Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)
Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)
Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230–281) in der Fassung vom 1. Mai 2018 (Amtsblatt 2018, Nr. 5, S. 204–216) wird wie folgt geändert:
I.
1.) § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Personen durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller in Absatz 1 genannter Personen an der Versammlung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn die Teilnahmemöglichkeit sichergestellt ist und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Versammlung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
2.) § 10 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„§ 4 Absatz 2 findet Anwendung. Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Absatz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss.“
3.) § 11b wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 kann die Mitarbeitervertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit beschließen, dass die Wahl statt im Rahmen einer Wahlversammlung durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeitervertretung außerdem einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.“
b) In § 11b Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 9 angefügt:
„Findet die Mitarbeiterversammlung gemäß § 4 Absatz 2 statt, bestimmt diese Mitarbeiterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung. Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Absatz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltag und legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.“
4.) § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 5 Satz 1.“
5.) § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 36 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
6.) § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 37 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
7.) § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eine neue Nummer 2a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„2a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
8.) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. bei Streitigkeiten über vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“
II.
Die Änderungen in den Ziffern 1 bis 4 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Die Änderungen in den Ziffern 5 bis 8 treten mit Wirkung zum 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
München, den 22. Februar 2022
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Datum des Inkrafttretens: 01.04.2022
Archivdatum: 31.03.2024
Normgeber: München und Freising