Satzung der Domkirchenstiftung Freising
Präambel
Die Domkirche in Freising, unter dem Patronat der heiligen Maria und des heiligen Korbinians, wird seit der kanonischen Gründung des Bistums im Jahre 739 in vielen altehrwürdigen Stiftungsurkunden erwähnt, so auch in der Urkunde Kaiser Ottos III. vom 22. Mai 996 über die Gewährung der Marktrechte an Bischof Gottschalk.
Nach der Säkularisation im Jahre 1803 gingen durch die Errichtung des Erzbischofssitzes in München die Rechte einer Kathedrale verloren. Es wurde durch das Konkordat von 1817 und das Apostolische Schreiben „Dei ac Domini nostri Jesu Christi“ vom 1. April 1818 die Würde des Metropolitansitzes der Pfarrkirche zu Unserer Lieben Frau in München zugesprochen.
Der Freisinger Dom, zunächst im Besitz des Staates Bayern, wurde im Jahre 1872 als eigene Kirchenstiftung anerkannt, jedoch ohne eigenen Pfarrbezirk, mit Fortführung der staatlichen Bauunterhaltsleistungen im bisherigen Umfang. Hingegen sind die östlich angrenzende „Benediktuskirche“ und die westlich anschließende „Johanniskirche“ bis zur Gegenwart im Staatsbesitz verblieben.
Mit der Errichtung des Erzbischöflichen Klerikalseminars in Freising 1826 wurde der Freisinger Dom regelmäßig durch die Regenten des Priesterseminars als Kirchenrektoren betreut: in deren Nachfolge durch die Direktoren des Bildungszentrums.
Aufgrund des Dekrets der Kongregation für die Bischöfe vom 25. Januar 1983 wurde am 20. Februar 1983 durch Erzbischof Dr. Friedrich Wetter die Erhebung des Freisinger Doms zur Konkathedrale des Erzbistums München und Freising feierlich verkündet (Amtsblatt 1983, S. 122 ff.).
Die nachfolgende Satzung der Domkirchenstiftung Freising wird zur ordnungsgemäßen Verwaltung der als eigene Rechtsperson anerkannten Stiftung gemäß Art. 8 und Art. 30 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und entsprechend den Vorschriften des kirchlichen Rechtsbuches (CIC 1983) Can. 1279 § 2 und Can. 1280 erlassen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
Domkirchenstiftung Freising.
Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 30 des bayerischen Stiftungsgesetzes und des Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 (KiStiftO).
(2) Sitz der Stiftung ist 85354 Freising, Domberg 27.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung hat seit 1872 den Auftrag, die alte Domkirche Mariä Geburt in Freising zu unterhalten und zu erhalten, sowie den Sach- und Personalaufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes zu tragen. Zu den einzelnen Aufgaben in diesem Rahmen gehören insbesondere die in Art. 11 Abs. V Ziff. 2, 5, 6, 8 und 9 der KiStiftO aufgeführten sowie die Geltendmachung von Baulastansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen den Staat oder Dritte. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Grundstockvermögen und Stiftungsmittel
(1) Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltene Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) besteht aus den Domgrundstücken (Gemarkung Freising, Flst. 779 und 782), der Innenausstattung und sonstigem Zubehör der Domkirche sowie den Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden. Im ehemaligen Kapitelhaus (Flst. 782) bleibt weiterhin ein Teil der Dombibliothek untergebracht.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe insbesondere aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Kollekten und Zuwendungen, sofern diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind, aus regelmäßigen Zuweisungen des Freistaats Bayern für den Domkustos (HHSt. 5.7965) und auf der Grundlage von Baulastverpflichtungen, sowie aus Zuschüssen aus dem Diözesankirchensteuerhaushalt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines etwaigen jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
(3) Sämtliche Mittel, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäß verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Organe der Stiftung
Die Stiftungsorgane sind:
- der Stiftungsvorstand
- der Stiftungsrat
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand ist der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Rektor der Domkirche (rector ecciesiae).
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Erzbischofs von München und Freising. Im Übrigen gelten für seine Geschäftsführung und insbesondere für sein Verhältnis zum Stiftungsrat die Vorschriften des zweiten Abschnitts der KiStiftO (Art. 9 - 34) entsprechend.
(3) Die Stiftung wird vom Stiftungsvorstand vertreten. Bei Grundstücksgeschäften (Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Verfügungen über Rechte an Grundstücken, Schenkungen) wird die Stiftung vom Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Art. 44 KiStiftO) werden erst mit der Mitteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner wirksam.
(4) Bei Verhinderung des Stiftungsvorstandes bestellt der Erzbischof einen Vertreter.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Domdekan des Metropolitankapitels München ist geborener Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Rektor der Domkirche ist geborenes Mitglied. Dazu kommen drei weitere Mitglieder des Metropolitankapitels, gemäß eigener Wahl und nachfolgender Bestätigung durch den Erzbischof, auf jeweils 5 Jahre.
(2) Der Stiftungsrat hat beschließende Funktion. Für seine Aufgaben und für sein Verhältnis zum Stiftungsvorstand gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der KiStiftO entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs.
(3) Der Stiftungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel zweimal im Kalenderjahr.
§ 8 Stiftungsaufsicht
Die Domkirchenstiftung Freising untersteht der allgemeinen Stiftungsaufsicht des Diözesanbischofs und diese wird durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München wahrgenommen (KiStiftO Art. 42 Abs. I und II).
§ 9 Satzungsänderung
Diese Satzung kann durch den Erzbischof von München und Freising nach mehrheitlicher Empfehlung des Metropolitankapitels geändert werden.
§ 10 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Konsultorenkollegium (Metropolitankapitel München) in der Ordinariatssitzung vom 25.02.1997 beschlossen und durch den Erzbischof von München und Freising gebilligt. Sie wird dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung bzw. zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie wird mit Wirkung vom 01.04.1997 in Kraft gesetzt und ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
München, den 27. Februar 1997
Card. Wetter
Erzbischof
Thomas Schlichting, secr.
Vorstehende Satzung in der Fassung vom 27. Februar 1997 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, mit Schreiben vom 21. März 1997 AZ: II/3-K1125F-5/33267 ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
Veröffentlichungsdatum: 27.02.1997
Datum des Inkrafttretens: 01.04.1997
Normgeber: München und Freising