Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising
§ 9 ABD Teil D, 9. (Übernachtungsgeld)
hier: Klarstellung Dienstgeberveranlassung
rückwirkend zum 1. Januar 2010
Der Wortlaut der Beschlüsse ist in der Anlage Nr. 94 zum Amtsblatt veröffentlicht. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes.
München, den 1. Februar 2011
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
19. Änderung und Neufassung § 18 a der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising
Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 29. September 2003 (Amtsblatt Nr. 13/2003 S. 302-323) wird wie folgt geändert und neu gefasst:
I. Änderung
§ 18 a KDO wird wie folgt geändert:
- In § 18 a KDO wird ein neuer Absatz 2 eingefügt mit folgendem Wortlaut:
„(2) Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung mehr als zehn Personen befasst, so soll ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden.“
- Die Absatzbezeichnungen (2), (3) und (4) werden ersetzt durch die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
- In § 18 a KDO wird ein neuer Absatz 6 und neuer Absatz 7 eingefügt mit folgendem Wortlaut:
„(6) Ist ein betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz bestellt worden, so ist die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(7) Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in angemessenem Umfang zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.“
- Die Absatzbezeichnung (8) wird ersetzt durch die Absatzbezeichnung (9).
§ 18 a Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz
(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, können einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen.
Sind mit der automatisierten Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung mehr als zehn Personen befasst, so soll ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist dem Leiter der kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Die kirchlichen Stellen haben den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Betroffene können sich jederzeit an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden.
III. Inkrafttreten der Änderung
Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
München, den 17. Januar 2011
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 17.01.2011
Datum des Inkrafttretens: 01.02.2011
Normgeber: München und Freising