Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Ausführungsbestimmungen zu §25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen-Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband.
Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend der geltenden Reisekostenregelung.
München, den 21. September 1995
Erzbischof
Erzbischöfliches Generalvikariat
Verordnungen
132. Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
Gemäß § 25 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO), s. dieses Amtsblatt, werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von zwei Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Mitarbeitervertretungen des Erzbischöflichen Ordinariates und der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising sowie die Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger in der Erzdiözese München und Freising im Regelungsbereich der Bayerischen Regional-KODA (einschließlich der Schulen in kirchlicher - nicht diözesaner - Trägerschaft) bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft-Bereich A der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV-A).
(2) Die Mitarbeitervertretungen des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V., der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger, die die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bilden die Diözesane Arbeitsgemeinschaft-Bereich B der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV-B).
§ 2 Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 3 Aufgaben der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften
Die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben folgende Aufgaben:
- Gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen
- Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechts
- Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
- Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreter
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der MAVO
- Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen an die Bayerische Regional-KODA bzw. an die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes
§ 4 Kosten der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft und Arbeitsbefreiung
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese bzw. der Diözesancaritasverband gemäß § 25 Absatz 4 MAVO.
Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend der geltenden Reisekostenregelung.
II. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft-Bereich A der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV-A)
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
- dem/der Vorsitzenden und einem/einer weiteren Vertreter/in der Gesamt-Mitarbeitervertretung des Erzbischöflichen Ordinariates,
- den Vertretern und Vertreterinnen der Mitarbeitervertretungen des Erzbischöflichen Ordinariates und der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese,
- den Vertretern und Vertreterinnen der Mitarbeitervertretungen der Kirchenstiftungen,
- den Vertretern und Vertreterinnen der Mitarbeitervertretungen der sonstigen kirchlichen Rechtsträger (siehe § 1 Absatz 1),
- einem/einer von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Einrichtungen gewählten Schwerbehindertenvertreter/in (§ 46 MAVO) und
- einem/einer von den Jugendvertretungen der einzelnen Einrichtungen gewählten Jugendsprecher/in (§ 45 MAVO)
(2) Die gewählten Dienstnehmervertreter und -Vertreterinnen in der Bayerischen Regional-KODA können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Die Mitarbeitervertretungen entsenden jeweils ihren/ihre Vorsitzende/n, ab sieben Mitgliedern einen/eine weitere/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung. Die in die Mitgliederversammlung entsandten Vertreter und Vertreterinnen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied ihrer Mitarbeitervertretung vertreten lassen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Ordinarius einberufen werden. Bei einem einheitlichen Wahltermin für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach der Wahl eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen ein.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen/eine Wahlleiter/in. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Vertreter bzw. Vertreterinnen anwesend sind. § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 MAVO findet entsprechende Anwendung.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der DiAG-MAV-A ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 3 festgelegten Aufgaben zuständig für:
- die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand,
- die Wahl eines/einer Beisitzers/in und eines/einer Stellvertreters/in für die Schlichtungsstelle der Erzdiözese (§ 40 Absatz 3 MAVO),
- die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-A und
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands.
§ 7 Vorstand der DiAG-MAV-A
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern der DiAG-MAV-A, wobei jeweils ein/eine Vertreter/in der Mitarbeitervertretungen des Erzbischöflichen Ordinariates und der Schulen in Trägerschaft der Erzdiözese, der Kirchenstiftungen und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger (siehe § 1 Absatz 1) vertreten sein soll. Die Wahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder erfolgt jeweils durch Einzelwahl.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet in jedem Fall vorzeitig mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13 Absatz 4 Ziffer 2 mit 5 und Absatz 6 MAVO findet entsprechende Anwendung. In diesem Fall rückt das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied nach. Bei einem einheitlichen Wahltermin für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder ansonsten über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung wird ein/eine Vorsitzender/e und ein/eine stellvertretender/e Vorsitzender/e gewählt. Scheidet ein/eine Vorsitzender/e bzw. ein/eine stellvertretender/e Vorsitzender/e während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl statt.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-A nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
III. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft-Bereich B der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV-B)
§ 9 Bereichsarbeitsgruppen
(1) Die im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. bestehende Gesamt-Mitarbeitervertretung bildet eine eigene Bereichsarbeitsgruppe.
(2) Die einzelnen Mitarbeitervertretungen der caritativen Fachverbände und Vereinigungen sowie der sonstigen caritativen Rechtsträger bilden die Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände. Sie entsenden jeweils ihren/ihre Vorsitzenden/e, ab sieben Mitgliedern jeweils einen/eine weiteren/e Vertreter/in und ab elf Mitgliedern insgesamt drei Vertreter/innen in die Bereichsarbeitsgruppe.
(3) Ein Mitglied des Vorstands beruft die Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände ein und leitet die Versammlung.
(4) Die Versammlungen der Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel einmal jährlich statt. § 22 Absatz 3 MAVO findet entsprechende Anwendung.
§ 10 Aufgaben der Bereichsarbeitsgruppen
(1) Die Bereichsarbeitsgruppen befassen sich mit den spezifischen Angelegenheiten ihres jeweiligen Bereiches. Dazu bilden die Vertreter und Vertreterinnen gleichartiger Einrichtungen für ihren Fachbereich jeweils eine Arbeitsgruppe. Diese tagen mindestens einmal, höchstens aber dreimal jährlich.
