Änderung § 2 Absatz 12 und § 10 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising

Der § 2 wird wie folgt geändert:

i) In § 2 KDO wird ein neuer Absatz 12 eingefügt mit folgendem Wortlaut:

12) Beschäftigte sind insbesondere:

  1. Kleriker, Kandidaten für das Priesteramt oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen,
  2. Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind,
  3. in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen,
  4. zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen,
  5. Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeit (Rehabilitationen),
  6. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen,
  7. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen,
  8. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  9. sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

b) Nach § 10 KDO wird ein neuer § 10 a eingefügt mit folgendem Wortlaut:

Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt.

II. Inkrafttreten der Änderung

Die Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

München, den 2. Mai 2013

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 02.05.2013

Datum des Inkrafttretens: 01.05.2013

Normgeber: München und Freising

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