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Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509). Gegen die erforderliche Änderung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz DKirchStO wurden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. November 1999 (Nr. 32-S 2447-27/85-41 317) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Nr. MB 3-K 5020-2/120 260) Erinnerungen nicht erhoben. Die genannte Bestimmung wird in ihrem neugefassten und ab 01. Januar 2000 geltenden Wortlaut nachstehend bekanntgemacht. Art. 6 [Höhe des Umlagesatzes] (1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten Einkommen- und Lohnsteuer. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche zuzuteilen, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Freising, den 15. September 1999 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1999-09-15

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese ab dem 1. Januar 2015 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung. Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) 1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 14. Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben. (2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände. Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung (1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weitkirchlicher Aufgaben. (2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse. Art. 3 Schuldner der Kirchensteuern (1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex Iuris Canonici, insbesondere can. 96. (3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Erz-)Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. (5) Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes gilt für die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß. 2. Teil: Kirchenumlagen Erster Abschnitt. Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer I. Allgemeine Vorschriften Art. 4 Umlagepflichtige (1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden. (2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-)Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden. (3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. (4) Die Umlagepflicht beginnt: bei Aufnahme in die römisch-katholische Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme durchgeführt wird. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der jeweiligen (Erz-)Diözese folgt. (5) Die Umlagepflicht endet: bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der jeweiligen (Erz-)Diözese aufgegeben worden ist, bei Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Art. 5 Erhebungszeitraum Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5. Art. 6 Höhe des Umlagesatzes (1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v. H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v. H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitsgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v. H. der pauschalen Lohnsteuer. (4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt. II. Kircheneinkommensteuer Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschieden Ehe (1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-) Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen: § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung. (2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner. Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet. Art. 10 Vorauszahlungen Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet. III. Kirchenlohn- und Kapitalertragsteuer Art. 11 Abzug vom Arbeitslohn (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitsgeber gelten entsprechend. (2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. (3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-)Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen. Art. 12 Abzug von Kapitalerträgen (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. Art. 13 Datengeheimnis, Haftung (1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Kirchengrundsteuer Art. 14 Umlageerhebung Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen ab dem Veranlagungsjahr 2011 nicht mehr erhoben. Dritter Abschnitt. Verwaltung und Rechtsbehelfe Art. 15 Verwaltung der Kirchenumlagen (1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird. (3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern. Art. 16 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht. (2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig. Art. 17 Nachträgliche Änderungen Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt. Art. 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlass (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluss an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlass der Maßstabsteuer befugt. (2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen [Erz-]Diözesen [DStVS]). (3) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen berät (Art. 11 Abs. 1 S. 2 DStVS). (4) Soweit das Kirchensteueramt einem Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben. Art. 19. Rechtsbehelfe (1) Gegen die Kirchensteuertestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat. (2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinne von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepfiichtigen bekannt zu geben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Erz-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. 3. Teil: Kirchgeld Art. 20 Erhebung des Kirchgeldes Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-)Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Art. 21 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte (1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben. (2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. (3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Art. 22 Höchstbetrag; Fälligkeit (1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diözesansteuerausschusses können sie durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Bezügen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben. (2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde. (3) Die in Art. 21 Abs. 1 sowie in Art. 22 Abs. 1 genannten Beträge können durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses fortgeschrieben werden; die Regelung in Art. 27 Satz 2 bleibt unberührt. Beschlüsse nach Maßgabe von Satz 1 sind im Amtsblatt der betreffenden (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. Art. 23 Verwaltung und Rechtsbehelfe Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 15 Abs. 3, Art. 16, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 4. Teil: Besondere Bestimmungen Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen (1) Die Verteilung des Aufkommens an die Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese überlassen. (2) Die (erz-)Diözesen zeigen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an. Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Steile Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärung im Sinne von Satz 2. Art. 26 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen. Art. 27 Vorlagepflicht Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuer (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14) in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 20 mit 23) sind dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend. Art. 28 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. (2) Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. München, den 4. März 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögenserwerb2015-03-04

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet. b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn: sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet, die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt. c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen. 3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15). b) Das Kursangebot sollte umfassen: Grundlagenkurse, Grundkurse, Aufbaukurse, Vorsitzendenkurse, Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.). c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten: Sachinformation, Einbeziehung der Kursteilnehmer, Einbeziehung der Spiritualität. Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein. 4. Anerkennung der Referenten a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet. b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden. d) Zulassungsverfahren: Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden. II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen: die Generalvikare oder deren Beauftragte, Vertreter der Referenten, Vertreter der Fortbildungsträger, je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden. *) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt: Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug. Die durch die kaufmännische Gebäudeverwaltung EFK 3.1.3 ermittelten Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) bzw. die tatsächlich anfallenden Nebenkosten bei verbrauchsbasierter Abrechnung werden unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang ebenfalls vom Gestellungsgeld in Abzug gebracht und durch die Abteilung 3.4.2.1.2 Personalabrechnung Geistliche an den entsprechenden kirchlichen Wohnungseigentümer überwiesen. Die im Amtsblatt 1994, Nr. 12, S. 317 ff. veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising und die Ausführungsbestimmungen zu diesen genannten Grundsätzen und Regelungen gelten unverändert weiter. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Höhe der Gestellungsgelder 1994