(2) Die Vertreter und Vertreterinnen in der Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände wählen aus ihren Reihen für jeweils angefangene zehn sie entsendende MAV-Mitglieder je einen/eine Vertreter/in in die Mitgliederversammlung. Dabei soll darauf geachtet werden, dass folgende Arbeitsbereiche vertreten sind:
- ambulante und stationäre Pflege
- offene Sozialarbeit
- Sucht und Obdachlosigkeit
- Erziehungs- und Behindertenheime bzw. -einrichtungen
- Kindertagesstätten und Schulen
- Hauswirtschaft, Handwerk und Technik
- Verwaltung
Ebenso wird eine entsprechende Zahl von Ersatzvertretern bzw. -vertreterinnen gewählt.
(3) Die in die Mitgliederversammlung der DiAG-MAV-B gewählten Vertreter und Vertreterinnen informieren die übrigen Mitglieder der Bereichsarbeitsgruppen über die Arbeit in der Mitgliederversammlung DiAG-MAV-B und leiten Anregungen und Vorschläge aus den Bereichsarbeitsgruppen an die Mitgliederversammlung weiter.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus:
- dem/der Vorsitzenden und den weiteren Vertretern bzw. Vertreterinnen der Gesamt-Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V.,
- den von der Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände gewählten Vertretern bzw. Vertreterinnen,
- zwei von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Einrichtungen gewählten Schwerbehindertenvertretern/-innen (§ 46 MAVO) und
- zwei von den Jugendvertretungen der einzelnen Einrichtungen gewählten Jugendsprechern/-innen (§ 45 MAVO)
(2) Der/die gewählte Dienstnehmer-Vertreter/in in der Arbeitsrechtlichen Kommission und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Benehmen mit dem Vorstand des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e.V. einberufen werden. Bei einem einheitlichen Wahltermin für die Mitarbeitervertretungen ist spätestens vier Monate nach der Wahl eine konstituierende Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Der/die Vorsitzende des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - lädt mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen ein.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands - bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - geleitet. Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen/eine Wahlleiter/in. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. § 22 Absatz 3 Satz 2 und 3 MAVO findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen in der Mitgliederversammlung beträgt vier Jahre. Sie endet in jedem Fall mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung. § 13 Absatz 4 und 6 MAVO findet entsprechende Anwendung. In diesem Fall rücken die Ersatzvertreter bzw. -vertreterinnen entsprechend § 13 Absatz 2 MAVO nach.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der DiAG-MAV-B ist neben der Beratung und Beschlussfassung über die in § 3 festgelegten Aufgaben zuständig für:
- die Wahl der fünf Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand,
- die Wahl eines/einer Beisitzers/in und eines/einer Stellvertreters/in für die Schlichtungsstelle der Erzdiözese (§ 40 Absatz 3 MAVO),
- die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die DiAG-MAV-B,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands.
§ 13 Vorstand der DiAG-MAV-B
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern der DiAG-MAV-B, wobei zwei Mitglieder der Gesamt-MAV des Caritasverbandes und der Bereichsarbeitsgruppe der Fachverbände vertreten sein sollen. Die Wahl der Vorstands- und Ersatzmitglieder erfolgt jeweils durch Einzelwahl.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes rückt das gewählte (persönliche) Ersatzmitglied aus der jeweiligen Bereichsarbeitsgruppe nach. Bei einem einheitlichen Wahltermin für die Mitarbeitervertretungen bleiben die Vorstandsmitglieder über ihre reguläre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung der neuen Mitgliederversammlung im Amt, sofern sie nicht nach § 13 Absatz 4 Ziffer 2 mit 5 und Absatz 6 MAVO ausscheiden.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. In der ersten Sitzung wird ein/eine Vorsitzender/e und ein/eine stellvertretender/e Vorsitzender/e gewählt. Scheidet ein/eine Vorsitzender/e während der Amtszeit aus, findet eine Neuwahl statt.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der/die Vorsitzende - bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende - vertritt die DiAG-MAV-B nach außen, insbesondere in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Er/sie kann sich im Bedarfsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 01.11.1995 in Kraft.
133. Bildung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen-Bereich A
Im Bereich der Erzdiözese München und Freising soll entsprechend den in diesem Amtsblatt veröffentlichten Ausführungsbestimmungen noch in diesem Jahr eine Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV-A) errichtet werden.
Mitglieder der DiAG-MAV-A sind u.a. die Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter in den Pfarrkirchenstiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen der Erzdiözese. Zur Einberufung der konstituierenden Sitzung durch die Diözesanleitung werden alle bestehenden Mitarbeitervertretungen aufgerufen, Name und Anschrift der gewählten Mitglieder dem Erzbischöflichen Ordinariat - Personalreferat II -, Postfach 330 360, 80063 München zu melden.
Die Meldung sollte auch erfolgen, wenn das Ergebnis einer MAV-Wahl bereits früher dem Erzbischöflichen Ordinariat angezeigt wurde.
134. Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung“ im Personalreferat I des Erzbischöflichen Ordinariats München
Mit Wirkung vom 1. September 1995 wurde der bisherige Fachbereich „Fortbildung für Priester und Pastoralreferenten“ im Personalreferat I (Priester, Ständige Diakone und Pastorale Laiendienste) umbenannt in Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung“. Die Aufgabenstellung des Fachbereichs ändert sich entsprechend der zum 1. September 1995 in Kraft gesetzten „Satzung des Instituts für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising“ (Amtsblatt Nr. 12 vom 31.8.1995, S. 276 - 283).
Datum des Inkrafttretens: 01.11.1995
Normgeber: München und Freising