Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone
Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen
Zu § 4 Abs. 5
(1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich.
(2) In diesem Fall erfolgt zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen.
(3) Ständige Diakone in Ausbildung erhalten eine Vergütung in Höhe von 80 % der Vergütung aus derjenigen Vergütungsgruppe, in die der Bewerber nach der Weihe gemäß § 20 Abs. 2 der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone eingruppiert wäre, zuzüglich 80 % des Ortszuschlags und 80 % der allgemeinen Stellenzulage. Ein kinderbezogener Ortszuschlag wird während der Ausbildung nicht gezahlt. Bei Vorlage eines aktuellen Gehaltsnachweises (nicht älter als ein Jahr) kann zur Wahrung des Besitzstandes die Vergütung bis maximal zur Höhe der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe D 2 b zuzüglich 80 % des Ortszuschlags und 80 % der allgemeinen Stellenzulage angehoben werden. Sofern das vorherige Gehalt - unter Berücksichtigung des jeweiligen anteiligen Ortszuschlags und der anteiligen Stellenzulage - über dem Betrag einer der in der Anlage 1 zur Dienst- und Vergütungsordnung festgelegten Lebensaltersstufen liegt, wird ggf. eine aufzehrbare Zulage - höchstens die jeweilige Endstufe - gewährt, auf die künftige Vergütungsanpassungen (z. B. durch Höhergruppierungen, lineare Anpassungen i. S. von § 20 Abs. 3) angerechnet werden. Im Übrigen finden auf das Ausbildungsverhältnis die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) entsprechende Anwendung. Satz 3 gilt auch in diesem Fall.
(4) Nach der Weihe erfolgt eine Anhebung auf die volle Vergütung nach § 20. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nach der Weihe gegeben, wird die nach Abs. 3 aufzehrbare Zulage um den Betrag des kinderbezogenen Ortszuschlags gekürzt.
Zu § 5 Abs. 1
(1) Der Diakon mit Zivilberuf wird in der Regel der Pfarrei seines Wohnortes zugeordnet. Gleiches gilt auch für Diakone im Ruhestand.
(2) Die monatliche Pauschale beträgt derzeit 170,- €.
Zu § 7 Abs. 2
Eine hauptberufliche Tätigkeit als Mesner und ständiger Diakon schließen sich aus.
Zu § 9 Abs. 4
Dieser Absatz gilt in der Regel nur für hauptberufliche Diakone.
Zu § 10 Abs. 5
Wird einem Diakon eine Dienstwohnung zugewiesen, hat er die Kaltmiete bis zur Höhe der Belastungsgrenze zu entrichten. Der diese Grenze übersteigende Mietwert ist als geldwerter Vorteil zu versteuern und ggf. zu verbeitragen. Sofern ein Diakon durch hohen Mietwert für die ihm zugewiesene Dienstwohnung, auf deren Größe er in aller Regel keinen Einfluss hat, überdurchschnittlich belastet ist, wird ihm eine Ausgleichszulage in Höhe von 75 % des die Belastungsgrenze übersteigenden Betrages des Mietwertes gewährt. Die Belastungsgrenze beläuft sich auf die Höhe des Ortszuschlags ohne den Anteil der zu berücksichtigenden Kinder.
Zu § 10 Abs. 6
Ist die Zuweisung eines Dienstzimmers in amtlichen Räumen mit der besonderen Eigenart des diakonischen Dienstes nicht vereinbar, kann der ständige Diakon durch das Erzbischöfliche Ordinariat verpflichtet werden, ein Dienstzimmer in seiner Wohnung einzurichten.
Zu § 14
Zu beachten sind die „Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/innen im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising“ vom 1. November 1999 (Amtsblatt 2000, S. 24-29) sowie die „Kostenregelung und Richtlinien für Fortbildungen und Exerzitien der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising“ in der jeweiligen Fassung (zuletzt abgedruckt in: Ifw - Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising. Fort- und Weiterbildung Exerzitien 2000/2001 S. 4-5).
Zu § 17 Abs. 1
Die Teilnahme an den von der Erzdiözese errichteten Diakonenkreisen ist verpflichtend. Zu Aufgaben und Zielen der Diakonenkreise siehe Teil I, Ziff. 4.1 „Diakonatskreise und Diakonenkreise“.
Zu § 19 Abs. 1
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Fortsetzung des Dienstes als hauptberuflicher Diakon bis zum vollendeten 70. Lebensjahr möglich.
(2) Setzt der ständige Diakon den hauptberuflichen Dienst nach Erreichen des gesetzlichen Alters für den Bezug der Regelaltersrente fort, so wird die Bruttovergütung so weit gekürzt, dass unter Berücksichtigung der Altersrente und der Rente aus der Zusatzversorgung gemäß den jeweils aktuellen Rentenbescheiden 120 % der Bruttovergütung nach der Vergütungsordnung beträgt. Das gleiche gilt für den Fall, dass bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung bezogen und der hauptberufliche Dienst fortgesetzt wird. Hauptberufliche Diakone, die im Ruhestand in der Seelsorge mithelfen, erhalten eine Aufwandsentschädigung analog der Regelung für die Diakone mit Zivilberuf (siehe oben zu § 5 Abs. 1 Ziff. (2)).
(3) Die Möglichkeit eines Vorruhestands, insbesondere der Altersteilzeitarbeit, besteht nicht.
(4) Über den Antrag eines Diakons auf Fortsetzung seines Dienstes über das 70. Lebensjahr hinaus entscheidet der Erzbischof je nach Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit und pastoraler Notwendigkeit.
(5) Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird der Diakon endgültig von seinen Aufgaben entpflichtet.
Zu § 20 Abs. 3
Ständige Diakone, die in die Vergütungsgruppe D1a oder D1b eingruppiert sind, erhalten zusätzlich eine Ausgleichszulage in Höhe der Förderzulage für Gemeindereferenten/innen, derzeit 130,- € monatlich. Mit Erreichen des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe D1 entfällt die Ausgleichszulage ersatzlos. Die Ausgleichszulage entfällt auch dann ersatzlos, sobald die vorläufig noch bis zum 31.12.2011 geltende diözesane Regelung über die Gewährung der Förderzulage für Gemeindereferenten/innen wegfällt.
Zu § 20 Abs. 5
Die geltende Regelung der Zuschüsse, die zur Vergütung einer Haushälterin gewährt werden, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 7. Juli 1998 (Amtsblatt 1998, S. 218-228) in der jeweils geltenden Fassung.
Zu § 22 Abs. 2
(1) Hauptberufliche Ständige Diakone erhalten Beihilfe gemäß § 2a bzw. § 3a der Beihilfeordnung für die Erzdiözese München und Freising (Teil A, Teil B) (vgl. Amtsblatt 2000, S. 91-105) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Hauptberufliche Ständige Diakone, die vor dem 30.09.2003 geweiht wurden und eine Beihilfe wie Priester erhalten, sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet.
Zu § 23 Abs. 3
Es findet eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, der Dauer der Versorgung und der Familienverhältnisse statt. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone vom 1. Juli 2000 (Amtsblatt 2001, S. 47 f.) außer Kraft.
Veröffentlichungsdatum: 19.03.2010
Datum des Inkrafttretens: 01.04.2010
Normgeber: München und Freising