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Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied der AG kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden. II. Zweck der ständigen Arbeitsgruppe Die AG hat das Ziel, auf eine einheitliche Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts in den Bayer. (Erz-)Diözesen hinzuwirken und für seine Fortentwicklung einzutreten. Die AG ist Ansprechpartner für die Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und für die Datenschutzaufsicht in allen Fragen der Auslegung und Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts. III. Aufgaben der ständigen Arbeitsgruppe Die AG fördert den kirchlichen Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Bayer. (Erz-)Diözesen. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Empfehlungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen und Stellungnahmen. - Entschließungen sind Positionen gegenüber den Generalvikaren zu datenschutzpolitischen Fragen. - Empfehlungen sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. Vorgaben der Datenschutzaufsicht (Diözesandatenschutzbeauftragter) betreffen. - Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche kirchlicher Stellen, Auftragsverarbeiter und Betroffene. - Stellungnahmen sind Positionen, die in Gesetzgebungsverfahren im Auftrag der Generalvikare abgegeben werden. IV. Arbeitsweise der ständigen Arbeitsgruppe 1. Vorsitz der ständigen Arbeitsgruppe Ein Mitglied der AG führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Bayer. (Erz-)Diözesen; die Erzdiözese München und Freising steht am Beginn der Reihenfolge. Die AG kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Der Vorsitz richtet in seiner Amtszeit die Sitzungen der AG aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die AG gegenüber der Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und gegenüber der Datenschutzaufsicht. 2. Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe Die AG tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich. Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen auf Anforderung von mindestens zwei Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der AG verlangt. Die AG ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Die Sitzungen der AG sind nicht öffentlich, soweit die AG nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der AG Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden. Der Vorsitz lädt die Mitglieder der AG in der Regel zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung der AG zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete oder bis Sitzungsbeginn nachgemeldete Tagesordnungspunkte werden behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die AG. Tagesordnungspunkte, die von einem der Generalvikare der Bayer. (Erz-)Diözesen zur Behandlung in der AG eingebracht werden, sind ohne Einhalten einer Frist in die Tagesordnung aufzunehmen. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen. Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes soll eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggf. einzuladende Dritte enthalten. 3. Abstimmungen der ständigen Arbeitsgruppe Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die AG Einvernehmen an. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Entschließungen verabschiedet die AG grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen (2/3-Mehrheit). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden. Abstimmungen mit ggf. finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Bayer. (Erz-)Diözesen sind im Vorfeld der Sitzung mit den Generalvikaren abzusprechen, sie haben keine Bindungswirkung gegenüber den von den Mitgliedern der AG vertretenen (Erz-)Diözesen, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben. Bei Abstimmungen hat jede (Erz-)Diözese jeweils eine Stimme. 4. Protokoll Von jeder Sitzung der AG ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die Protokollführung obliegt dem Vorsitz. Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der AG dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt. Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren vom Vorsitz der AG den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen zugeleitet. 5. Umlaufverfahren Zwischen den Sitzungen der AG können gemeinsame Positionen nach Abschnitt III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet. Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der AG dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der AG mit. Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der AG nach Abschnitt IV.3. 6. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. München, den 24. Februar 2020 Für die Erzdiözese München und Freising Christoph Klingan Generalvikar Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2020-02-24

