Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta
Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge
Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bei Bedarf eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden.
a) Rahmenvertrag der Erzdiözese München und Freising mit der Fa. Konica Minolta
Seit 2011 besteht der Rahmenvertrag über Druck- und Kopiersysteme der Firma Konica Minolta mit der Erzdiözese München und Freising.
Gegenstand des Rahmenvertrages sind die Mietbedingungen, zu denen Konica Minolta Mietverträge über bestimmte Multifunktionssysteme (Kopier- und Drucksysteme) und Zusatzeinrichtungen mit den Berechtigten abschließt. Berechtigt aus diesem Vertrag sind sämtliche diözesanen und ortskirchlichen Rechtsträger, insbesondere Kirchenstiftungen.
Sämtliche Einzelmietverträge haben eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Der Einzelmietvertrag verlängert sich um weitere maximal 24 Monate zu bereits vereinbarten Sonderkonditionen und kann jederzeit zum Quartalsende gekündigt werden. Die Rahmenvereinbarung ist im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Erzbischöfliches Ordinariat/IT für die Erzdiözese/Hardware/Farb-Multifunktionsdrucker) einsehbar und enthält die Konditionen der auf dieser Grundlage abzuschließenden Einzelverträge. Bei Fragen zu bestehenden oder neu abzuschließenden Verträgen steht die Abteilung 7.1.4 IT-Arbeitsplatz oder der Kundenberater bei Konica Minolta zur Verfügung.
Die Kirchenverwaltungen sind gehalten, bei Neuanschaffungen von Multifunktionssystemen (Kopier- und Drucksystemen) sich mit den Angebotskonditionen vertraut zu machen und diese bei Bedarf zu nutzen.
Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung die Finanzierung abgeklärt hat und das Angebot des Rahmenvertrages annimmt, wird weiterhin ab dem 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 oder bis zum Widerruf die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO erteilt.
Der unterzeichnete Einzelmietvertrag samt Kirchenverwaltungsbeschluss ist von der Kirchenstiftung im Rahmen eines sorgsamen Vertragsmanagements auffindbar zu hinterlegen und aufzubewahren.
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021
Archivdatum: 31.12.2025
Normgeber: München und Freising