Satzung Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising
Satzung
Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising
Die Erzdiözese München und Freising richtet einen Betroffenenbeirat ein. Betroffene, denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sexualisierte Gewalt angetan wurde, sind eingeladen, sich im Betroffenenbeirat der Erzdiözese München und Freising zu engagieren und damit die fachliche Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt in der Erzdiözese zu unterstützen und die Aufarbeitungsprozesse zu begleiten.
1. Ziele und Aufgaben des Betroffenenbeirats, Form der Beteiligung
Aufgabe des Betroffenenbeirats ist die kritische Begleitung der Weiterentwicklung des Umgangs mit Fragen der sexualisierten Gewalt sowohl hinsichtlich der diözesanen Aufarbeitung, der Maßnahmen der Prävention als auch im Bereich der Intervention aus Sicht der Betroffenen.
Die Themen, mit denen sich der Betroffenenbeirat beschäftigt, ergeben sich sowohl aus den Anliegen der Betroffenen als auch aus den Fragestellungen der Erzdiözese. Der Betroffenenbeirat ist Impulsgeber. Er wird im Vorfeld geplanter Maßnahmen gehört und gibt Hinweise und Vorschläge. Der Betroffenenbeirat setzt sich kritisch mit den bereits vorliegenden Konzepten zum Umgang mit Fragen der sexualisierten Gewalt auseinander.
Der Betroffenenbeirat hat jederzeit die Möglichkeit, (schriftliche) Stellungnahmen zu Fragen, die die Interessen und Rechte der Betroffenen betreffen, abzugeben. Zudem soll ein regelmäßiger Austausch des Betroffenenbeirats mit der von ihm begleiteten Aufarbeitungskommission und Verantwortlichen der Erzdiözese möglich sein. Der Betroffenenbeirat kann zudem jederzeit mit Informationen und Hinweisen, Erwartungen und konkreten Änderungsvorschlägen an die Erzdiözese oder die Aufarbeitungskommission herantreten.
Der Betroffenenbeirat schlägt gemäß Punkt 2.4 der Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland aus dem Kreis der Betroffenen zwei Mitglieder für die Aufarbeitungskommission in der Erzdiözese München und Freising vor.
2. Arbeitsweise
2.1 Die Mitarbeit im Betroffenenbeirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder des Betroffenenbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung ihrer Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenordnung der Bayerischen Diözesen. Die Aufwandsentschädigung orientiert sich an der Praxis des Betroffenenrates beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Missbrauchs (UBSKM) ("https://beauftragtermissbrauch.de/betroffenenrat/der-betroffenenrat/verwaltungsvorschrift-ab-01012020">https://beauftragtermissbrauch.de/betroffenenrat/der-betroffenenrat/verwaltungsvorschrift-ab-01012020).
2.2 Der Betroffenenbeirat erhält auf Wunsch administrative Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat München.
2.3 Der Betroffenenbeirat tagt mehrmals, mindestens aber zweimal, im Jahr in München. Sollte sich jenseits der vorgesehenen Sitzungsabfolge die Notwendigkeit zu einer weiteren Sitzung ergeben, kann der Betroffenenbeirat auch über die regulären Sitzungen hinaus zur Beratung einberufen werden.
2.4 Die Mitglieder können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
3. Zusammensetzung des Betroffenenbeirats
Der Betroffenenbeirat besteht aus fünf Mitgliedern. Bei der Besetzung des Betroffenenbeirats sollen unterschiedliche Kontexte berücksichtigt werden, in denen sexualisierte Gewalt verübt wurde. Dazu gehören institutionelle, geografische und zeitliche Faktoren.
Mitglieder des Betroffenenbeirats sind Personen,
- denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst der Erzdiözese München und Freising sexualisierte Gewalt angetan wurde oder
- die heute im Gebiet der Erzdiözese München und Freising ihren Wohnsitz haben und denen als Minderjährige beziehungsweise schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst sexualisierte Gewalt angetan wurde.
