Prüfungsordnung für die Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising
Präambel
Der kirchliche Vorbereitungsdienst wird gemäß § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen.
Die Zweite Dienstprüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung der Religionslehrerin/des Religionslehrers im Kirchendienst an Grund-, Mittel- und Förderschulen erworben wurde. Ein erfolgreicher Abschluss der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf Anstellung.
Abschnitt 1 Prüfungskommission
§ 1 Zuständigkeit
Die Prüfungskommission ist zuständig für Entscheidungen über:
- die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen,
- die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung bzw. über die Wiederholung oder Nachholung einzelner Prüfungsteile,
- Anträge und Einsprüche.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder der Prüfungskommission sind:
- der Generalvikar als Vorsitzender,
- der/die Leiter/in des Ressorts Bildung,
- der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.1,
- der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2,
- der/die jeweils beteiligte/n Erstprüfer/in/nen der praktischen Prüfung,
- der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1,
- ein/e Religionslehrer/in i. K. aus dem Sprecherrat,
- zwei Vertreter/innen der Prüfungskandidat/inn/en.
§ 3 Besetzung und Bekanntmachung der Prüfungskommission
(1) Die Erstprüfer gemäß § 2 Nr. 5 werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs 5.2.2.1 benannt.
(2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 2 Nr. 7 wird vom Sprecherrat benannt.
(3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Prüfungskandidatinnen/Kandidaten gemäß § 2 Nr. 8 werden von diesen gewählt.
(4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht.
§ 4 Beschlussfassung
Die Prüfungskommission tritt in der Regel einmal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds der Kommission innerhalb von drei Monaten zusammen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können auch im Weg des Umlaufverfahrens gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1 ist für die laufende Dokumentation der Beschlüsse der Prüfungskommission verantwortlich.
Abschnitt 2 Zweite Dienstprüfung
§ 5 Prüfungsberechtigte Personen
Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden:
- die Leiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2,
- die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2,
- die Seminarleiter/innen i. K. der Abt. 5.2.2.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Dienstprüfung
(1) In jedem der beiden Seminarjahre finden mindestens zwei Unterrichtsbesuche statt. Über jeden Besuch wird ein Protokoll erstellt. Jeweils ein Unterrichtsbesuch mit besonderer Unterrichtsvorbereitung (UV) im ersten und im zweiten Seminarjahr wird benotet. Diese Termine werden mündlich vereinbart und mindestens drei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Der/Die Seminarteilnehmer/in hat bei jedem Unterrichtsbesuch die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Beide Noten fließen in das Zeugnis der Zweiten Dienstprüfung ein.
(2) Aus der schriftlichen Mitteilung der benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Versucht der/die Seminarteilnehmer/in das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die jeweilige Unterrichtsstunde mit der Note 5,0 bewertet.
(3) Von den Ergebnissen der beiden benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr hängt die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ab: Hierzu wird aus beiden Noten das arithmetische Mittel errechnet. Ist das Ergebnis mindestens „ausreichend“ (4,50), wird der/die Seminarteilnehmer/in zur Zweiten Dienstprüfung zugelassen, soweit die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 7 Durchführung der Zweiten Dienstprüfung
Die erfolgreich abgelegte Zweite Dienstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Religionslehrer/in i. K. Die Zweite Dienstprüfung wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres durchgeführt und besteht aus drei Teilen: der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung.
Abschnitt 3 Prüfungsteile
§ 8 Praktische Prüfung
(1) Die Zweite Dienstprüfung beginnt mit der praktischen Prüfung. Diese umfasst zwei Unterrichtsstunden an einem Schultag und wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres abgelegt. Der/Die Prüfungsteilnehmer/in hat die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Ebenso entscheidet er/sie darüber, in welcher Klasse bzw. in welchen Klassen die praktische Prüfung abgelegt wird.
(2) Der Termin wird mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in mündlich vereinbart und nach Absprache mit dem/der Erstprüfer/in mindestens drei Wochen zuvor schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Mitteilung ergeht auch an die Schulleitung und an das für die Schule zuständige Pfarramt.
(3) Aus der schriftlichen Mitteilung geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Der/die Prüfungsteilnehmer/in muss mit seiner/ihrer Unterschrift versichern, dass er/sie das Unterrichtskonzept nicht schon einmal für Prüfungszwecke vorgelegt hat und dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. Liegt keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die praktische Prüfung nicht abgenommen und gilt als nicht bestanden.
