff) In Absatz 5 werden die Worte „den Klassenleiter" durch die Worte
„die mit der Klassenleitung beauftragte Lehrkraft" und das Wort
„seiner" durch das Wort „ihrer'' ersetzt
gg) In Absatz 6 werden die Worte „als Kursleiter" durch die Worte „zur Kursleitung" und das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt.
1) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,%" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentli-chen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien - TeilR) vom 19. No-vember 2012 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Für-sorge für schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend; soweit dane-ben beim einzelnen Schulträger eine Integrationsvereinbarung ge-troffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten."
7. Der II. Abschnitt: Die Lehrkraft (2. Teil: Al/gemeine Bestimmungen) wird wie folgt geändert:
a) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,,Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen; dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts."
bbb) In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu arbeiten" durch das Wort „zusammenzuarbeiten:' ersetzt.
ccc) In Satz 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" und die Worte „berücksichtigt werden" werden durch die Worte „zu berücksichtigen" ersetzt.
bb) In Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „Schulentwicklung" ein Komma und die Worte „die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten" eingefügt; nach dem Wort „Schullebens" werden die Worte „sowie des besonderen Profils der Schule (z.B. Ganz-tagsangebote, Inklusion)" eingefügt.
cc) In Absatz 6 werden im Klammerhinweis nach der Angabe ,,702" die Worte „geändert durch Verordnung vom 4. März 2013, GVBI
S. 161" eingefügt.
b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 3 wird Satz 3 bis 5 und wie folgt gefasst:
,,,Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Ar-beitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. ,Die Vorlage der ärzt-lichen Bescheinigung kann von der Schulleitung früher verlangt werden. ,Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule dem Schulträger, bei Beamtinnen, Beamten und Be-
schättigten des öffentlichen Dienstes auch dem öffentlich-rechtli-
chen Dienstherrn, anzuzeigen."
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Schulleiterin" wird die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
c) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Schulleiterin" und nach dem Wort
,,ihr" jeweils die Verknüpfung „oder" durch die Verknüpfung „bzw." ersetzt.
cc) In Absatz 4 Satz 4 werden vor dem Wort „des" die Worte „der bzw." eingefügt.
Diese Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft.
Der Wortlaut dieser für Lehrkräfte als Angestellte, Beamtinnen und Beamte an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern geltenden kirchlichen Lehrerdienstordnung ist in der Anlage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes.
München, den 27. März 2017
Veröffentlichungsdatum: 27.03.2017
Datum des Inkrafttretens: 01.08.2016
Normgeber: München und Freising