Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung von §24
Die auf die Ehe gegründete Familie ist eine einzigartige Gemeinschaft von Personen, die Gott zur „natürlichen und grundlegenden Einheit der Gesellschaft“ gemacht hat (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 16, 3).
Das Fernsehen und die anderen Kommunikationsmittel haben eine immense Macht, diese Gemeinschaft innerhalb der Familie ebenso wie die Solidarität mit anderen Familien und einen Geist des Dienstes an der Gesellschaft zu bewahren und zu stärken. Dankbar für den Beitrag zu solcher Gemeinschaft innerhalb der Familie und der Familien untereinander, den das Fernsehen als ein Kommunikationsmittel geleistet hat und leisten kann, ergreift die Kirche - selbst eine Gemeinschaft in der Wahrheit und Liebe Jesu Christi, des Wortes Gottes - die Gelegenheit des Welttages der sozialen Kommunikationsmittel 1994, um die Familien selbst, die in den Medien Tätigen und die staatlichen Stellen zu ermutigen, ihre hohe Berufung voll zu verwirklichen und die erste und lebendigste Gemeinschaft der Gesellschaft, die Familie, zu stärken und zu fördern.
Aus dem Vatikan, 24. Januar 1994
Johannes Paul PP. II.
Der Erzbischof von München und Freising
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung von § 24
Mit Wirkung vom 01. August 1994 wird § 24 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in der Fassung vom 31. Oktober 1991 wie folgt geändert:
§ 24 Gesamt-Mitarbeitervertretung
(1) Im Erzbischöflichen Ordinariat München wird zur Regelung von Angelegenheiten, die Mitarbeiter mehrerer oder aller Dienstbereiche betreffen, eine Gesamt-Mitarbeitervertretung gebildet. Die Gesamt-Mitarbeitervertretung umfasst die Dienstbereiche:
- a) allgemeine Verwaltung
- b) Religionslehrer(-innen) i.K. und Katecheten(-innen)
- c) Pastoralassistenten(-innen) und Pastoralreferenten(-innen)
- d) Gemeindeassistenten(-innen) und Gemeindereferenten(-innen)
- e) Erzbischöfliches Jugendamt
- f) Diözesaneigene Schulen mit jeweils selbständigen MAVen der einzelnen Schulen
Die Dienstbereiche a) bis e) entsenden in die Gesamt-Mitarbeitervertretung ihre Vorsitzenden und je angefangene 200 wahlberechtigte Mitarbeiter einen weiteren aus ihren Reihen zu wählenden Vertreter. Die Mitarbeitervertretungen der Diözesaneigenen Schulen wählen für insgesamt je angefangene 200 wahlberechtigte Mitarbeiter einen Vertreter aus ihren Reihen. Die Anzahl der Vertreter aus den Dienstbereichen a) bis f) ist auf jeweils sechs Personen begrenzt.
Die Absätze (2) bis (7) bleiben unverändert.
München, den 18. Juli 1994
Erzbischof
Inkraftsetzung verschiedener Beschlüsse der Bayer. Regional-KODA
Die Bayer. Regional-KODA hat am 10./11. Mai 1994 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für das Erzbistum München und Freising in Kraft setze:
Veröffentlichungsdatum: 18.07.1994
Datum des Inkrafttretens: 01.08.1994
Normgeber: München und Freising