(4) Die Abteilungsleiter/innen und die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Erstprüfer/innen; der/die für die Durchführung der Seminarausbildung des jeweiligen Prüfungskandidaten zuständige Fachbereichsleiter/in oder Seminarleiter/in ist Zweitprüfer/in. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die praktische Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die praktische Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Der Termin der mündlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Sie bezieht sich auf religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen, die im Laufe der zwei Seminarjahre erarbeitet wurden.
(3) Den Vorsitz führt der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitprüfer/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die mündliche Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an.
§ 10 Schriftliche Prüfung (Klausur)
(1) Der Termin der schriftlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben.
(2) Das Prüfungsgebiet erstreckt sich auf Themen der Fachdidaktik des Religionsunterrichts an Grund- und Mittelschulen. Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden.
(3) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfer/innen benotet. Erstkorrektor/in ist der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitkorrektor/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen und diese in einer gemeinsam erstellten Niederschrift begründen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2 über die zu erteilende Note.
§ 11 Verhinderung und Versäumnis
(1) Kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, die gesamte Prüfung oder einzelne Teile daraus nicht ablegen, so müssen die nicht abgelegten Prüfungsteile noch vor Ende des laufenden Schuljahres nachgeholt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich schriftlich bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 nachzuweisen, im Krankheitsfall durch ein ärztliches Attest. Die Prüfungskommission stellt fest, ob eine von dem/der Prüfungsteilnehmer/in nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt und ob die Notwendigkeit besteht, die Frist zur Nachholung der nicht abgelegten Prüfungsteile über das laufende Schuljahr hinaus zu verlängern.
(2) Versäumt ein/e Prüfungsteilnehmer/in einen Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung, so wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet.
(3) Hat sich ein/e Prüfungsteilnehmer/in der Prüfung oder einzelnen Prüfungen unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass solche Gründe unverzüglich geltend gemacht und bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 innerhalb einer Woche schriftlich nachgewiesen werden.
§ 12 Notenskale und Notenbildung
(2) Für die Benotung der Unterrichtsbesuche (vgl. § 6) und der einzelnen Teilleistungen der Zweiten Dienstprüfung (vgl. §§ 8-10) gelten folgende Notenstufen:
- SEHR GUT - 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung)
- GUT - 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung)
- BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
- AUSREICHEND - 4 (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht)
- NICHT AUSREICHEND - 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung).
(3) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können hierbei die Notenstufen um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 und 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt.
(4) Die Gesamtnote der Zweiten Dienstprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
- erster benoteter Unterrichtsbesuch: 1 Anteil,
- zweiter benoteter Unterrichtsbesuch: 2 Anteile,
- praktische Prüfung: 3 Anteile,
- mündliche Prüfung: 1 Anteil,
- schriftliche Prüfung: 2 Anteile.
Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt von:
- 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT,
- von 1,51 bis einschließlich 2,50: GUT,
- von 2,51 bis einschließlich 3,50: BEFRIEDIGEND,
- von 3,51 bis einschließlich 4,50: AUSREICHEND,
- ab 4,51: NICHT AUSREICHEND.
§ 13 Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zweiten Dienstprüfung
(1) Die Zweite Dienstprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis aller Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ ist.
(2) Ein Prüfungsteil, der mit Note 5,0 bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, auf Antrag wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche an die Leitung der Abteilung 5.2.2 gestellt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich noch in demselben Schuljahr statt, in dem die jeweilige Prüfung erstmals abgelegt wurde, es sei denn, die Prüfungskommission beschließt in besonders begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung.
(4) Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Eine Wiederholung der bestandenen Zweiten Dienstprüfung zur Verbesserung der Noten ist nicht möglich.
(6) Das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf eine Einstellung.
§ 14 Einspruch
Der/Die Prüfungskandidat/in kann gegen Einzelnoten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Prüfungskommission einlegen.
§ 15 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Der/Die Prüfungskandidat/in kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen.
§ 16 Zeugnis
Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung stellt der Generalvikar jedem/jeder Prüfungsteilnehmer/in ein Zeugnis aus. Dieses enthält die Noten der Teilleistungen sowie die Gesamtnote in Worten und Ziffern (vgl. § 12).
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
Diese Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren.
München, den 13. Juli 2015
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 13.07.2015
Datum des Inkrafttretens: 01.09.2015
Normgeber: München und Freising