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Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den/die Kranke/-n sein/ihr weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauerhaft behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Mitarbeiter/-innen der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Dienstgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Mitarbeitern/-innen. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für die Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich der Mitarbeiter/-innen ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Hat der Suchtmittelmissbrauch zu einer Schwerbehinderung geführt, so sind die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Ziele Die Leitlinien sollen: - die Mitarbeiter/-innen über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Mitarbeitern/-innen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Mitarbeiter/-innen, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Einrichtung sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme der Messfeier. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand oder Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter/-innen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsumfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen, das Verhalten des/der Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der/die Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des/der Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlagen empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem/der Betroffenen, der/die zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt im Besonderen auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des von dem/der Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den/die Betroffene/-n lediglich davor, die Wirkung seiner/ihrer Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des/der Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schließen lassen, haben die Führungskräfte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem/der Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, und gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft hat bei Auffälligkeiten das Direktionsrecht enger wahrzunehmen und vor allem sämtliche Auffälligkeiten einschließlich Fehlzeiten und Minderleistungen genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Vorfall, evtl. Zeugen). Der/Die Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkret Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit veranlassen, dass durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin festgestellt wird, ob der/die Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass er/sie den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung der/des Betroffenen, sich zur Feststellung seines/ihres Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahmen verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern/-innen zu führen, in denen diese Auffälligkeiten konkret benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des/der Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen ebenso wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) und die Schwerbehindertenvertretung an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte können sich jederzeit an die „Bistumsinternen Suchtbeauftragten“ wenden (E-Mail: suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Unmittelbare Führungskräfte sollen den/die Betroffene/-n ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder er/sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/e Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des/der Mitarbeiters/-in Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem/einer Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem/der Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des/der Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem/der Betroffenen geführt. Zweck dieses Gesprächs ist, den/die Betroffene/n darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sein/ihr Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass unmittelbare Führungskräfte künftig verstärkt auf sein/ihr Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren werden, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden, und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gesprächs, spätestens nach zwei Monaten, und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden, solange das Verfahren nicht über die Stufe 1 hinausgeht, weder an andere Stellen weitergegeben, noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem/der Betroffenen auszuhändigen. Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem/der Betroffenen Rück meldungen über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Ge spräch. Der/Die Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die unmittelbare Führungskraft zusammen mit dem/der Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das er/sie ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet sie mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten und dem Protokoll von Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des/der Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Zu diesem Gespräch zieht die Führungskraft eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n hinzu. Der/Die Betroffene kann eine/n zweite/n Suchtbeauftragte/-n und gegebenenfalls eine/einen Vertreter/-in der MAV hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung, binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der unmittelbaren Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen eine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist bei dem/der Betroffenen keine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft den Vorgang zur Durchführung der Stufe 3 dem Ressort Personal. Stufe 3: Mit Ermahnung und Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Ankündigung, dass eine schriftliche Ermahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Mit schriftlicher Abmahnung und Androhen der Kündigung Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffenen, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, - die Ankündigung, dass durch die Leitung des Ressorts Personal eine schriftliche Abmahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins innerhalb von zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Kündigung Der Dienstgeber ergreift weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Im Regelfall erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wiederaufnahme der Arbeit/Wiedereinstellung Während und nach den Therapiemaßnahmen (bis einschließlich Stufe 4) begleitet und unterstützt ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den/die Betroffene/-n sowie ein/eine andere/-r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r die unmittelbare Führungskraft. Nach Abschluss von Therapiemaßnahmen (bis zur Stufe 4) ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird gegebenenfalls verwiesen. Die unmittelbare Führungskraft begleitet und unterstützt den/die Betroffene/-n bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz: sie hat den/die Betroffene/-n über seine/ihre Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren und nahezulegen, an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilzunehmen, und ihr eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorzulegen. Die unmittelbare Führungskraft soll Kontakt zu dem/der Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Wenn innerhalb eines Jahres nach erfolgter Kündigung (Stufe 5) der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Therapie vorgelegt wird, prüft der Dienstgeber im Falle einer Bewerbung wohlwollend die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines/einer Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Erfolgt nach diesem nochmaligen Verfahren gemäß dem Fünf-Stufen-Plan abermals ein Rückfall, entscheidet der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entsprechend Stufe 4 eine Abmahnung erfolgt oder entsprechend Stufe 5 eine Kündigung ausgesprochen wird. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“; - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans; - Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener; - Beratung und Unterstützung der Betroffenen bei Hilfsangeboten, z.B. durch Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen; - Informationen und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen der Berufsgruppen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage, Mitarbeiterversammlungen) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit und bei allen Mitarbeitern/-innen ein Bewusstsein zu wecken, welches Suchterkrankungen entgegenwirkt; - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für unmittelbare Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal; - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter/-innen können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 431) außer Kraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den Kranken sein weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauernd behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Erzbischof von München und Freising Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Priestern und Diakonen. Dies gilt auch für Ordensleute, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese München und Freising tätig sind. Bei ihnen finden diese Leitlinien entsprechende Anwendung. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich von Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Ziele Die Leitlinien sollen - die Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising (einschließlich der einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zugehörigen Ordensangehörigen) über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem betroffenen Priester bzw. Diakon rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses, vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Priestern und Diakonen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. -abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Priester und Diakone, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Diensträume sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt. Die Feier der Eucharistie ist – außer bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit – von dieser Vorschrift unberührt. Bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit eines Priesters ist unverzüglich eine Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft zu erteilen. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand, Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlage empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem Betroffenen, der zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des vom Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den Betroffenen lediglich davor, die Wirkung seiner Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Priesters oder Diakons schließen lassen, hat die Führungskraft aufgrund der Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige, Ordensangehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des Betroffenen. Der Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkretem Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin feststellen lassen, ob der Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung des Betroffenen, sich zur Feststellung seines Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Priestern bzw. Diakonen im Dienst der Erzdiözese zu führen, in denen diese Auffälligkeiten benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen/Kollegen und Führungskräfte können sich jederzeit an die Bistumsinternen Suchtbeauftragten wenden (suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Führungskräfte 1 sollen den Betroffenen ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/eine Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des Betroffenen Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem Priester oder Diakon aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Betroffenen geführt. Zweck dieses Gespräches ist, den Betroffenen darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche Disziplinarmaßnahmen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass die Führungskraft künftig verstärkt auf sein Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren wird, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/n Bistums interne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gespräches nach zwei Monaten und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden weder an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem Betroffenen auszuhändigen (vgl. Gesprächsraster als Orientierungshilfe). Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem Betroffenen Rückmeldung über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Gespräch. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die Führungskraft zusammen mit dem Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das die Führungskraft ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet die Führungskraft mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten, dem Protokoll der Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, leitet die Führungskraft das Protokoll auch an den Inkardinationsbischof bzw. den/die zuständige/-n Oberen/Oberin weiter. An diesem Gespräch nimmt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teil. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft das weitere Vorgehen dem Ressort Personal. Stufe 3: Gespräch mit Verwarnung und Aufzeigen weiterer Disziplinarmaßnahmen Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, soll einem Vertreter des Inkardinationsbischofs bzw. des Oberen der Oberin die Teilnahme an diesem Gespräch ermöglicht werden. Der Betroffene kann eine/-n zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Außerdem wird eine Verwarnung ausgesprochen, die zu den Personalakten genommen wird. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die eindringliche Aufforderung, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die unverzügliche Vorlage einer Bestätigung der Krankenkasse bei der Führungskraft, dass der Betroffene die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat. Die Führungskraft leitet die Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die Aufforderung, mit einer/einem Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Gespräch mit schriftlichem Verweis und Androhen des Verbots der Ausübung von Diensten bzw. der Enthebung von Ämtern Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Die Leitung des Ressorts Personal erteilt einen schriftlichen Verweis, der zu den Personalakten genommen wird. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, erhält der Inkardinationsbischof bzw. der Obere/die Oberin einen Abdruck des Protokolls und des schriftlichen Verweises. Zum Gespräch wird zusätzlich ein Fachmann/eine Fachfrau für Kirchenrecht hinzugezogen. Inhalte des Gesprächs: - Bericht des Betroffenen, ob und wenn ja, welche Schritte er unternommen hat. - Die zusammengestellten konkreten Fakten der erneuten Auffälligkeiten im Arbeits-/Sozialverhalten (Fehl- bzw. Minderleistungen mit Ort, Datum und Uhrzeit) sind dem Betroffenen zu nennen. - Das Ressort Personal kündigt für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an, den Betroffenen dem Erzbischof zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. zur Enthebung von Ämtern vorzuschlagen. