Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern
Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erlässt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte [Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen werden nicht geschlechtsspezifisch verwendet] und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.
(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
§ 2 Disziplinarordnung
(1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden:
- ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er
- gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt,
- sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt,
- sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt,
- das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält,
- gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt.
- ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn
- ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt
- er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.
(2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte.
§ 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts
(1) Disziplinarmaßnahmen sind:
- Verweis,
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung,
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis,
- Kürzung des Ruhegehalts,
- Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes in der Form der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) in seiner jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Disziplinargerichte
(1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt.
(2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen, ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.
§ 5 Errichtung und Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte.
(2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig.
Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz
§ 6 Disziplinargericht I. Instanz
(1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.
(2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss.
(3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig.
§ 7 Mitglieder, Voraussetzungen und Bestellung
(1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) in seiner jeweiligen Fassung haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein.
(2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen.
§ 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts
(1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es:
- durch das Dienstvergehen verletzt ist,
- Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,
- mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
- in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist,
- in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war,
- Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist,
- in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war.
Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
(2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 9 Ehrenamtlichkeit
Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung.
§ 10 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen.
§ 11 Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn:
- das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist,
- das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
- das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet.
(2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen.
Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz
§ 12 Disziplinargericht II. Instanz
(1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern.
(2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen.
(3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig.
(4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 Begnadigungsrecht
Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Diese Disziplinarordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern.
(3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen.
München, den 18.10.2006
Für das Katholische Schulwerk;
Dr. Andreas Hatzung
Direktor des Schulwerks
Für den Verwaltungsrat;
Weihbischof Dr. Dr. Anton Losinger
Vorsitzender des Verwaltungsrats
Veröffentlichungsdatum: 18.10.2006
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2007
Normgeber: München und Freising