Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

Verordnung

Aufgrund des § 19 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) vom 1.1.1994 werden mit Wirkung vom 1.7.1994 die folgenden Regelungen getroffen:

I. Zu § 4 KDO:

(1) Zum Kreis der bei der Datenverarbeitung tätigen Personen im Sinne des § 4 KDO gehören die in den Stellen gemäß § 1 Abs. 2 KDO gegen Entgelt beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen. Sie werden belehrt über:

  1. den Inhalt der KDO und anderer für ihre Tätigkeit geltender Datenschutzvorschriften; dies geschieht insbesondere durch Aushändigung der Texte in der jeweils gültigen Fassung,
  2. die Verpflichtung zur Beachtung der in Nummer 1 genannten Vorschriften bei ihrer Tätigkeit in der Datenverarbeitung,
  3. mögliche disziplinarrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen die KDO und andere für ihre Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften,
  4. das Fortbestehen des Datengeheimnisses nach Beendigung der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung.

(2) Über die Verpflichtung ist von den bei der Datenverarbeitung tätigen Personen eine schriftliche Erklärung nach näherer Maßgabe des Abschnittes II abzugeben. Die Urschrift der Verpflichtungserklärung wird zu den Personalakten der bei der Datenverarbeitung tätigen Personen genommen, welche eine Ausfertigung der Erklärung erhalten.

(3) Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis erfolgt durch den Dienstvorgesetzten der in der Datenverarbeitung tätigen Personen oder einen von ihm Beauftragten.

II. Zu § 4 KDO:

(1) Die schriftliche Verpflichtungserklärung der bei der Datenverarbeitung tätigen Personen gemäß § 4 Satz 2 KDO hat zum Inhalt:

  1. Angaben zur Identifizierung (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Beschäftigungsdienststelle),
  2. die Bestätigung, dass ihr die Texte gemäß I Abs. 1 Nr. 1 in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt wurden,
  3. die Verpflichtung, die KDO und andere für ihre Tätigkeit geltende Datenschutzvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sorgfältig einzuhalten,
  4. die Bestätigung, dass sie über disziplinarrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen die KDO belehrt wurden.

(2) Die schriftliche Verpflichtungserklärung ist von der bei der Datenverarbeitung tätigen Person unter Angabe des Ortes und des Datums der Unterschriftsleistung zu unterzeichnen.

(3) Für die schriftliche Verpflichtungserklärung ist das Muster gemäß der Anlage zu verwenden.

III. Anlage zu § 6 KDO:

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind:

  1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangs­kontrolle),
  2. zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),
  3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),
  4. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),
  5. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),
  6. zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
  7. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
  8. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  9. zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
  10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

IV. Zu § 12 Abs. 3 KDO:

(1) Die Unterrichtung des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 KDO) über eine Übermittlung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 KDO erfolgt schriftlich.

(2) Sie enthält:

  1. die Bezeichnung der übermittelnden Stelle einschließlich der Anschrift,
  2. die Bezeichnung des Datenempfängers einschließlich der Anschrift,
  3. die Bezeichnung der übermittelten Daten.

V. Zu § 13 Abs. 1 KDO:

(1) Der Antrag des Betroffenen (§ 2 Abs. 1 KDO) auf Auskunft ist schriftlich an die speichernde Stelle (§ 2 Abs. 8 KDO) zu richten oder dort zu Protokoll zu erklären.

(2) Der Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft begehrt wird, näher bezeichnen. Der Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten, die in Akten gespeichert sind, muss Angaben enthalten, die das Auffinden der Daten ermöglichen.

(3) Der Antrag kann beschränkt werden auf Auskunft über:

  1. die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten oder
  2. die Herkunft dieser Daten oder
  3. die Stellen, an die diese Daten übermittelt worden sind oder
  4. den Zweck, zu dem diese Daten gespeichert sind.

