Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese München und Freising
Verordnungen
Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Erzdiözese München und Freising
§ 1 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich
(1) Aufgabe des Datenschutzes im kirchlichen Bereich ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken.
(2) Diese Anordnung schützt personenbezogene Daten, die vom Bistum, von den Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbänden und von den ihrer Aufsicht unterstehenden kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werken und Einrichtungen sowie im Auftrag dieser Stellen in Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden. Für personenbezogene Daten, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind und in nicht automatisiertem Verfahren bearbeitet werden, gilt von den Vorschriften dieser Anordnung nur § 5 entsprechend.
(3) Soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieser Anordnung vor.
(4) Unberührt von dieser Anordnung bleibt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die in Ausübung priesterlicher oder seelsorglicher Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten dritter Personen. Das gleiche gilt für die dienstliche Schweigepflicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Anordnung sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Im Sinne dieser Anordnung ist
- 1. Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verwendung,
- 2. Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten,
- 3. Übermitteln (Übermittlung) das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten durch die speichernde Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme, namentlich zum Abruf, bereitgehalten werden,
- 4. Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewandten Verfahren.
(3) Im Sinne dieser Anordnung ist
- 1. speichernde Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die Daten für sich selbst speichern oder durch andere speichern lassen,
- 2. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Stellen, die in den Fällen der Nr. 1 im Geltungsbereich dieser Anordnung im Auftrag tätig werden,
- 3. eine Datei eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden kann, ungeachtet der dabei angewandten Verfahren; nicht hierzu gehören Akten und Akten-sammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
§ 3 Rechte des Betroffenen
Jeder Betroffene hat nach Maßgabe dieser Anordnung ein Recht auf
- 1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 13),
- 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie nachweislich unrichtig sind (§ 14 Abs. 1),
- 3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt oder nach Wegfall der ursprünglichen erfüllten Voraussetzungen für die Speicherung (§ 14 Abs. 2),
- 4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder - wahlweise neben dem Recht auf Sperrung - nach Wegfall der ursprünglich erfüllten Voraussetzungen für die Speicherung (§ 14 Abs. 3).
§ 4 Datengeheimnis
(1) Den im Rahmen des § 1 Abs. 2 bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über den Inhalt des Datengeheimnisses zu belehren und auf seine Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Wer im Rahmen des § 1 Abs. 2 personenbezogene Daten verarbeitet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Anordnung, insbesondere die in der Anlage zu dieser Anordnung genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(2) Die in der Anlage genannten Anforderungen werden nach dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation fortgeschrieben. Stand der Technik und Organisation im Sinne dieser Anordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Durchführung dieser Anordnung gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik und Organisation sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden geschützte personenbezogene Daten im Auftrag kirchlicher Stellen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet (vgl. § 1 Abs. 2), ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (§ 5 Abs. 1) sorgfältig auszuwählen.
(2) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten mit Ausnahme der §§ 15-18 nicht für die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. In diesen Fällen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig.
(3) Für juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen die Mehrheit der Anteile den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die §§ 15-18 entsprechend, soweit diese Personen oder Personenvereinigungen in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 im Auftrag tätig werden.
§ 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von dieser Anordnung geschützt werden, ist in jeder ihrer in § 1 Abs. 1 genannten Phasen nur zulässig, wenn
- 1. diese Anordnung oder eine staatliche oder andere kirchliche Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
- 2. der Betroffene eingewilligt hat.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von kirchlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen
Soweit die Datenverarbeitung frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse betrifft, gelten die Vorschriften dieser Anordnung gleichfalls.
§ 9 Datenspeicherung und -veränderung
(1) Das Speichern und das Verändern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung des der speichernden Stelle obliegenden kirchlichen Auftrages erforderlich ist.
(2) Werden Daten beim Betroffenen auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, dann ist er auf sie, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
§ 10 Datenübermittlung innerhalb des kirchlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegt. Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der zu übermittelnden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die übermittelnde Stelle erhalten hat.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an kirchliche Werke und Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 2 fallen, ist in entsprechender Anwendung von Abs. 1 zulässig, sofern der Empfänger sich verpflichtet, diese Anordnung hinsichtlich der zu empfangenden Daten anzuwenden, und sich der Aufsicht des Datenschutzbeauftragten (§§ 15-18) zu unterstellen. Dem Empfänger ist die Übermittlung der empfangenen Daten an andere Stellen untersagt.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung von Abs. 1 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden und staatliche Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigung ist in entsprechender Anwendung von Abs. 1 zulässig, soweit es nach staatlichem Recht erlaubt ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 11 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des kirchlichen und öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere Stellen als die in § 10 bezeichneten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages der übermittelnden Stelle erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(2) § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 12 Veröffentlichungen über die gespeicherten Daten
(1) Die bischöfliche Behörde gibt
- 1. die Art der von den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen gespeicherten Daten und den betroffenen Personenkreis,
- 2. die Stellen, an die personenbezogene Daten regelmäßig übermittelt werden, sowie die Art der zu übermittelnden Daten
unverzüglich nach der ersten Einspeicherung im kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising bekannt. Auf Antrag sind dem Betroffenen die bisherigen Bekanntmachungen zugänglich zu machen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die personenbezogenen Daten, die deshalb nach § 14 Abs. 2 Satz 2 gesperrt sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelöscht werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für gesetzlich vorgeschriebene Register oder sonstige aufgrund von Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften zu führende Dateien, soweit die Art der in ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, der betroffene Personenkreis, die Stellen, an die personenbezogene Daten regelmäßig übermittelt werden, sowie die Art der zu übermittelnden Daten in Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
§ 13 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1. die Auskunft die Erfüllung des der speichernden Stelle obliegenden kirchlichen Auftrages gefährden würde,
- 2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren dürfen nur zur Deckung des unmittelbar auf Amtshandlungen dieser Art entfallenden Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Eine Gebühr ist in den Fällen nicht zu erheben, in denen durch besondere Umstände die Annahme gerechtfertigt wird, dass personenbezogene Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft zur Berichtigung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten geführt hat.