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein Messstipendium angenommen werden. Werden für einen Termin, der schon durch eine Messintention belegt ist, weitere Intentionen erbeten, sind diese anzunehmen und an andere Priester zur Persolvierung weiterzuleiten. Voraussetzung dazu ist das Einverständnis des Gebers (c. 954 CIC). Die Weiterleitung von Intention und Stipendium gemäß c. 955 § 1 CIC erfolgt in der Regel über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Die Intentionen der weitergegebenen Messen können in das öffentliche Gedenken (z. B. bei Bekanntgabe der Gottesdienstordnung oder durch Abdruck im Pfarrbrief) und in die Fürbitten aufgenommen werden. Die Messstipendien sind ohne Abzug weiterzuleiten; es ist nicht statthaft, die Messstipendien für die weitergeleiteten Messintentionen sonstigen guten Zwecken zuzuführen. Erfolgt die Weiterleitung über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat, so sind die Messstipendien ungekürzt an die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer abzuführen. 2. Gestiftete Messen Das jeweilige Stipendium für zu stiftende Messen entspricht den in Ziff. 1 angeführten Sätzen. Das Stiftungskapital beträgt einheitlich bei der gestifteten Messe 250,00 EUR. Falls die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital diese Sätze übersteigen, fallen die überschüssigen Beträge der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Das Höchstmaß der Verpflichtungszeit beträgt 20 Jahre. Stiftungen mit einer unbefristeten Verpflichtungszeit dürfen nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Weiterleitung der Messintentionen aus der Stiftung an andere Priester zur Persolvierung ist grundsätzlich vorzusehen. Der in Ziff. 1 vorgesehene Betrag für eine Messe ist in voller Höhe weiterzuleiten. Die Annahme einer gestifteten Messe ist eine freie Entscheidung der örtlichen Kirchenverwaltung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer fällt das Stiftungskapital an die Kirchenstiftung. 3. Stolgebühren Die Gläubigen haben das Recht, Sakramente und Sakramentalien zu empfangen, ohne dafür jeweils einen besonderen Beitrag leisten zu müssen. Stolgebühren sind Beiträge für die Aufwendungen der jeweiligen Kirchenstiftung und werden über die jeweilige Kirchenstiftungskasse vereinnahmt. Stolgebühren sind in den bayerischen (Erz-)Diözesen ausschließlich für Trauungen und Beerdigungen vorgesehen. Die Sätze betragen: Trauungen: EUR 25,00 Beerdigungen: EUR 32,50 Der Ortspfarrer kann im Einzelfall aus pastoralen Erwägungen auf die vorgesehenen Stolgebühren verzichten. Für die mit Trauungen und Beerdigungen verbundenen Gottesdienste gilt Ziff. 1. Sonstiges und Schlussbestimmungen Über die Verwendung der Stipendien- und Stolgebührenanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen. Sonderleistungen, die von den Gläubigen ausdrücklich erbeten werden (z. B. Blumenschmuck, Organistendienst etc.), sind unabhängig von Stipendien oder Stolgebühren in Rechnung zu stellen. Die Stipendienordnung sowie die Stolgebührenordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. München, den 04. November 2002 Für den Konvent der Bischöfe Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising der Kirchenprovinz Bamberg Friedrich Kardinal Wetter Ludwig Schick Erzbischof Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-04

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung

Dekret Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung über die Verwendung der Stipendien- und Stolarienanteile mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erlassen: Der Stipendienanteil des Priesters beträgt EUR 1,25. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. des Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stipendien- und Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. München, den 07. November 2002 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-07

Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen; hier: Ergänzende Regelung - Neufassung

Dekret Die ergänzende Regelung zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 07. November 2002 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 2002, S. 313) erhält folgende Fassung: Ergänzend zur Stipendien- und Stolgebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen vom 04. November 2002 in der Fassung vom 18. September 2003 wird für das Erzbistum München und Freising folgende diözesane Regelung erlassen: Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium. Die Stolarienanteile des Priesters bzw. Offiziators betragen je EUR 5,00. Die Auszahlung der Stolarienanteile erfolgt über die Kasse der Kirchenstiftung. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. München, den 22. November 2003 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-11-22