(4) Vorbehaltlich der Regelung in § 13 Abs. 3 KDO wird die Auskunft in dem beantragten Umfang von der speichernden Stelle (§ 2 Abs. 8 KDO) schriftlich erteilt.

(5) Wenn die Erteilung der beantragten Auskunft gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 KDO zu unterbleiben hat, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Versagung der beantragten Auskunft soll begründet werden. Für den Fall, dass eine Begründung gemäß § 13 Abs. 4 KDO nicht erforderlich ist, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich an den Beauftragten für den Datenschutz wenden kann; die Anschrift des Beauftragten für den Datenschutz ist ihm mitzuteilen.

VI. Zu § 14 KDO:

(1) Der Betroffene (§ 2 Abs. 1 KDO) kann schriftlich beantragen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen. Der Antrag ist schriftlich an die Stellen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3, im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 an das Bistum zu richten.

(2) In dem Antrag auf Berichtigung sind die Daten zu bezeichnen, deren Unrichtigkeit behauptet wird. Der Antrag muss Angaben über die Umstände enthalten, aus denen sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt.

(3) In dem Antrag auf Löschung sind die personenbezogenen Daten zu bezeichnen, deren Speicherung für unzulässig gehalten wird. Der Antrag muss Angaben über die Umstände enthalten, aus denen sich die Unzulässigkeit der Speicherung ergibt.

(4) Die zuständige Stelle entscheidet schriftlich über Anträge gemäß Abs. 1. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Im Falle des § 14 Abs. 7 KDO sind ihm die Stellen anzugeben, die von der Berichtigung, Löschung oder Sperrung verständigt worden sind. Ist eine Verständigung aufgrund des § 14 Abs. 7 KDO unterblieben, sind dem Antragsteller die Gründe dafür mitzuteilen.

VII. Zu § 17 Abs. 3 Satz 3 KDO:

Die Anmeldung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KDO muss folgende Angaben enthalten:

  1. die speichernde Stelle,
  2. die Art der gespeicherten Daten,
  3. die Aufgaben, zu deren Erfüllung ihre Kenntnis erforderlich ist,
  4. den betroffenen Personenkreis,
  5. die Stellen, an die personenbezogene Daten regelmäßig übermittelt werden,
  6. die Art der zu übermittelnden Daten.

Für die Anmeldung ist das Muster gemäß der Anlage zu verwenden.

Dr. Robert Simon, Generalvikar

Dr. Modesto

Anlage zu Ziffer II. Abs. (3) KDO/DVO

Verpflichtungserklärung gemäß § 4 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO

(Vor- und Zuname)
geb. am _________
wohnhaft in 
bin bei/in tätig.

Ich verpflichte mich,
a) die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO - des Bistums sowie die anderen für meine Tätigkeit geltenden Datenschutzregelungen einschließlich der zu ihrer Durchführung ergangenen Bestimmungen sorgfältig einzuhalten und bestätige, dass mir die Texte dieser Vorschriften ausgehändigt worden sind,
b) das Datengeheimnis auch nach Beendigung meiner Tätigkeit zu beachten.

Ich bin darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen diese Anordnung disziplinarrechtliche/arbeitsrechtliche Folgen haben können.

Diese Erklärung wird zu meinen Personalakten genommen.

Ort und Datum 
Unterschrift (Vor- und Zuname)

Anlage zu Ziffer VII. Satz 2 KDO/DVO

Meldung an den Datenschutzbeauftragten

Anmeldung gemäß § 17 (3) KDO Erstanmeldung/Änderungsmeldung
Bezeichnung der Datei:

Dienststelle
(Stempel)
Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist:

  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)
  5. e)
  6. f)

Stellen, an die die Daten regelmäßig übermittelt werden:

  1. a)
  2. b)
  3. c)
  4. d)

Art der gespeicherten/übermittelten Daten:

  1. a
  2. b
  3. c
  4. d
  5. e
  6. f

Datum des Inkrafttretens: 01.07.1994

Normgeber: München und Freising

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