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. Enthebung von Ämtern Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen oder bricht er eine Therapiemaßnahme vorzeitig ab, wird von der Leitung des Ressorts Personal beim Erzbischof die Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern beantragt. Bei Ordensangehörigen mit Gestellungsvertrag ist das Verbot der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern zusammen mit der Bitte, für Ersatz zu sorgen, dem/der zuständigen Oberen/Oberin vorgängig mitzuteilen. Wiederaufnahme der Arbeit Während und nach den Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den Betroffenen. Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt die Führungskraft die Wiederaufnahme der Arbeit. Dabei steht ihr eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r zur Verfügung. Die Leitung des Ressorts Personal hat den Betroffenen über seine Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren. Die Führungskraft soll Kontakt zu dem Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Der Betroffene muss an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilnehmen und der Führungskraft eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorlegen. Bei der Wiedereinsetzung ins Amt ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Wiedereinsetzung ins Amt Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen kann der Erzbischof, wenn er es nach Abwägen aller Umstände für tunlich hält, den Betroffenen wieder in sein Amt einsetzen. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“ - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans - Unterstützung der Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener - Beratung der Betroffenen und Unterstützung bei Hilfsangeboten, z.B. durch das Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen - Information und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit - bei Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ein Bewusstsein zu wecken, welches den Suchterkrankungen entgegenwirkt - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können durch das Ressort Personal zu einem Beratungsgespräch mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten verpflichtet werden. Von dem Betroffenen ist im Anschluss an ein solches Beratungsgespräch dem Ressort Personal eine schriftliche Bestätigung des erfolgten Beratungsgesprächs vorzulegen. Diese Verpflichtung steht nicht in Verbindung mit Disziplinarmaßnahmen, wie sie im Fünf-Stufen-Plan genannt sind. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 403) außer Kraft. ________________________________________________________________________________________________________ 1) Führungskräfte sind in der Regel: – für in der kategorialen Seelsorge Tätigen, die eine Stelle selbstständig leiten, der/die Leiter/-in des federführenden Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat, bzw. dessen/ deren Delegierte/-r; – für alle übrigen in der kategorialen Seelsorge Tätigen der Leiter der jeweiligen Seelsorgestelle; – für die Dekane und Landkreisdekane, Pfarrer, Pfarradministratoren, Kuraten, Moderatoren, Priesterliche Leiter der Seelsorge, Solidarpfarrer der Leiter des Ressorts Personal bzw. dessen Delegierter; – für alle übrigen in der Pfarrseelsorge Tätigen der Pfarrer, Pfarradministrator; – für die im Erzbischöflichen Ordinariat Tätigen die jeweilige Führungskraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Ständigen Diakonen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der hauptberuflichen Ständigen Diakone sowie der Ständigen Diakone mit Zivilberuf in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den jeweils geltenden gesamtkirchlichen Vorgaben, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für Ständige Diakone, der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung sind die menschlichen, religiösen, kirchlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Dienstes als hauptberuflicher Ständiger Diakon oder als Ständiger Diakon mit Zivilberuf sowie die Entwicklung einer Identität als Ständiger Diakon. Neben dem erfolgreichen Studium werden die Bewerber in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren Dienst in der Erzdiözese vorbereitet. § 2 Zuständigkeiten (1) Der bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat ist zuständig für die Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Anerkennung von Studienleistungen, für die Zulassung der Interessenten und der Bewerber zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Interessentenzeit, Bewerberzeit, Weihekurs) sowie für die Vorschläge an den Erzbischof bezüglich Lektorat, Akolythat, Admissio und Weihe. Er wird in seiner Verantwortung für die Ausbildung unterstützt durch den Leiter des Fachbereichs Ausbildung Ständige Diakone im Erzbischöflichen Ordinariat (Ausbildungsleitung STD) und durch die Ausbildungskonferenz Ständige Diakone (Ausbildungskonferenz STD). (2) Die Ausbildungsleitung STD ist zuständig für die Beurteilung der Eignung für den Dienst als Ständiger Diakon und bereitet die Entscheidungen des Bischöflichen Beauftragten vor. Sie ist ferner verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Auswahl der Leiter der Diakonatskreise und für die Zuteilung der Teilnehmer an die Diakonatskreise sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats und mit dem Priesterseminar, mit Akademien und Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Ausbildung Ständiger Diakone und den Geistlichen Mentoren. (3) Der Ausbildungskonferenz STD gehören an: der Bischöfliche Beauftragte (Leitung), die Ausbildungsleitung STD (Geschäftsführung), der Diözesanreferent für die Ständigen Diakone, die Leiter von Diakonatskreisen bzw. im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, der Verantwortliche für die homiletische Ausbildung der Ständigen Diakone. Weitere Personen können vom Bischöflichen Beauftragten – auch zu einzelnen Besprechungspunkten – dazu geladen werden. Die Ausbildungskonferenz STD berät den Bischöflichen Beauftragten bei allen Entscheidungen, die die Interessenten und die Bewerber betreffen, insbesondere bei der Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Die Inhalte der Sitzungen unterliegen der Verschwiegenheit. § 3 Bewerbung (1) Männer, die zum Ständigen Diakon ausgebildet werden wollen, bewerben sich beim Fachbereich Ausbildung STD um die Annahme. (2) Folgende Unterlagen müssen im Original beziehungsweise in beglaubigter Kopie eingereicht werden: schriftliche Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildung aktueller Lebenslauf Passbild aktueller Auszug aus dem Taufbuch mit Firmeintrag (nicht älter als drei Monate), auch ggf. der Ehefrau sowie der Kinder alle gegebenenfalls vorhandenen Nachweise über den zivilen und kirchlichen Personenstand (z. B. Eheschließungsurkunden, Scheidungsurteile, Eheannulierungsurteile, Weiheurkunden, Nachweis über Ordensprofess) Referenz des Pfarrers der Wohnsitzpfarrei und mindestens zweier weiterer Geistlicher oder pastoraler Mitarbeiter Zeugnis über den Bildungsabschluss ggf. Zeugnis über die Berufsausbildung ggf. Arbeitszeugnisse ggf. Nachweis der Sprachkompetenz Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung sowie erweitertes behördliches Führungszeugnis § 4 Zulassung zur Ausbildung (1) Die für den Dienst als Ständiger Diakon notwendigen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen, die Studienabschlüsse sowie die religiös-kirchlichen Voraussetzungen müssen zu Beginn und während der Ausbildung im jeweils erforderlichen Umfang gegeben sein. Auch sind bereits in dieser Zeit die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie sowie die Anforderungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse als Orientierungsrahmen zu beachten. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Bischöfliche Beauftragte nach Beratung in der Ausbildungskonferenz. Die Ausbildungsleitung STD führt für die Annahme ein persönliches Gespräch und prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Hierbei werden die Wahrnehmungen der Diakonatskreisleiter, die den Kandidaten zu Hause besucht haben, einbezogen. (3) Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch. Bedingung für die Annahme ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen. § 5 Studium (1) Das theologische Studium muss bei der Zulassung zur Ausbildung mindestens dem Grundkurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg, entsprechen. (2) Das theologische Studium während der Ausbildung erfolgt in der Regel über den Aufbaukurs und den Pastoraltheologischen Kurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg. (3) Über die Anrechnung anderer theologischer Studien entscheidet der Bischöfliche Beauftragte. (4) Der jeweils aktuelle Studiennachweis ist zeitnah der Ausbildungsleitung STD zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen (1) Teilnehmer an der Ausbildung übernehmen die Verantwortung für die eigene Entwicklung. Sie werden dabei durch Maßnahmen der diözesanen Ausbildung unterstützt. Diese dienen der individuellen Förderung und der beruflich-praktischen Qualifizierung. Sie fordern zur Persönlichkeitsentwicklung heraus und tragen dazu bei, den persönlichen Glauben zu weiten und zu vertiefen sowie tragfähige Formen des Glaubenslebens weiterzuentwickeln. Sie ermöglichen den Teilnehmenden, die Tätigkeitsfelder, beruflichen Aufgaben, Rollen und Anforderungen, das kirchliche Leben sowie die Erzdiözese München und Freising kennenzulernen. Sie dienen den Teilnehmern und – soweit sie nicht dem Forum internum zuzurechnen sind – der Ausbildungsleitung als Grundlage, die berufliche Eignung einzuschätzen. (2) Zu den Ausbildungsmaßnahmen gehören: a) Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD b) Mitarbeit in einem Diakonatskreis c) eine fachliche Grundausbildung d) Praktika sowie in Form internum (Verschwiegenheit über Inhalte): e) Geistliche und personenorientierte Begleitung Zu a) Es finden mindestens zwei Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD statt, und zwar in der Regel während und nach Abschluss des Diakonatspraktikums. Sie haben den individuellen Stand der theologischen und der praktischen Ausbildung, die persönliche Entwicklung sowie die berufliche Eignung und Entscheidungsfindung zum Inhalt. Weitere Gespräche können nach Bedarf angesetzt werden. Zu b) Die Mitarbeit in einem Diakonatskreis ergänzt in inhaltlicher und methodischer Vielfalt das Studium im Hinblick auf das angezielte Amt. Der Diakonatskreis dient dem Kennenlernen des Aufgaben- und Anforderungsprofils eines Ständigen Diakons sowie der Bewerberinnen/Bewerber für andere pastorale Dienste und der Zusammenarbeit mit diesen. Er bietet zudem einen weiten Raum für Initiativen und für Formen der Mitverantwortung der Bewerber für ihre Ausbildung. Zu c) Die fachliche Grundausbildung verbindet in berufsfeldbezogener Perspektive Theorie, Praxis und Reflexion von Erfahrungen. Die Bewerber üben sich darin, die theologischen Methoden und Inhalte des Studiums in Praxisfelder hinein zu übersetzen. Die fachliche Grundausbildung umfasst Einführungen in zentrale Aufgabenbereiche (z. B. Verkündigung, Liturgie, Religionsunterricht) sowie ein Modul zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Zu d) Um einen ersten Einblick in die Tätigkeitsfelder eines Ständigen Diakons zu erhalten, wird bereits zu Beginn der Ausbildung in der Interessentenzeit ein freiwilliges Hospitieren an einzelnen diakonischen Projekten (mindestens drei Mal ein Tag) dringend empfohlen (sog. Schnupperpraktika). Dies sollte in Kurzberichten dokumentiert werden. Das Diakonatspraktikum (Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung) wird unter Anleitung berufserfahrener Mitarbeiter – in der Regel eines hauptberuflichen Ständigen Diakons – durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in ausgewählten zentralen beruflichen Feldern von Ständigen Diakonen. Es findet in der Regel berufsbegleitend statt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel 18 Monate. In begründeten Fällen kann die Dauer des Diakonatspraktikums vom bischöflichen Beauftragten um längstens zwölf Monate verlängert werden. Nach Abschluss des Diakonatspraktikums wird das Praxismodul Caritas durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in Situationen konkreter menschlicher Nöte und macht mit entsprechenden Hilfsmöglichkeiten vertraut. Es wird von Kandidaten für den Ständigen Diakon mit Zivilberuf als Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung durchgeführt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel drei Monate. Bei Kandidaten für den hauptberuflichen Ständigen Diakon ist dieses Modul in den Pastoralkurs (Teil der zweiten Bildungsphase) integriert. Zu e) Die Geistliche Begleitung wird durch hierfür beauftragte Mentorinnen/Mentoren gewährleistet. Diese bestätigen die Teilnahme an Gesprächen und Exerzitien. Der Mindestumfang der Geistlichen Begleitung und der Exerzitien wird von der Ausbildungsleitung STD festgelegt und bekannt gegeben. Veranstaltungen des Mentorates finden im Forum internum statt. Geistliche Mentoren werden nicht zur Beurteilung bezüglich der Eignung oder der Einstellung herangezogen. (3) Da der Dienst eines verheirateten Ständigen Diakons in hohem Maße mit seiner Ehe und Familie vereinbar sein muss, werden die Ehefrauen und Kinder zu den Maßnahmen der Ausbildung eingeladen und mit einbezogen. (4) Die genauen und aktuellen Angaben zu freiwilligen und zu den verpflichtenden Maßnahmen werden von der Ausbildungsleitung STD jeweils rechtzeitig bekannt gegeben (z. B. Terminübersicht, Praktikumsinformationen, Ausbildungsheft, Rahmen der Geistlichen Begleitung). Die Ausbildungsmaßnahmen können in Kooperation mit anderen Veranstaltern (z. B. andere Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats und anderen Ausbildungseinrichtungen) durchgeführt werden. (5) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsleitung STD alternative Leistungen anerkennen (z. B. Praxismodule einer Hochschule oder in einer anderen Diözese erbrachte Leistungen). Individuelle Besonderheiten und Vorerfahrungen (z. B. aus einem ehrenamtlichen Engagement) können nach Einschätzung der Ausbildungsleitung STD bei der Festlegung des individuellen Programms berücksichtigt werden. Gäste, z. B. Studierende aus einer anderen Diözese oder mit einem anderen Berufsziel, können von der Ausbildungsleitung bei den einzelnen Ausbildungsmaßnahmen eingeladen bzw. zugelassen werden. (6) Die Teilnehmer an der Ausbildung STD erhalten von der Ausbildungsleitung STD eine Bescheinigung über die absolvierten Maßnahmen. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung (1) Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Bewerbers nicht erreichbar, so entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte aus der Ausbildung. Dies wird dem Teilnehmer in Textform mitgeteilt. (2) Will ein Teilnehmer auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform der Ausbildungsleitung STD mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der Ausbildung (1) Die Ausbildung schließt mit einer (Ersten) Dienstprüfung ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ersten Dienstprüfung wird vom Bischöflichen Beauftragten schriftlich bestätigt. Hierfür sind vorausgesetzt: a) der nachgewiesene erfolgreiche Studienabschluss (siehe § 5) b) der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) c) eine Beurteilung der Eignung als Ständiger Diakon durch die Ausbildungsleitung STD (2) Die Beurteilung der Eignung als hauptberuflicher Ständiger Diakon beziehungsweise als Ständiger Diakon mit Zivilberuf erfolgt durch die Ausbildungsleitung STD auf der Grundlage des Kompetenzkanons für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese und wird unter Einbeziehung der Stellungnahmen der mit der Durchführung des Diakonatspraktikums und des Praxismoduls Caritas beauftragten Personen erstellt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising

Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase (Berufseinführung) und gemäß der am 1. August 2016 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzten „Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen“ für Diakone im Hauptberuf vorgesehen (Teil I Nr. 4.4.1: Amtsblatt 2016. Nr. 14, S. 563). Ziel der Prüfung ist der Übung des pastoralen Dienstes als Sti. Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar die Leiterin/der Leiter die Bischöfliche Beauftragte/der Bischöfliche Beauftragte für den die Leiterin/der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ständige Diakone die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (pastoral-praktische Prüfung, Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht, homiletische Prüfung) ein Mitglied des Sprecherrats der Ständigen Diakone, das selbst Diakon im Hauptberuf ist zwei Vertreter der Prüfungskandidaten (1) Die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen gemäß § 1 Nr. 8 werden von der jeweils fachlich zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 1 Nr. 9 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreter der Prüfungskandidaten gemäß § 1 Nr. 10 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Generalvikar. Für den Fall seiner Abwesenheit wird er von der Leiterin/vom Leiter des Ressorts Personal vertreten. (2) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission liegt bei der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone. (1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: Festlegung und Bekanntgabe des Terminplanes Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung Genehmigung der Themen der schriftlichen Hausarbeiten Bestellung der zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile einschließlich der Gutachterinnen/Gutachter der schriftlichen Hausarbeit Feststellung der Gesamtnoten Entscheidung über Anträge und Einsprüche (2) Die Prüfungskommission berät und beschließt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Beschlüsse können auch im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden. (3) Bei Angelegenheiten, die unmittelbar einen der beiden Vertreter der Prüfungskandidaten betreffen, darf dieser bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Bei der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit hat der andere Vertreter der Prüfungskandidaten zwei Stimmen. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Umlaufverfahrens entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über jede Sitzung der Prüfungskommission wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern zugestellt wird. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Dokumentation hierüber vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. (1) Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung können beantragen: Ständige Diakone im Hauptberuf, die in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind Ständige Diakone im Hauptberuf, die nicht in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind, mit Zustimmung ihres Ordinarius Der Antrag ist bis zu dem im Amtsblatt veröffentlichten Termin schriftlich an die Prüfungskommission zu richten. Ein Nachweis über absolvierte Maßnahmen der Berufseinführung ist beizufügen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (1) Die Zulassung kann frühestens zum Ende des zweiten Dienstjahres erfolgen. (2) Bedingung für die Zulassung ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an noch ausstehenden Maßnahmen der Berufseinführung, die im Zulassungsbescheid verbindlich mitgeteilt werden. (1) Aufgabe der Prüferinnen/der Prüfer ist die Durchführung und Benotung der ihnen übertragenen Prüfungsteile. (2) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer legt für die Prüfungsteile im Rahmen der Vorgaben der Prüfungskommission sowie der Vorgaben durch die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (§ 1 Nr. 8) den Prüfungstermin, Abgabefristen u. Ä. fest. (3) Die Benotung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt durch die jeweilige Erstprüferin/den jeweiligen Erstprüfer nach Beratung mit der Zweitprüferin/dem Zweitprüfer und unter Einbeziehung von deren/dessen Bewertung der Prüfungsleistung (zur Möglichkeit des Einspruchs gegen die Benotung vgl. § 20). (4) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer teilt die Note der Geschäftsführung der Prüfungskommission schriftlich mit einer kurzen Begründung (z.B. über einen Prüfungsbogen) mit. Ein Wechsel der Prüferin/des Prüfers aus schwerwiegenden Gründen ist nach Zustimmung durch die Geschäftsführung der Prüfungskommission zulässig. Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung werden in den Bereichen Liturgie, Homiletik, Religionsunterricht und pastorale Praxis verpflichtend Beratungsbesuche durchgeführt. In der Regel gehören die Beraterinnen/Berater zum Kreis der für den jeweiligen Prüfungsteil zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und sind bei den Kandidaten, bei denen sie Beratungsbesuche durchgeführt haben, als Prüferinnen/Prüfer tätig. (1) Die Zweite Dienstprüfung umfasst folgende Teile: eine schriftliche Hausarbeit eine homiletische Prüfung eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht eine pastoral-praktische Prüfung ein Kolloquium In einzelnen Fällen, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen möglich. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung an die Prüfungskommission zu richten. Die Dispens wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erteilt und in der Zulassung zur Prüfung sowie im Zeugnis vermerkt. Anstelle der Prüfungsteile, für die Befreiung erteilt worden ist, können Ersatzleistungen verlangt werden. (1) Der Prüfungskandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Hausarbeit über ein im Rahmen seiner pastoralen Tätigkeit von ihm selbst durchgeführtes sozial-diakonisches Projekt vorzulegen. (2) Die schriftliche Hausarbeit beinhaltet eine theologische Reflexion, die wissenschaftlichen Kriterien genügt. (3) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission wählt aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 nach Rücksprache mit dem einzelnen Prüfungskandidaten eine Gutachterin/einen Gutachter für die schriftliche Hausarbeit aus. (4) Der Prüfungskandidat hat das Thema der schriftlichen Hausarbeit mit der jeweiligen Gutachterin/dem jeweiligen Gutachter abzusprechen und über die Geschäftsführung der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Hausarbeit muss mit einer Versicherung des Prüfungskandidaten versehen sein, dass er die Arbeit selbstständig angefertigt, bisher weder ganz noch in Teilen zum Zweck einer Prüfung vorgelegt und keine anderen als die angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission ein Zweitgutachten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (1) Die homiletische Prüfung findet innerhalb eines Gottesdienstes statt. (2) Die homiletische Prüfung wird von einer/einem Erst- und einer/einem Zweitprüferin/Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Im Anschluss an den Gottesdienst findet eine Besprechung zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; an dieser nimmt auch ein Mitglied des. (1) Gegenstand der Lehrprobe ist eine Unterrichtseinheit an einer Grund- oder Mittelschule. (2) Die Lehrprobe wird von einer Erstprüferin/einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Der Termin wird spätestens 14 Tage vor der Lehrprobe festgelegt. (4) Im Anschluss an die Unterrichtseinheit findet eine Besprechung zwischen den Prüferinnen/Prüfern und dem Kandidaten statt. Danach erfolgt die Benotung. (1) Die pastoral-praktische Prüfung findet in einem der Bereiche Liturgie oder Gemeindekatechese statt. Der Gegenstand der Prüfung wird in Absprache zwischen dem Prüfungskandidaten und der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone festgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel von der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone als Erstprüfer abgenommen. Diese/Dieser wählt aus dem Kreis der Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Zweitprüferin/den Zweitprüfer aus. (1) Das Kolloquium dauert ca. 20 Minuten. Es erstreckt sich auf die Aufgabenbereiche, die gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Diakone in den bayerischen Diözesen zum Dienst des Diakons gehören. Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist der Themenbereich der schriftlichen Hausarbeit. (2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel: die Leiterin/der Leiter des Ressorts Personal als Erstprüferin/Erstprüfer die Gutachterin/der Gutachter der schriftlichen Hausarbeit die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone (1) Für die Benotung der Prüfungsteile gelten folgende Notenstufen: 1 GUT 2 BEFRIEDIGEND (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) 3 AUSREICHEND (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) 4 NICHT AUSREICHEND (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (3) Die Noten der Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 werden dem Kandidaten im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben. Die Note der schriftlichen Hausarbeit und die Note des Kolloquiums werden in der Regel im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben. (4) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile gebildet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt: von 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: BEFRIEDIGEND, von 2,51 bis einschließlich 3,50: AUSREICHEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: NICHT AUSREICHEND, ab 4,51. (1) Der Prüfungskandidat kann vor Abschluss des letzten Prüfungsteiles aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Die von ihm bereits abgelegten Prüfungsteile können bei der Zulassung zu einem der nächsten ordentlichen Prüfungstermine anerkannt werden. Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfungskandidat a) zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder b) zu Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (4) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der Geschäftsführung der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe von der Geschäftsführung der Prüfungskommission anerkannt, setzt diese in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer einen neuen Prüfungstermin fest. Werden nicht alle Prüfungsteile bis zum Termin der Feststellung der Gesamtnote absolviert, entscheidet die Prüfungskommission über das weitere Verfahren. Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis eines Prüfungsteiles durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der Sachverhalt wird vom jeweiligen Erstprüfer zusammen mit der Note der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt. (1) Die Zweite Dienstprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile bestanden und die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 vollständig erfüllt hat. (2) Ein Prüfungsteil, der mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, wiederholt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Geschäftsführung in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer. Falls die schriftliche Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist ein neues Thema zu wählen und über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Dieser setzt die Bearbeitungsfrist fest. Wird ein Prüfungsteil aufgrund einer Täuschung mit „nicht ausreichend“ bewertet (§ 18 Abs. 5), so kann in schweren Fällen (z.B. Plagiat) der Prüfungskandidat mit sofortiger Wirkung von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Möglichkeit und die Bedingungen einer erneuten Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der Kandidat kann die gesamte Prüfung einmal wiederholen, wenn er nach Vorlage eines Antrages auf Zulassung gemäß § 5 erneut zugelassen wird. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Schlusssitzung der Prüfungskommission nicht vollständig erfüllt, entscheidet die Prüfungskommission darüber, unter welchen Bedingungen die Verpflichtungen als erfüllt angesehen werden können. Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat, die Zweitprüferin/der Zweitprüfer oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Dieser entscheidet. Der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. (1) Diese Ordnung tritt am 2. März 2017 in Kraft. (2) Die Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising vom 4. März 2005 tritt mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-02

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

Rahmenordnung für den Einsatz von Priestern mit nicht deutscher Muttersprache

Priester mit nicht deutscher Muttersprache (nachfolgend „Priester“) sind eine in der aktuellen pastoralen Situation nicht wegzudenkende Unterstützung und Bereicherung für die Pastoral der Erzdiözese München und Freising (nachfolgend „Erzdiözese“). Ihr Einsatz unterstützt die Wahrnehmung der katholischen Kirche als Weitkirche und fördert die gesamtkirchliche Zusammenarbeit. Um den Einsatz dieser Priester effektiv zu gestalten und für die Erzdiözese ebenso wie die Priester und deren Ordensgemeinschaft oder Heimatdiözese eine verlässliche Grundlage zu schaffen, erlasse ich für den Einsatz dieser nicht in unserer Erzdiözese inkardinierten Priester in der deutschsprachigen Seelsorge des Lateinischen Ritus diese Ordnung. §1 Der Einsatz dieser Priester, die in der Regel Ordenspriester sind, erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Gestellungsvertrag, Abordnungsvertrag o.Ä.) zwischen dem Inkardinationsordinarius (Ordensoberen oder Heimatbischof) und der Erzdiözese. §2 Diese Priester müssen vor Dienstantritt in der Regel den Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder einer vergleichbaren Prüfung erbringen. Im von der Erzdiözese zu billigenden Ausnahmefall reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 aus. In diesem Fall hat der Priester während seines ersten Dienstjahres die C1-Prüfung erfolgreich abzulegen. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Priester, die mehrere Jahre erfolgreich in einer deutschsprachigen Diözese tätig waren, können von der Verpflichtung der Vorlage eines solchen Sprachbefähigungsnachweises ausgenommen werden. § 3 Priester, die keinen Nachweis einer erfolgreich abgelegten Zweiten Dienstprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung vorlegen können und die auch nicht an der diözesanen Berufseinführung mit der abschließenden Zweiten Dienstprüfung der Erzdiözese teilnehmen, werden für mindestens sechs Jahre entsandt. Priester, die bereits eine bestandene Zweite Dienstprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachweisen können und im Laufe ihres Dienstes in der Erzdiözese auf einer Leitungsstelle eingesetzt werden, sowie Priester, die während ihres Dienstes in der Erzdiözese die diözesane Berufseinführung durchlaufen und die Zweite Dienstprüfung erfolgreich absolvieren, werden für zehn Jahre entsandt. Nach einer Dienstzeit von zehn Jahren endet grundsätzlich der Dienst in der Erzdiözese. § 4 Der Dienst der Priester gliedert sich grundsätzlich in folgende Phasen: Phase I (ein Jahr - Erwerb von Basisqualifikation und Klärung der Eignung) Phase II (zwei Jahre - Bewährung im Einsatz) Phase III (drei Jahre - Pfarrvikar in der Berufseinführung oder Pfarrvikar) Phase IV (vier Jahre für Pfarradministratoren, bis zu vier Jahre für Pfarrvikare) § 4a Die Phase I ist als Einführungsjahr zu verstehen. Priester ohne C1-Abschluss erwerben in dieser Zeit diesen Abschluss in einem mit der Erzdiözese einvernehmlich gewählten Kurs. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Die Priester werden einer Seelsorgeeinheit zugewiesen und wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Sie lernen die Pastoral in der Erzdiözese kennen, ohne eine Planstelle zu besetzen. Nach angemessener Zeit erfolgt durch die Abteilung Priester ein Besuch vor Ort, um die ersten Einsatzerfahrungen gemeinsam zu reflektieren. Der Leiter der Seelsorgeeinheit erstellt ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einem möglichen weiteren Einsatz gibt. Während dieser Zeit der Zuweisung zu einer Seelsorgeeinheit finden aufgrund des hierfür entwickelten Curriculums verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen statt. Diese beinhalten unter anderem die Themen Motivationsklärung, interkulturelles Lernen, spezifische Rahmenbedingungen der Pastoral in der Erzdiözese sowie theologische, katechetische und pädagogische Fortbildungen. Der Einsatz kann zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Erzdiözese wie von Seiten des Priesters oder seines Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne aus dem bis dahin erfolgten Einsatz Ansprüche gegen die Erzdiözese ableiten zu können. § 4b In Phase II werden die Priester zur Seelsorgemithilfe angewiesen. Sie werden im Besetzungsverfahren den diozesanen Neupriestern gleichgestellt. Das pastorale Team vor Ort wird von der Abteilung Priester auf den Einsatz dieses Priesters vorbereitet und in dieser Zeit begleitet. Die Priester wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Es finden verpflichtende Bildungsveranstaltungen statt. In dieser Phase erstellen jeweils der Dienstvorgesetzte und der Fachbereich Homiletische und katechetische Bildung ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einer möglichen Aufnahme in die Berufseinführung gibt. § 4c Die Priester werden in Phase III als Pfarrvikare angewiesen und nehmen gegebenenfalls an der Berufseinführung mit Ablegung der Zweiten Dienstprüfung teil. § 4d In Phase IV können Priester ohne Zweite Dienstprüfung bis zu längstens vier Jahre als Pfarrvikar angewiesen werden. Priester mit Zweiter Dienstprüfung können in Phase IV als Pfarradministratoren angewiesen werden. Priester in Phase IV sind gemäß den jeweils geltenden Regelungen zu Exerzitien sowie Fort- und Weiterbildung verpflichtet. § 5 In Phase I wird für den Einsatz des Priesters eine Vergütung gewährt, die 50 % der üblichen Vergütung (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising [PrBesO], Amtsblatt 2012, Nr. 14, S. 477-488) entspricht. Die Zusammenarbeit mit einem Priester kann in dieser Phase sowohl von der Erzdiözese als auch vom Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne dass einer Seite daraus finanzielle Verpflichtungen entstehen. Ab Phase II wird für den Einsatz des Priesters die übliche Vergütung in voller Höhe (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 PrBesO) gewährt. In diesen Phasen kann der Inkardinationsordinarius den Priester nur im Einvernehmen mit der Erzdiözese vom Dienst abberufen. Geschieht eine Abberufung ohne Zustimmung der Erzdiözese, behält sich diese die Rückforderung von in Phase I sowie ggf. in der Berufseinführung entstandenen Ausbildungskosten vor. § 6 Die Aufnahme von Nebentätigkeiten oder zusätzlichen Studien bedarf der Genehmigung durch die Erzdiözese. In den Phasen II bis IV besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Dekanats und zur Teilnahme an Dekanatskonferenzen (vgl. Art. 3 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising, Amtsblatt 2002, Nr. 16, S. 362-366). § 7 Bei Verstößen gegen diese Rahmenordnung sowie im Falle der Verhängung kanonischer Strafen oder im anhaltend schweren Konfliktfall kann die Erzdiözese die Zusammenarbeit mit einem Priester beenden und diesen von seinem Dienst entpflichten. § 8 Diese Rahmenordnung tritt zum 1. März 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising vom 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, Nr. 3, S. 75-82) außer Kraft. München, den 1. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-01

Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Gemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates ist Aufgabe des amtierenden Gemeinderates. Dabei hat er insbesondere: den Wahlablauf zu planen und festzulegen, das Interesse aller Mitglieder der Gemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, einen Überblick über die bisherige Arbeit des Gemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Gemeinderates für die ganze Gemeinde sichtbar zu machen, geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, einen Wahlausschuss zu bilden, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Gemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Gemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beschließt der die nächste Gemeinderatswahl vorbereitende Gemeinderat. Sie beträgt in Gemeinden: bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 4 mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 6 Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Gemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Muttersprachigen Gemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für den Gemeinderat kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in deren Zuständigkeitsgebiet das Gemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz (vgl. cc. 102 bis 107 CIC) hat. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls ein aktives Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei, entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat, sowie in anderen Personalgemeinden [z.B. Katholische Hochschulgemeinden]. Der Vorstand des Diözesanrats kann beschließen, dass die Wahl des Gemeinderates in Einzelfällen oder auch generell als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die der Gemeinde angehört, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/Sie soll im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz haben. Gewählt werden können auch außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Gewählt werden können auch nicht zur Sprachengemeinde gehörende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Gemeinderäten Muttersprachiger Katholischer Gemeinden ist unzulässig. Eine gleichzeitige Kandidatur und Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei sowie gegebenenfalls im Gemeinderat einer anderen Personalgemeinde ist möglich. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden Die nach § 3 Absatz 1c gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Gemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Gemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier örtlich nicht repräsentierte Gruppen und sachlich nicht repräsentierte Gruppen (z.B. Verbände, Vereine, Berufsgruppen, Fachleute) angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Gemeinderat mindestens neun Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.[Als Wahltermin gilt für alle Fristberechnungen immer der Wahlsonntag.] Dem Wahlausschuss gehören an: der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, zwei bis vier vom bisherigen Gemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Gemeinderat besteht, beruft der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zwei bis vier wahlberechtigte Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, den Ort/die Orte (Wahllokal(e)) und die Zeitdauer der Wahl sowohl am Sitz der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde als auch an den Orten, wo sich größere Gruppen der Gemeinde versammeln, festzulegen, für eine Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Gemeinde ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde. Jede in der Gemeinde aktive katholische Organisation ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Organisation zu unterschreiben. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Vorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss drei Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Gemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch: Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Gemeinde und Veröffentlichung im Gemeindebrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Muttersprachigen Katholischen Gemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Gemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Wahlhandlung Die Wähler haben zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung ihre Personalien bekannt zu geben und, falls erforderlich, ihre Identität nachzuweisen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird in einem Wahllokal unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Stimmabgabe durch Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 12 Briefwahl Das Wahlrecht kann auch in Form der Briefwahl ausgeübt werden. Der Wähler/Die Wählerin erhält auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates und dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauernd im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis d) der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden) Die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Gemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Kreiskatholikenrat, der Diözesanrat und die Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Gemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Gemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 :1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Gemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen nachzuwählen. Die Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Gemeinderat 1) Der Gemeinderat in der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Gemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Gemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Gemeinde. 2) Den Gemeinderäten in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden kommen aufgrund ihrer Aufgabe im Sinne von Absatz 1 die gleiche Bedeutung und Rechtsstellung zu wie den Pfarrgemeinderäten in den Pfarreien. § 2 Aufgaben 1) Der Gemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Gemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt er den Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Gemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Gemeinderates bestehen vor allem darin: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere - Gemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, - Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Gemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die Zusammenarbeit mit den Pfarrverbänden bzw. Territorialpfarreien, den Dekanatsräten, dem Kreiskatholikenrat, dem Katholikenrat der Region München, dem Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising und anderen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zu intensivieren, f) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, g) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, h) die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Gemeinde zu unterrichten, i) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Gemeinde einen eigenen Gemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, j) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes eine Stellungnahme dazu abzugeben. k) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden. l) zum Ende seiner Amtszeit den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu informieren. m) für den Fall, dass die Stelle des Pfarrers der jeweiligen Muttersprachigen Katholischen Gemeinde nicht mehr mit einem eigenen Priester besetzt werden kann, in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat, den Erzbischof über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu unterrichten und nach einem Weg zu suchen, die Weiterentwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. § 3 Mitglieder 1) Dem Gemeinderat gehören an: a) der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Gemeinde angewiesenen Priester und pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) die gemäß der Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden gewählten Mitglieder, d) weitere hinzugewählte Mitglieder, e) die Vorsitzenden der vom Gemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a und 1b sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Die Amtsperiode des Gemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Gemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 4) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Gemeinderates oder des Pfarrers der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Gemeinderates erörtert hat. 5) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Gemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. 6) Ist nach Meinung der Mehrheit des Gemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis 1c zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alle Mitglieder des Gemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer der Gemeinde die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, d) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Gemeinderates im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, e) die Vertreter/Vertreterinnen der Gemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis e) sind nur Mitglieder des Gemeinderates nach § 3 Absatz 1c und 1d wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. § 6 Einführung des Gemeinderates in die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alsbald in geeigneter Weise vor der Gemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Gemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2) Der Gemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Gemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Gemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Gemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Gemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Gemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoral Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Gemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Gemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Gemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Gemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Gemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige Arbeit des Gemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Gemeinderat nach außen. § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Gemeinde ist der Gemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zum Haushaltsentwurf abzugeben. Der Pfarrer der Gemeinde kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen bzw. beschließen lassen und mit der Stellungnahme des Gemeinderates der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat vorlegen. 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushalts der Gemeinde erstellt der Gemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Gemeinderates bedürfen, kann der Gemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Gemeinderat und gegebenenfalls den Pfarrgemeinderat oder Pfarrverbandsrat der betreffenden territorialen Seelsorgeeinheit, Einrichtungen der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Gemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Gemeinderat benutzten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Gemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Gemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 13 Gemeindeversammlung 1) Der Gemeinderat lädt einmal im Jahr die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung ein. 2) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es: a) den Tätigkeitsbericht des Gemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Gemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 4 und 6 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

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