Anlagerichtlinien für die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

A. Anlageausrichtung Detailrestriktionen Ziele (Inhalt) Vermögenserhalt: Sicherung des realen Wertes des Stiftungsvermögens Ertrag (Ausschüttung): Stetige regelmäßige Ausschüttung(en) Ertrag (Performance): 1 % über Inflationsrate wird angestrebt Ziele (Messung) Vermögenserhalt: Auswertung der Bank Ertrag (Ausschüttung): Auswertung der Bank Ertrag (Performance): Tatsächlicher Wertzuwachs Darstellung: tabellarisch, halbjährlich Restriktionen rechtliche: gesetzliche/vertragliche Restriktionen ökologische/soziale/ethische: Die ökologischen, sozialen und ethischen Restriktionen beruhen auf der katholischen Glaubenslehre. Sie sind beschrieben in der Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland („Ethisch nachhaltig investieren“) der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Positivmerkmal: Es sind nur Investitionen in Wertpapiere, Fonds, Forderungen und Währungen zulässig, die in diesen Anlagerichtlinien explizit genannt bzw. aufgeführt sind. B. Währungsuniversum Detailrestriktionen Euro: Es sind ausschließlich Investitionen in auf Euro lautende Wertpapiere, Fonds und Forderungen zulässig. C. Anlagegegenstände Detailrestriktionen Renten, Geldmarktinstrumente und ähnliche Wertpapiere Bedingungen Durchschnittsrating Das Durchschnittsrating über alle Rentenpapiere sollte mindestens A- (S&P)/A3 (Moody’s)/A- (Fitch) betragen. Bedingungen Mindestrating Investmentgrade: BBB- (S&P)/Baa3 (Moody’s)/BBB- (Fitch) Nur geratete Wertpapiere sind zulässig. Sofern kein Emissionsrating vorliegt, ist das Emittentenrating zulässig. Ausgenommen vom Emittentenrating sind Institute der Genossenschaftsgruppe und der Sparkassengruppe. Anleihen der deutschen Bundesländer sind auch ohne Rating zulässig. Downgrade (Herabstufung) während der Haltedauer führt nicht automatisch zum Verkauf, allerdings ist eine Abstimmung mit der Erzb. Finanzkammer erforderlich. Typen Staatsanleihen: Nicht zulässig sind Staatsanleihen der Länder: Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien. Pfandbriefe: Bei ausländischen Pfandbriefen bedarf es der Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer. Unternehmensanleihen: Summe aller Unternehmensanleihen max. 20 % des Anlagevermögens, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens, inkludierte Gläubigerkündigungsrechte sind zulässig. Bundeswertpapiere (kurzfr.): Bundesschatzanweisungen (Schätze), unverzinsliche Schatzanweisungen (Bubills). Forderungen Bedingungen Einlagensicherung Forderungen sind nur zulässig, sofern sie über die Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und/oder dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) vollständig gedeckt sind (Kreditinstitut ist Mitglied in einem inländischen Einlagensicherungsfonds oder in einem institutsbezogenen Sicherungssystem). Typen Bankguthaben: Sichteinlagen, Spareinlagen, Tagesgelder, Termingelder (Festgelder), Sparbriefe. Schuldscheindarlehen: Summe aller Schuldscheindarlehen max. 10 % des Anlagevermögens. Investmentfonds Bedingungen Nachhaltigkeit/Management Zulässig sind nur Investitionen in nachhaltige und aktiv gemanagte Investmentfonds. Aktienquote Aktienanteil darf max. 50 % des Anlagevermögens betragen. Typen Aktienfonds Mischfonds: Zulässig sind nur solche Mischfonds, die in die Anlageklassen Aktien und Renten investieren. Rentenfonds Geldmarktfonds: Summe aller Geldmarktfonds max. 10 % des Anlagevolumens. Immobilienfonds (offen) Ausgeschlossen sind ausschließlich Anteile an Fonds der Aachener Grundvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und Anteile am ImmoWert (LIGA-Bank/Axa). Sonstige Anlagegegenstände Genossenschaftsanteile: Vorherige Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens. Diese Verwaltungsrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2019-06-30