(4) Durch bischöfliche Anordnung werden das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestimmt.
§ 14 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung des ihr obliegenden kirchlichen Auftrages nicht mehr erforderlich ist. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene der Nutzung zugestimmt hat.
(3) Personenbezogene Daten können gelöscht werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung des ihr obliegenden kirchlichen Auftrages nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt.
§ 15 Durchführung des Datenschutzes
Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung dieser Anordnung sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass
- 1. eine Übersicht über die Art der gespeicherten personenbezogenen Daten und über die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, sowie über deren regelmäßige Empfänger geführt wird,
- 2. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird.
§ 16 Bestellung und Rechtsstellung eines Beauftragten für Datenschutz
(1) Der Bischof bestellt für den Bereich seines Bistums einen Beauftragten für den Datenschutz. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann er von dem Bischof vorzeitig aus dem Amt entlassen werden.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten und die Einhaltung des kirchlichen und staatlichen Rechts zu verpflichten.
(3) Der Beauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen Recht unterworfen.
(4) Der Beauftragte für Datenschutz untersteht in Ausübung seines Amtes der Dienst- und Rechtsaufsicht des Bischofs.
(5) Bestellen mehrere Bistümer einen gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz, untersteht er jeweils der Rechtsaufsicht desjenigen Bischofs, in dessen Diözese er in Erfüllung seines Auftrages tätig wird; er untersteht der Dienstaufsicht des Bischofs, in dessen Bistum er angestellt ist.
(6) Der Beauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll in der Regel erteilt werden.
§ 17 Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er die bischöfliche Behörde und sonstige kirchliche Dienststellen in seinem Bereich in Fragen des Datenschutzes beraten. Auf Anforderung der bischöflichen Behörde hat der Beauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere
- 1. Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme;
- 2. während der Dienstzeit Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren, soweit nicht sonstige kirchliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Der Beauftragte führt ein Register der automatisch betriebenen Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die von ihnen automatisch betriebenen Dateien beim zuständigen Beauftragten anzumelden.
(4) Der Beauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen, die im Geltungsbereich dieser Anordnung Aufgaben des Datenschutzes wahrnehmen, insbesondere mit den anderen kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz hin.
(5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz.
§ 18 Anrufung des Beauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich an den zuständigen Beauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
§ 19 Beanstandungen durch den Beauftragten für den Datenschutz
(1) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieser Anordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber der zuständigen obersten Behörde und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf.
(2) Der Beauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt.
(3) Mit der Beanstandung kann der Beauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die gemäß Abs. 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen des Beauftragten getroffen worden sind.
§ 20 Schlussbestimmung
(1) Das Erzbischöfliche Ordinariat erlässt die zur Ausführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen.
(2) Diese Anordnung tritt zum 1. Juli 1978 in Kraft. § 5 und die Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 1 treten zum 1. Januar 1979 in Kraft.
(3) Die Anordnung Meldewesen/Datenschutz vom 25. Oktober 1974 tritt, soweit Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind und in nicht automatisiertem Verfahren verarbeitet werden, mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft. Im Übrigen tritt sie mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.
Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 1
Werden personenbezogene Daten automatisch verarbeitet, sind zur Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
- 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
- 2. Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätig sind, daran zu hindern, dass sie Datenträger unbefugt entfernen (Abgangskontrolle),
- 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
- 4. die Benutzung von Datenverarbeitungssystemen, aus denen oder in die personenbezogene Daten durch selbsttätige Einrichtungen übermittelt werden, durch unbefugte Personen zu verhindern (Benutzerkontrolle),
- 5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten durch selbsttätige Einrichtungen ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zurückgreifen können (Zugriffskontrolle),
- 6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch selbsttätige Einrichtungen übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
- 7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
- 8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
- 9. zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport entsprechender Datenträger diese nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
- 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
Datum des Inkrafttretens: 01.07.1978
Normgeber: München und Freising