Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln

Diözesangesetz zur Verlängerung der Wirksamkeit der neuen diözesanen Bauregeln

Die diözesanen und kirchenstiftungsrechtlichen Ordnungen für das Bauwesen in der Erzdiözese München und Freising wurden zum 1. April 2020 für die Dauer von zwei Jahren in Kraft gesetzt. Da sich die diözesanen Bauregeln in ihrer Anwendung bewährt haben, setze ich hiermit die im Amtsblatt 2020, Nr. 7, unter Teil B Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“, Teil C Regelungsbereich „Erzdiözese“ sowie Teil D Organisationsregeln veröffentlichten Ordnungen für zwei weitere Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.

Die Verlängerung ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu promulgieren.

München, den 21. Februar 2022

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 21.02.2022

Datum des Inkrafttretens: 01.04.2022

Archivdatum: 31.03.2024

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