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Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO). München, 16. Juni 2004 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Ein Merkblatt zu dieser Anordnung liegt diesem Amtsblatt bei. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2004-06-16

Geschäftsordnung für die ständige Arbeitsgruppe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern (AG)

I. Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe Die ständige Arbeitsgruppe (AG) ist der von den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen eingesetzte Zusammenschluss der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate in Bayern und besteht aus den jeweils von den Generalvikaren in den (Erz-)Diözesen zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen sowie bei Benennung von Instituten oder Kanzleien aus deren Vertretern. Die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppe können sich in den Sitzungen der AG durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihrer Dienststelle vertreten lassen. Ein anderes Mitglied der AG kann durch Stimmrechtsübertragung zur Vertreterin oder zum Vertreter bestellt werden. II. Zweck der ständigen Arbeitsgruppe Die AG hat das Ziel, auf eine einheitliche Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts in den Bayer. (Erz-)Diözesen hinzuwirken und für seine Fortentwicklung einzutreten. Die AG ist Ansprechpartner für die Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und für die Datenschutzaufsicht in allen Fragen der Auslegung und Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts. III. Aufgaben der ständigen Arbeitsgruppe Die AG fördert den kirchlichen Datenschutz und verständigt sich auf gemeinsame Positionen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Bayer. (Erz-)Diözesen. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Empfehlungen, Orientierungshilfen, Standardisierungen und Stellungnahmen. - Entschließungen sind Positionen gegenüber den Generalvikaren zu datenschutzpolitischen Fragen. - Empfehlungen sind Positionen, die die Auslegung datenschutzrechtlicher Regelungen bzw. Vorgaben der Datenschutzaufsicht (Diözesandatenschutzbeauftragter) betreffen. - Orientierungshilfen und Standardisierungen sind fachliche Anwendungshilfen für Verantwortliche kirchlicher Stellen, Auftragsverarbeiter und Betroffene. - Stellungnahmen sind Positionen, die in Gesetzgebungsverfahren im Auftrag der Generalvikare abgegeben werden. IV. Arbeitsweise der ständigen Arbeitsgruppe 1. Vorsitz der ständigen Arbeitsgruppe Ein Mitglied der AG führt den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge der Bayer. (Erz-)Diözesen; die Erzdiözese München und Freising steht am Beginn der Reihenfolge. Die AG kann jederzeit Abweichungen von der Reihenfolge beschließen. Die Amtszeit des Vorsitzes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Der Vorsitz richtet in seiner Amtszeit die Sitzungen der AG aus und stellt hierfür die Tagesordnung auf. Er leitet die Sitzungen, veranlasst die Umsetzung der Arbeitsergebnisse und vertritt die AG gegenüber der Generalvikarenkonferenz der Bayer. (Erz-)Diözesen und gegenüber der Datenschutzaufsicht. 2. Sitzungen der ständigen Arbeitsgruppe Die AG tagt regulär zweimal im Jahr. Weitere ordentliche Sitzungen sind möglich. Aus konkretem Anlass können ferner Sonderkonferenzen einberufen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen auf Anforderung von mindestens zwei Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der AG verlangt. Die AG ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Die Sitzungen der AG sind nicht öffentlich, soweit die AG nichts anderes beschließt. Soweit kein Mitglied der AG Einwände erhebt, können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritte eingeladen werden. Der Vorsitz lädt die Mitglieder der AG in der Regel zwei Monate vor der ordentlichen Sitzung ein. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Sitzung Tagesordnungspunkte anmelden. Spätestens eine Woche vor der Sitzung ist den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung für die Sitzung der AG zuzuleiten. Nicht fristgerecht angemeldete oder bis Sitzungsbeginn nachgemeldete Tagesordnungspunkte werden behandelt, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines nicht fristgerecht angemeldeten Tagesordnungspunktes trifft die AG. Tagesordnungspunkte, die von einem der Generalvikare der Bayer. (Erz-)Diözesen zur Behandlung in der AG eingebracht werden, sind ohne Einhalten einer Frist in die Tagesordnung aufzunehmen. Für Sonderkonferenzen kann der Vorsitz abweichende Fristen festsetzen. Die Anmeldung eines Tagesordnungspunktes soll eine Darstellung des Beratungsgegenstandes, ein Beratungsziel bzw. einen Entscheidungsvorschlag und ggf. einzuladende Dritte enthalten. 3. Abstimmungen der ständigen Arbeitsgruppe Zur Erreichung gemeinsamer Positionen strebt die AG Einvernehmen an. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Entschließungen verabschiedet die AG grundsätzlich mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen (2/3-Mehrheit). Entschließungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen, bei dem eine individuell konkrete Betroffenheit eines Mitglieds besteht, dürfen nicht gegen die Stimme dieses Mitglieds verabschiedet werden. Abstimmungen mit ggf. finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Bayer. (Erz-)Diözesen sind im Vorfeld der Sitzung mit den Generalvikaren abzusprechen, sie haben keine Bindungswirkung gegenüber den von den Mitgliedern der AG vertretenen (Erz-)Diözesen, die gegen den Sachverhalt gestimmt haben. Bei Abstimmungen hat jede (Erz-)Diözese jeweils eine Stimme. 4. Protokoll Von jeder Sitzung der AG ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, die Protokollführung obliegt dem Vorsitz. Bei Mehrheitsentscheidungen werden Abstimmungsergebnisse im Protokoll durch die Bezeichnung des jeweiligen Mitglieds der AG dargestellt, es sei denn, ein Mitglied widerspricht. Der Entwurf des Protokolls ist innerhalb von drei Wochen allen Mitgliedern zuzuleiten. Einwendungen gegen den Entwurf sind innerhalb von drei Wochen nach Zuleitung des Entwurfs geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist wird über den endgültigen Entwurf in einem schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt. Diese Protokolle werden nach erfolgtem Umlaufverfahren vom Vorsitz der AG den Generalvikaren der Bayer. (Erz-)Diözesen zugeleitet. 5. Umlaufverfahren Zwischen den Sitzungen der AG können gemeinsame Positionen nach Abschnitt III. im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Das Verfahren wird durch den Vorsitz eingeleitet. Ein Umlaufverfahren ist einzuleiten, wenn ein Mitglied der AG dies beantragt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorlegt. Für die Kommentierung der Entwürfe im Umlaufverfahren sind angemessene Fristen zu setzen. Im Abstimmungsverfahren gilt die Nichtäußerung (Schweigen) auf einen Entwurf als Enthaltung. Der Vorsitz stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und teilt dieses den Mitgliedern der AG mit. Es gelten im Übrigen die Abstimmungsmodalitäten der AG nach Abschnitt IV.3. 6. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. München, den 24. Februar 2020 Für die Erzdiözese München und Freising Christoph Klingan Generalvikar Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2020-02-24