Gesetz zur Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising

Entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag der Bayerischen (Erz-)Bischöfe auf ihrer Herbstkonferenz vom 8. November 1984 in Freising für die Anpassung der Pfründeverwaltung an die Normen des Codex des kirchlichen Rechts gemäß Kanon 1272 CIC (1983) erlasse ich für die Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising nachfolgendes Gesetz: § 1 Erhaltung der Pfründestiftungen und ihres Vermögens (1) Das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 (BayBS II S. 661), geändert durch Art. 109 Abs. 1 Nr. 22 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179), durch § 2 Abs. 2 Buchst, e und Abs. 3 Buchst, b des Gesetzes zur Änderung des Kostengesetzes vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 149), durch § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973 (GVBl. S. 191) und durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1974 (GVBl. S. 245) und die Rücksicht auf den Stifterwillen (c. 1300 CJC; Art. 2 Abs. 1 StG) stehen der Aufhebung von Stiftungen (Art. 2 Abs. 2 StG) und der Übertragung des Stiftungsvermögens auf andere Rechtsträger (Art. 10 Abs. 1 StG) entgegen. (2) Daher bleiben Pfründestiftungen (Pfarrpfründen, Kuratbenefizien, Inkuratbenefizien) bestehen und ihr Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten. (3) Auf den Gebrauch und die Verwaltung der Stiftungen sind die nachstehenden Normen anzuwenden. § 2 Zweck der Pfründestiftungen Zweck der Pfründestiftungen ist der Beitrag zum Lebensunterhalt und die Bereitstellung des Wohngebäudes als Dienstsitz für den Pfründeinhaber. § 3 Trennung von Amt und Pfründe (1) Die bisherige enge Verbindung zwischen Pfründe und Amt, die zur Folge hatte, dass dem Pfründeinhaber lebenslang nicht nur Erträgnisse der Pfründe, sondern auch die geistlichen Rechte des mit der Pfründe verbundenen Amtes zustand (c. 1472 CJC 1917), wird gelöst. Das Amt ist unabhängig von der Pfründe. Die Pfründe ist ein Anhang zum Amt. (2) Daher werden Pfarrer, die Inhaber einer Pfarrpfründe sind, und andere Pfründeinhaber, nicht mehr investiert, sondern ergreifen von ihrem Amt Besitz (c. 527 CJC) oder werden auf ihr geistliches Amt installiert. § 4 Übertragung und Erledigung der Pfründe (1) Soweit zu einem Amt eine Pfründe als Anhang gehört, wird der Amtsinhaber auch zum Pfründeinhaber bestellt. (2) Auch wenn die Erträgnisse der Pfründe zur Besoldung mehrerer Geistlicher ausreichen würden, kann die Pfründe doch nur einem einzigen, und zwar dem Amtsinhaber, übertragen werden. (3) Die Pfründe wird durch den Verlust des Amtes erledigt, zu dem sie als Anhang gehört. § 5 Einweisung in die Pfründe (1) Der zu einem Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, wird nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in den Gebrauch (Nießbrauch) der Pfründe eingewiesen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Pfründeinhaber der Gebrauch der Pfründe zu. (2) Zum Gebrauch der Pfründe gehört das freie Wohnrecht im Pfründegebäude als Dienstsitz und der Bezug der Erträgnisse der Pfründe nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 6 Einheitliche Ordnung der Besoldung und der Ruhestandsbezüge (1) Die Besoldung der im Dienst der Erzdiözese stehenden Geistlichen erfolgt unabhängig von der Höhe der Pfründeeinnahmen einheitlich nach der Besoldungsordnung der Erzdiözese. (2) Da durch die Pfründe Dienstwohnung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag. (3) Der im Ruhestand befindliche Geistliche erhält nach der Satzung der Emeritenanstalt 75 % aus dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des aktiven Dienstes als Geistlicher, in der dieser zuletzt eingestuft war oder gewesen wäre und 75 % des Ortszuschlages der entsprechenden Tarifklasse. § 7 Organe und Vertretung der Pfründe (1) Organe der Pfründe sind: a) der Pfründeinhaber, b) der Pfründeverwaltungsrat (c. 1280 CJC). (2) Der Pfründeinhaber vertritt die Pfründe. (3) Der Pfründeverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren Mitgliedern wählt. (4) Die Mitglieder des Pfründeverwaltungsrates sind vor allen wichtigen Entscheidungen, die die Verwaltung der Pfründe betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. § 8 Verwaltung der Pfründe (1) Pfründeinhaber sind grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Pfründe selbst zu verwalten. (2) Aus Gründen der Entlastung von seelsorgsfremden Aufgaben und der Verwaltungsvereinfachung wird den Pfründeinhabern empfohlen, sich der von der Erzdiözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung anzuschließen. (3) Pfründeinhaber, die sich der zentralen Pfründeverwaltung durch die Erzdiözese nicht angeschlossen haben, sind verpflichtet, den gesamten Ertrag der Pfründe an die Erzdiözese abzuführen, die dafür ihre Besoldung nach der Besoldungsordnung übernimmt. Als Entgelt für die Verwaltung der Pfründe wird ein in jedem Einzelfall zu bestimmender Betrag dem Pfründeinhaber erstattet. § 9 Die Grundsätze der Pfründeverwaltung (1) Für die Verwaltung der Pfründe gelten die Grundsätze des allgemeinen kirchlichen Rechts für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (cc. 1284 - 1288, cc. 1290 - 1298 CJC) und die einschlägigen Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz. (2) Ferner wird die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anweisungen für die Verwaltung der Pfründe zu erlassen (c. 1276 CJC). (3) Erweist sich ein Pfründeinhaber in der Verwaltung der Pfründestiftung säumig oder fügt er ihr Schaden zu, kann ihm die kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der Pfründe entziehen und diese selbst erledigen (c. 1279 § 1 CJC). In diesem Fall ist die kirchliche Stiftungsaufsicht auch Organ der Pfründestiftung und kann sie vertreten. (4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Kirchenverwaltung, wenn für die Planung, Errichtung und Unterhaltung der Pfründegebäude Mittel der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde benötigt werden (Art. 15 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den Bayerischen [Erz-]Diözesen). § 10 Teilung von Pfründen (1) Verfügt eine Pfründe über Vermögen, dessen Ertrag die für die Besoldung des Pfründeinhabers erforderlichen Mittel übersteigt, kann bei der Bildung neuer Seelsorgsbezirke aus dem der Pfründe zugeordneten Gebiet ein Teil des Pfründevermögens für die Besoldung der neuen Seelsorgsstelle im entsprechenden Verhältnis auf die Erzdiözese übertragen werden. (2) Dieser Vermögensübertrag kann auch noch nachträglich erfolgen. § 11 Verbot der Neuerrichtung von Pfründen Neue Pfründestiftungen dürfen nicht mehr errichtet werden. § 12 Inkrafttreten des Gesetzes (1) Dieses Gesetz wurde dem Hl. Stuhl zur Billigung gemäß. 1272 CJC vorgelegt. Die Billigung wurde mit Schreiben der Kongregation für den Klerus vom 8. Januar 1986 (Nr. 177189/1) erteilt. (2) Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 1986 in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben. München, den 20. Juni 1986 Friedrich Card. Wetter Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1986-06-20

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