4. Auswahlverfahren
4.1 Für die Besetzung des Betroffenenbeirats wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl erfolgt durch ein Auswahlgremium, das sich zusammensetzt aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Erzbischofs, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft bzw. der Fachpraxis und einer/einem Betroffenen. Das Auswahlgremium wird für die Dauer des Betroffenenbeirats eingerichtet. In seiner ersten Sitzung beschließt das Auswahlgremium die Auswahlkriterien für die Mitglieder des Betroffenenbeirats.
4.2 Die Erzdiözese München und Freising schreibt die Mitgliedschaft im Betroffenenbeirat öffentlich über die Internetseite der Erzdiözese aus und informiert gleichzeitig über dessen Aufgaben, Anforderungen und Kriterien für die Mitgliedschaft sowie über das Auswahlverfahren. Es erfolgt eine Verbreitung über lokale und regionale Medien und kirchliche Portale sowie überregionale Opferhilfestrukturen. Die in der Erzdiözese München und Freising vertretenen Ordensgemeinschaften werden ebenfalls gebeten, den Aufruf zu verbreiten.
4.3 In einem Interessenbekundungsverfahren kann jede und jeder Interessierte sich für die Arbeit im Betroffenenbeirat bewerben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, mit ihrer Interessenbekundung ihre Motivation für die Mitarbeit im Betroffenenbeirat darzulegen (vgl. Formular zur „Erklärung der Bereitschaft zur Mitarbeit im Betroffenenbeirat in der Erzdiözese München und Freising“). Die Leitung der Stabsstelle GV.3 – Stelle zur Prävention von sexuellem Missbrauch nimmt die Interessenbekundungen entgegen und übergibt sie an das Auswahlgremium.
4.4 Entsprechend den Kriterien zur Zusammensetzung des Betroffenenbeirats in Ziffer 3 sichtet das Auswahlgremium die eingegangenen Interessenbekundungen und lädt darauf basierend Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch ein.
4.5 Das Auswahlgremium trifft im Anschluss an die Gespräche im Konsens eine abschließende Besetzungsentscheidung und teilt dem Erzbischof die Personen mit.
5. Berufung, Konstituierung und Laufzeit
5.1 Der Erzbischof beruft die vom Auswahlgremium ausgewählten Personen für eine Dauer von drei Jahren.
5.2 Die Berufung soll spätestens vier Monate nach Beginn der Ausschreibung erfolgt sein.
5.3 Innerhalb von zehn Wochen nach Berufung der Mitglieder kommt der Betroffenenbeirat zur konstituierenden Sitzung zusammen.
5.4 Die Laufzeit des Betroffenenbeirats beträgt drei Jahre nach der Berufung. Wiederberufung und Verlängerung sind möglich.
6. Abberufung von Mitgliedern des Betroffenenbeirats
6.1 Ein Mitglied des Betroffenenbeirats kann auf eigenen Wunsch jederzeit abberufen werden.
6.2 Ein Abberufungsverfahren kann auch durch die Mehrheit der Mitglieder des Betroffenenbeirats unter Angabe von Gründen beim Auswahlgremium beantragt werden. Das Auswahlgremium prüft die Gründe für den Abberufungswunsch und hört das abzuberufende Mitglied an. Kommt das Auswahlgremium zu einem abweichenden Ergebnis, wird gemeinsam mit dem Betroffenenbeirat eine Lösung gesucht, mit der die Mehrheit des Betroffenenbeirats einverstanden ist.
6.3 Eine Abberufung erfolgt durch den Erzbischof.
7. Nachbesetzungsverfahren
7.1 Im Falle des Ausscheidens oder der Abberufung einzelner Mitglieder erfolgt grundsätzlich keine Nachbesetzung.
7.2 Unterschreitet die Mitgliederzahl die Mindestgrenze von drei Mitgliedern, wird ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet, um den Betroffenenbeirat erneut mit fünf Mitgliedern zu besetzen.
8. Änderungen, Inkrafttreten
8.1 Änderungen der vorliegenden Satzung werden im Benehmen mit dem jeweils amtierenden Betroffenenbeirat getroffen.
8.2 Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen.
München, den 28. Dezember 2020
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 28.12.2020
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021
Archivdatum: 01.01.2024
Normgeber: München und Freising