Satzung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Satzung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel

Zu den drei wichtigsten Lebensvollzügen der Gemeinschaft der Kirche gehört nach der feierlichen Aussage des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962 - 1965) neben den Diensten der Glaubensverkündigung (martyria) und des Gottesdienstes (leiturgia) auch der Liebesdienst (diakonia) am Nächsten (LG 27 und 29; GS 24; PO 2; AA 8). Darum hat die Katholische Kirche von Anfang an hierfür Einrichtungen geschaffen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen. Männer werden als erste Diakone bestellt (vgl. Apostelgeschichte 6,3) und ebenso Frauen zur Verwaltung der Liebesgaben eingesetzt. Um auch in der Erzdiözese München und Freising zusätzlich zu den wechselhaften Einkünften aus Sammlungen und Kirchensteuern den Liebesdienst an den Armen und Bedürftigen langfristig sicherzustellen, begründet die Erzdiözese mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesansteuerausschusses eine auf Dauer angelegte zweckbestimmte Stiftung, deren jährliche Erträge und zusätzliche Spenden gemäß den gesetzlichen Regeln des Bayerischen Stiftungsgesetzes für Zwecke der Nächstenliebe eingesetzt werden sollen. Die leuchtende Gestalt des Hl. Antonius von Padua, der bereits zu Zeiten von Kaiser Ludwig dem Bayern (1330) in München durch eine Armreliquie zur Verehrung und Nächstenliebe anspornte, soll als Patron des „Brotes für die Armen“ überall in unserer Erzdiözese bittend die Menschen zur Armenhilfe ermutigen.

I. Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1996 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Juli 1997 (KiStiftO).

(2) Die Stiftung führt den Namen St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising.

(3) Der Sitz der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising ist München.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden.

(2) Der Stiftungszweck wird durch finanzielle Zuwendungen entweder an die Einrichtung selbst oder - zweckgebunden - an die Erzdiözese München und Freising verwirklicht.

(3) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes der Erzdiözese München und Freising als Hilfsperson bedienen.

Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus einer Erstausstattung durch die Erzdiözese München und Freising in Höhe von DM 90 Millionen, die aus allgemeinen Rücklagemitteln der Erzdiözese entnommen werden. Zustiftungen sind zulässig.

Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Spenden, die nach Befriedigung der eigenen pfarrlichen Bedürfnisse aus den „St. Antonius-Opferstöcken“ an die Stiftung abgeführt werden sollen, jeweils zum 13. Juni eines Jahres.

 

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind die Geschäftsführer (ein Geschäftsführer und ein stellvertretender Geschäftsführer) und der Stiftungsrat.

(2) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Stiftung werden vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsichtsbehörde bestellt und abberufen.

(3) Der Stiftungsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Stiftungsratsvorsitzender ist der jeweilige Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. Stellvertretender Stiftungsratsvorsitzender ist der jeweilige Caritasreferent der Erzdiözese München und Freising. Die weiteren 3 Mitglieder werden vom Erzbischof ernannt, jeweils 1 Mitglied auf Vorschlag des Konsultorenkollegiums und 1 Mitglied auf Vorschlag des Diözesansteuerausschusses. Die Amtszeit der vom Erzbischof berufenen Stiftungsratsmitglieder beträgt 6 Jahre und kann verlängert werden.

(4) Die Stiftungsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können aufgrund besonderer Vereinbarungen vergütet werden.

(5) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind verpflichtet, an Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen, soweit der Stiftungsrat nichts anderes beschließt. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer haben in diesen ihren Funktionen kein Stimmrecht in der Stiftungsratssitzung.

Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte der Stiftung und leiten die Stiftung nach den Richtlinien des Stiftungsrates. Dabei unterstützen sie die Erzbischöfliche Finanzkammer.

(2) Der Geschäftsführer erstellt den Wirtschaftsplan und leitet ihn nach Billigung durch den Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde zu. Er erstellt nach den Richtlinien des Stiftungsrates die Einzelpläne und leitet sie dem Stiftungsrat zur Billigung zu.

(3) Der Geschäftsführer erstellt innerhalb der ersten 4 Monate des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) den Jahresabschluss und legt ihn dem Stiftungsrat zur Billigung vor. Nach Billigung durch den Stiftungsrat wird der Jahresabschluss der Stiftungsaufsichtsbehörde zugeleitet.

(4) Zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung beauftragt und ernennt der Stiftungsrat einen Rechnungsprüfer, der einen Prüfungsbericht zu erstellen hat. Rechnungsprüfer kann auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

(5) Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrats. Als außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen gelten die Geschäfte, die gemäß Artikel 44 KiStiftO der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.

Vertretung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten. Er kann den Geschäftsführern mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz (2) erteilen.

(2) Wird dem Geschäftsführer Vertretungsvollmacht gemäß Absatz (1) erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Ein Geschäftsführer kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit dem anderen Geschäftsführer oder einer vom Stiftungsratsvorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.

(3) Der Stiftungsratsvorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer im Einzelfall Befreiung vom Verbot des Insichkontrahierens (§ 181 BGB) erteilen.

(4) Soweit nach der KiStiftO die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, muss diese in den Verträgen der Stiftung ausdrücklich vorbehalten werden.

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die verbindlichen Richtlinien für die Geschäftsführung und kann im Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) Der Stiftungsrat berät die Geschäftsführer und kontrolliert ihre Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Er billigt den Wirtschaftsplan, die Einzelpläne und den Jahresabschluss. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und die Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Auf den turnusmäßigen Sitzungen des Stiftungsrates (Abschnitt IX Abs. (1)) sollen die Geschäftsführer von sich aus Bericht erstatten.

Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal jährlich zu turnusmäßigen Sitzungen zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates oder einer der Geschäftsführer verlangen.

(2) In den Fällen des Absatz (1) lädt der Geschäftsführer zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, lädt der Geschäftsführer für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Abschnitt XI betreffend Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, vom Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und ggf. abwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer erhalten eine Ausfertigung der jeweiligen Sitzungsniederschrift.

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Erzbischöflichen Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt.

Satzungsänderung

Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums geändert werden.

Anwendbares Recht

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Codex Juris Canonici, des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.

Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt nach Genehmigung des Stiftungsaktes durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst in Kraft.

München, den 25. Oktober 1997

Erzbischof Thomas Schlichting, secr.

Veröffentlichungsdatum: 25.10.1997

Datum des Inkrafttretens: 26.11.1997

Normgeber: München und Freising

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