Allgemeine Genehmigung für Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII

Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden.

Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung auf schriftliche Anforderung des jeweiligen Landkreises, in dem sich der Pfarreisprengel befindet – gegebenenfalls auch mehrere Landkreise –, oder des Kreisjugendamtes mit diesen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII schließen muss, wird unter den Voraussetzungen, dass
 -  die Vereinbarung Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 72a SGB VIII ist,
 -  diese zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII erfolgt und
 -  diese die Verpflichtung der Kirchenstiftung enthält, nur Personen haupt- oder ehrenamtlich zu beschäftigen, zu beauftragen oder einzusetzen, von denen sie sich zu Beginn und danach in der Regel alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lässt,

ab dem 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 oder bis zum Widerruf die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO zum Abschluss erteilt.

Die unterzeichnete Vereinbarung und der zugrundeliegende Kirchenverwaltungsbeschluss sind den Präventionsbeauftragten der Erzdiözese zur Anzeige vorzulegen.

Markus Reif

Erzbischöflicher Finanzdirektor

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021

Archivdatum: 31.12.2025

Normgeber: München und Freising

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