Satzung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising

 

177. Satzung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising

Präambel

Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (vgl. cc. 793-806 CIC).

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising“.

(2) Sitz der Stiftung ist München.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts i.S. des Art. 36 des Bayer. Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 (KiStiftO).

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, a) kirchliche Schulen durch Bereitstellung von Gebäuden, Betriebszuschüssen und gegebenenfalls auch durch Übernahme der rechtlichen Trägerschaft zu fördern, b) Mittel für die Förderung sonstiger kirchlicher Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising bereitzustellen, soweit es die Leistungsfähigkeit der Stiftung erlaubt.

(2) Die Stiftung erfüllt mit dem in Abs. (1) genannten Zweck ausschließlich und unmittelbar kirchliche und sonstige gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Vermögenswerte Vorteile, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder sonstige Vergünstigungen begünstigen.

§ 3 Vermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und den laufenden Betriebsmitteln. Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Wertpapiere.

(2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar anzufertigen und jeweils auf aktuellem Stand zu halten. Belege über Veränderungen sind beizufügen.

(3) Die Betriebsmittel sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwalten.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, sofern nicht der Spender bzw. Zuwendungsgeber anordnet, sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen.

(5) Die Erzdiözese München und Freising gewährleistet die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes; insbesondere sorgt sie dafür, dass der Stiftung Betriebsmittel für eine jährliche Förderung des Stiftungszweckes in Höhe von mindestens 3 Mio. DM zur Verfügung stehen.

§ 4 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind die Geschäftsführer (ein Geschäftsführer und ein Stellvertreter) und der Stiftungsrat.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.

(3) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrats kraft Amtes sind der Erzbischöfliche Finanzdirektor, der Generalvikar und der Leiter des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Erzbischof von München und Freising berufen und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden. Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor. Der Stiftungsrat kann einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen.

(4) Der Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist verpflichtet, auf Verlangen des Stiftungsrats an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen. Die Geschäftsführer haben kein Stimmrecht in den Stiftungsratssitzungen.

§ 5 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

§ 6 Vertretung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten. Er kann den Geschäftsführern mit Zustimmung des Stiftungsrats schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Abs. (2) erteilen.

(2) Wird den Geschäftsführern Vertretungsvollmacht gemäß Abs. (1) erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Ein Geschäftsführer kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit dem anderen Geschäftsführer oder einer vom Vorsitzenden des Stiftungsrates bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.

(3) Soweit nach Art. 44 KiStiftO die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese in den Verträgen der Stiftung ausdrücklich vorbehalten werden. Ein ohne diesen Vorbehalt abgeschlossener Vertrag wird erst mit der Erklärung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat erteilt den Geschäftsführern Weisungen, kontrolliert und beaufsichtigt ihre Tätigkeit sowie die satzungsgemäße Verwendung des Stiftungsvermögens. Ihm obliegen insbesondere die Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts (Lagebericht und Jahresabschluss), die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entgegennahme des Berichts über die Revision und die Entlastung der Geschäftsführung.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von den Geschäftsführern zu verlangen. Auf den Stiftungsratssitzungen sollen die Geschäftsführer, soweit sie teilnehmen, von sich aus Bericht erstatten.

§ 8 Sitzungen des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats oder ein Geschäftsführer verlangt. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Stiftungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsrats zu unterschreiben; ein Abdruck der Niederschrift ist der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Erzbischöfliche Finanzkammer München) vorzulegen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen als Angehörige des Stiftungsrats bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, auch nach Ausscheiden aus dem Stiftungsrat.

§ 9 Geschäftsbericht und Rechnungsprüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Unverzüglich nach Beendigung des Geschäftsjahres legt der Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, dem Stiftungsrat den Geschäftsbericht vor.

(3) Zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung beauftragt und ernennt der Stiftungsrat einen Rechnungsprüfer, der einen Prüfungsbericht zu erstellen hat. Rechnungsprüfer kann auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Erzbischöflichen Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt.

§ 11 Satzungsänderung

Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums geändert werden.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall des Stiftungszwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising. Das Vermögen ist entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.

§ 13 Sonstiges Recht

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Codex Iuris Canonici, des Bayer. Stiftungsgesetzes und der KiStiftO.

§ 14 Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Satzung wird dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung vorgelegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 BayStiftG). Sie tritt mit der Genehmigung in Kraft,

München, den 13. Juli 1993

Erzbischof

Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 11.08.1993 Nr. I/2-K1123 Mü - 5/116305.

Erzbischöfliches Generalvikariat

Verordnung

177. Zulassung zur Priesterweihe

Nachstehende Diakone der Erzdiözese München und Freising aus dem Collegium Germanicum et Hungaricum in Rom sind vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter zum Empfang der Priesterweihe zugelassen worden:

Baur Franz Joseph, Baierbrunn;
Frauenlob Thomas, Piding.

Die Weihe findet statt durch den Hochwürdigsten Herrn Kardinal am Sonntag, 10. Oktober 1993, in der Kirche San Ignazio in Rom.

Der Weihekandidaten soll in geeigneter Weise im Gebet gedacht werden.

Veröffentlichungsdatum: 13.07.1993

Datum des Inkrafttretens: 11.08.1993

Normgeber: München und Freising

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