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 Inhaltsübersicht Präambel Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck § 2 Sachlicher Anwendungsbereich § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Grundsätze § 5 Datengeheimnis § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 8 Einwilligung § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Kapitel 3: Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Perso n § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1 Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung § 26 Technische und organisatorische Maßnahmen § 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen § 28 Gemeinsam Verantwortliche § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Abschnitt 2 Pflichten des Verantwortlichen § 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht § 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht § 34 Benachrichtigung der betroffenen Person § 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation Abschnitt 3 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter § 39 Allgemeine Grundsätze § 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien § 41 Ausnahmen Kapitel 6: Datenschutzaufsicht § 42 Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter der Datenschutzaufsicht § 43 Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten § 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht § 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- und mehrdiözesanen Trägern § 46 Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten § 47 Beanstandungen durch die Datenschutzaufsicht Kapitel 7: Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen § 48 Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht § 49 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter § 50 Haftung und Schadenersatz § 51 Geldbußen Kapitel 8: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen § 52 Videoüberwachung § 53 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses § 54 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken § 55 Datenverarbeitung durch die Medien Kapitel 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Ermächtigungen § 57 Übergangsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung Präambel Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verord nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her. Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen 1 davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen: a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände, b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde; „Diözesandatenschutzbeauftragter“ den Leiter der Datenschutzaufsicht; „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten; „Beschäftigte“ insbesondere a) Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, b) Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, c) in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, d) zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, e) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden), f) in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen, g) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, h) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, i) sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Kapitel 2 - Grundsätze § 5 Datengeheimnis Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an; b) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt; c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich- rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist nur rechtmäßig, wenn a) eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, b) die betroffene Person eingewilligt hat, c) offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, d) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, e) die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, f) es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, g) es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, h) es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten erforderlich ist, i) es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder j) der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert. (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen, im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (6) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (7) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere 254 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können. § 8 Einwilligung (1) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. (2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 und die Gründe, aus 255 denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. (4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (5) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. (7) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. (8) Personenbezogene Daten eines Minderjährigen, dem elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Hat der Minderjährige das dreizehnte Lebensjahr vollendet und handelt es sich ausschließlich um ein kostenfreies Beratungsangebot einer kirchlichen Stelle, so ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Minderjährigen eine Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder dessen Zustimmung nicht erforderlich. § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Ziffer 3. gegenüber kirchlichen Stellen im Geltungsbereich des § 3 ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und b) die Voraussetzungen des § 6 vorliegen. (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten kirchlichen Stellen angemessen ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die offenlegende kirchliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Offenlegung besteht. (4) Die empfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 zulässig. (5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden öffentlichen Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 und Absatz 2 offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende kirchliche Stelle ist unzulässig. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle offengelegt werden. § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nicht kirchlichen Stellen, nicht öffentlichen Stellen oder sonstigen Empfängern ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 6 zulassen würden, oder b) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der offenzulegenden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. (3) In den Fällen der Offenlegung nach Absatz 1 lit. b) unterrichtet die offenlegende kirchliche Stelle die betroffene Person von der Offenlegung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht geboten erscheint, wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde. (4) Der Empfänger darf die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm gegenüber offengelegt werden. Die offenlegende kirchliche Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Offenlegung nach Absatz 1 zulässig wäre und die offenlegende kirchliche Stelle zugestimmt hat. § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist, c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich, und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, d) die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden, e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich, h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich. (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht zulässig ist. § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Kapitel 3 Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person Abschnitt 1 Informationspflichten des Verantwortlichen § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. (3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Frist verlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (5) Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. (6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte, und f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung, a) wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, b) wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder c) wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird. § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit a) die zu ihr erhobenen Daten und b) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. (2) Der Verantwortliche erteilt die Informationen a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder, c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder d) die personenbezogenen Daten gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information a) im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) (1) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder (2) die Information dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, b) im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. (6) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person § 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung ein schließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (2) Werden personenbezogene Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein an gemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informa tionen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. (6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn a) die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 5 nicht zu informieren ist oder b) die Daten (1) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder (2) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (7) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken. (8) Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. (9) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. § 18 Recht auf Berichtigung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. (2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Be streitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen § 19 Recht auf Löschung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig; b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; c) die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein; d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die 269 Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3; d) für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten. (4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks. § 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; c) der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. (2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden. (3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. (4) Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind § 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (1) Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt § 22 Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. (3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind. § 23 Widerspruchsrecht (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten. Das Recht auf Widerspruch gegen- 272 über einer Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werb Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2018-03-02

