Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs-, Dienstleistungs- und Stromlieferverträge – c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge

c) Sonstige Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge
Mit Amtsblatt 2015, Nr. 5, S. 155 wurde die Allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Wartungs- und Dienstleistungsverträge ab dem 1. April 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2020 oder bis zum Widerruf erteilt. Ab 1. Januar 2021 wird die Allgemeine Genehmigung für Beschaffungs-, Wartungs- und Dienstleistungsverträge gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO wie folgt erteilt:


 Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge nach den von der Abteilung Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet des Erzbistums (arbeo2/Pfarreien & Pfarrverbände/Stiftungsverwaltung/Allgemeine Genehmigungen & Musterverträge) empfohlenen und aktuell freigegebenen Mustern
 
     - Wartungsvertrag (Glocken, Läutanlagen, Turmuhren)
     - Orgelreinigungsvertrag
     - Orgelwartungsvertrag
     - Gefahrmeldeanlagen-Wartung

   abschließen möchte, wird ab dem 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 oder bis zum Widerruf die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO zum Abschluss erteilt.
 

Ebenso wird für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung Verträge unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers abschließen möchte, unter den Voraussetzungen, dass
  
     - die jährlich von der Kirchenstiftung zu zahlende Gegenleistung effektiv kleiner als 3.000,00 € ist,
     - die Laufzeit höchstens fünf Jahre beträgt und danach jährlich kündbar ist,
     - keine Sicherheiten zu leisten sind,
     - die Finanzierung abgeklärt ist und
     - der Auftragnehmer eine Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes nach nachstehendem Muster abgibt und sich zudem im Vertragstext zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch den Auftragnehmer selbst bzw. durch eventuell beauftragte Nachunternehmer verpflichtet,
   ab dem 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2025 oder bis zum Widerruf die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO erteilt.
 

Eine Prüfung nach Zweck- und Rechtmäßigkeit durch die Erzbischöfliche Finanzkammer findet bei Verträgen mit diesen Voraussetzungen nicht mehr statt. Es bleibt den Kirchenverwaltungen weiterhin unbenommen, diese Verträge dennoch vorab zur Prüfung vorzulegen. Für die übrigen Verträge verbleibt es bei der Genehmigungsbedürftigkeit.
Der unterzeichnete Vertrag und der zugrunde liegende Kirchenverwaltungsbeschluss sind von der Kirchenstiftung im Rahmen eines sorgsamen Vertragsmanagements auffindbar zu hinterlegen und aufzubewahren.
 

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2021

Archivdatum: 31.12.2025

Normgeber: München und Freising

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