Soweit die in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (s. dieses Amtsblatt S. 317) zur Anwendung kommen, gelten ab 1. Juli 1994 für die Bemessung der Gestellungsgelder folgende Sätze (Jahresbetrag): a) Gestellungsgruppe I: DM 84.000,- pro Jahr b) Gestellungsgruppe II: DM 62.400,- pro Jahr c) Gestellungsgruppe III: DM 48.600,- pro Jahr Anrechnung von Dienstwohnung und freier Station bei Diakonen und Priestern: Es kommen in Abzug für Anrechnung jährlich: 1) Dienstwohnung: DM 11.688,- bei Gr. I DM 10.392,- bei Gr. II 2) Freie Station (ohne Wohnung): DM 7.320,- bei allen Gruppen 3) Freie Station und freie Unterkunft im Pfarrhaus: DM 10.560,- bei allen Gruppen Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Entsprechend einer Empfehlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beschluss der Vollversammlung des Verbandes vom 25. November 1991) werden für den Bereich des Erzbistums München und Freising folgende Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen festgelegt: I. Grundsätze Am Rechtsinstitut des Gestellungsvertrages zur Regelung des Einsatzes von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen wird festgehalten. Alle der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen (Träger) sind verpflichtet, beim Einsatz von Ordensmitgliedern mit den betreffenden Ordensgemeinschaften Gestellungsverträge abzuschließen und dabei die hierfür im Erzbistum geltenden Grundsätze und Regelungen zu beachten. In der Regel ist für jede mit einem Ordensmitglied zu besetzende Stelle ein eigener Gestellungsvertrag abzuschließen; das zum Einsatz kommende Ordensmitglied ist grundsätzlich jederzeit im Einvernehmen zwischen Ordensgemeinschaft und Erzdiözese bzw. Träger auswechselbar. Gestellungsleistungen von Männer- und Frauenorden werden nach gleichen Maßstäben bewertet. II. Für die Vergütung von Gestellungsleistungen gilt folgende Regelung: Das Gestellungsgeld für Gestellungsleistungen bemißt sich nach folgenden Gestellungsgruppen: Gestellungsgruppe I: Ordensmitglieder mit Hochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe II: Ordensmitglieder mit Fachhochschulstudium oder vergleichbarer Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Gestellungsgruppe III: Ordensmitglieder mit sonstiger Ausbildung oder Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Die Zuordnung zu den Gestellungsgruppen geschieht einvernehmlich zwischen dem Träger der Einrichtung und der Ordensgemeinschaft. Für Ordenspriester bemessen sich die Gestellungsgelder nach Gestellungsgruppe I. Sachleistungen wie z.B. Dienstwohnung, freie Station, die dem Ordensmitglied gemäß Vereinbarung im Gestellungsvertrag gewährt werden, werden auf das Gestellungsgeld nach den für das Erzbistum allgemein geltenden Sätzen angerechnet. Bei Teilgestellungsverhältnissen verringert sich das Gestellungsgeld entsprechend. Die Höhe des Gestellungsgeldes wird aufgegliedert nach den einzelnen Gestellungsgruppen im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising veröffentlicht; die Festsetzung wird jährlich gemeinsam mit den überdiözesanen Vertretern der Ordensgemeinschaften überprüft und fortgeschrieben, wobei die vom Verband der Diözesen Deutschlands jeweils gegebenen Empfehlungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Gestellungsvertragspartner bei Vorliegen besonderer Gründe Vereinbarungen treffen, die von den für das Erzbistum geltenden Grundsätzen und Regelungen abweichen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats München. Insbesondere bei Mitarbeitern im Schul- und Kindergartendienst sind die Zuschussrichtlinien des Staates zu beachten. III. Sonstige Regelungen Alle übrigen, für den Abschluss von Gestellungsverträgen im Erzbistum München und Freising kraft allgemeinen oder diözesanen Rechts oder kraft Herkommens geltenden Regelungen, die hier nicht genannt sind und durch die vorstehend aufgeführten Änderungen bzw. Neuregelungen nicht berührt werden, bestehen unverändert weiter. Diese Grundsätze und Regelungen treten am 1.7.1994 in Kraft; zu ihrer Anwendung erlässt der Generalvikar Ausführungsbestimmungen. Die „Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen“ vom 06.07.1992 (Amtsblatt 1992 S. 255-257) treten gleichzeitig außer Kraft. München, den 15.6.1994 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1994-06-15

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung

Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 01.01.1991 folgende Fassung: "Ein Diakonatsbewerber für den hauptberuflichen Dienst wird Angestellter der Erzdiözese und bezieht unter Anrechnung eventueller Förderungsmittel nach dem Berufsförderungsgesetz oder eventuell anderer öffentlicher Mittel ein Ausbildungsgehalt, das der Vergütung für hauptberufliche Ständige Diakone nach den §§ 2 und 3 der Besoldungsordnung für Ständige Diakone entspricht. Für den ledigen Diakonatsbewerber wird diese Vergütung um 20% gekürzt. Der Diakonatsbewerber wird zur Sozialversicherung und Beihilfeversicherung angemeldet." Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1991-01-29

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