Visitationsordnung für katholische Schulen
Um die Visitation der katholischen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC sicherzustellen, wird die nachfolgende Visitationsordnung für katholische Schulen erlassen, die zugleich Ausführungsbestimmung zur Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising vom 1. Juli 2000 (Amtsblatt 2000, Nr. 9, S. 208-210) ist.
a) Die Visitation der Schulen in diözesaner Trägerschaft erfolgt durch Ressort 5, das die umfassende Aufsicht über diese Schulen ausübt. Im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC werden diese Schulen in Absprache mit Ressort 5 besucht. Diese Besuche dienen nicht der Ausübung der Schulaufsicht und haben rein pastoralen Charakter.
b) Ordensschulen und Schulen sonstiger kirchlicher Träger werden im Rahmen der Pastoralvisitation gemäß c. 396 CIC in Kooperation mit Ressort 5 besucht, um den regelmäßigen Kontakt zur Erzdiözese zu pflegen.
c) Hinweise auf Missstände an kirchlichen Schulen gemäß c. 806 § 1 CIC, die kirchlichen Amtsträgern oder Dienststellen bekannt werden, sind unmittelbar und unverzüglich dem Ressort 5 mitzuteilen, das die weiteren Schritte veranlasst.
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
München, den 20. März 2017
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 20.03.2017
Datum des Inkrafttretens: 01.05.2017
Normgeber: München und Freising