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung

I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis […] (6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.” II. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft. München, 11. September 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2015-09-11

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert: I. Änderung In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt. II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung: § 5 a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen. (2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. (3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist. III. Inkrafttreten der Änderung Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. München, den 17. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2011-01-17

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere: a) den Wahlablauf zu planen und festzulegen, b) das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, c) einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen, d) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, e) einen Wahlausschuss zu bilden, f) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Pfarrgemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 6. Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für Katholiken/Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. cc. 102 bis 107 CIC).Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden (z.B. Katholische Hochschulgemeinden) besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde. In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrei haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar. Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers/der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser/diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und in der „Wahlpfarrei“ vorlegen. Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte Die nach § 3 Absatz 1d gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin (als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag) einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören an: a) der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person, b) zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder, c) zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss. Auch bei Allgemeiner Briefwahl soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Der Abstimmungszeitraum und der Ort hierfür sind vom Wahlausschuss festzulegen. den Abstimmungszeitraum und den Ort/die Orte festzulegen, falls die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen in diesem Fall mehrere Wahllokale eingerichtet werden. die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Pfarrgemeinde ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei. Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben. Wahlvorschläge nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Durchführung der Wahl Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Für Wähler, welche nicht durch Briefwahl wählen wollen, soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Bei der Allgemeinen Briefwahl werden allen Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Eine Abweichung vom Grundsatz der Briefwahl – wenn also die Stimmabgabe in Wahllokalen zur Regel gemacht werden soll und die Briefwahl dann nur die Ausnahme von der Regel darstellt – kann auf begründeten Antrag des gemäß § 6 gebildeten Wahlausschusses an die Geschäftsstelle des Diözesanrates durch den Diözesanratsvorstand oder die von diesem beauftragte Stelle genehmigt werden. Dieser Antrag muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Was im Hinblick auf eine anstehende Wahl gegebenenfalls als wichtiger Grund anzusehen ist, wird vom Diözesanratsvorstand festgelegt. Es ist auch im Falle der genehmigten Abweichung vom Grundsatz der Allgemeinen Briefwahl im Einzelfall die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten. Wird die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt, erhält der Wähler/die Wählerin auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. § 12 Wahlhandlung Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird bei Abstimmung in einem Wahllokal unter Nachweis der Wahlberechtigung, gegebenenfalls unter Vorlage des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Allgemeiner Briefwahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal darauf zu achten, dass der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen wird, um bei der Auszählung die geheime Wahl zu gewährleisten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Wahlschein vorgelegt wird, um eine doppelte Stimmrechtsausübung zu verhindern. Bei Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauerhaft im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Dekanatsrat und der Diözesanrat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 : 1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

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