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Inkrafttreten Jahr
  • 1970 (73)

Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der 8. Schulklasse. In den Gemeinden, vor allem in den Landgemeinden der Regionen Nord und Süd, in denen nur jedes zweite Jahr gefirmt wurde, waren es Firmlinge der 6. und 7. Schulklasse. Die Dekanekonferenz des Erzbistums vom 18.-20. November 1981 in Freising hat gebeten, das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese auf das 8. Schuljahr anzuheben und zu verlegen. Der Herr Erzbischof hat mit der Diözesanleitung darüber beraten und diesem Wunsch der Dekanekonferenz entsprochen, zumal einige Pfarreien mit dem Alter des 8. Schuljahres bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese Umstellung des Alters kann im Hinblick auf die ganze Diözese nur schrittweise erfolgen. Das Ziel ist, dass in allen Gemeinden mit jährlicher Firmung das 8. Schuljahr, in den Gemeinden mit zweijährigem Firmrhythmus das Alter des 7. und 8. Schuljahres das normale Firmalter in unserer Diözese wird. Dabei ergibt sich zunächst für das Schuljahr 1983/84 folgende Änderung: Schüler der 6. Schulklasse werden vom kommenden Schuljahr ab nicht mehr gefirmt. Wo im vergangenen Jahr (1982) im Zwei-Jahres-Rhythmus die Schüler der 6. und 7. Schulklasse gefirmt wurden, findet erst 1985 wieder eine Firmung statt. Im Übrigen bleibt es in den Pfarrgemeinden mit jährlicher Firmung im Schuljahr 1983/84 zunächst wie bisher. Über die weiteren Schritte wird noch bei der Dekanekonferenz, im Priesterrat und bei der Konferenz der Religionslehrer gesprochen und möglichst bald im Amtsblatt informiert werden. Die Sekretariate der Regionalbischöfe werden mit Beginn des neuen Schuljahres mit den Pfarrgemeinden Verbindung aufnehmen. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Satzung für die Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising

Für die seit 1826 bestehende „Erzbischöfliche Klerikalseminarstiftung Freising" mit dem Zweck des Unterhalts des Priesterseminars wurde gemäß Beschluss des Metropolitankapitels vom 5. Oktober 1982 eine Satzung erstellt. Diese Satzung der Stiftung wurde durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 22. Oktober 1982 - AZ V/2-2/155 221 genehmigt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1982-10-05

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Geltung der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen für Priester, Diakone und Beamte der Erzdiözese München und Freising

Die Bestimmungen der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (zuletzt geändert durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 3. Dezember 2015) einschließlich der dazu erlassenen diözesanen Regelungen und Bestimmungen werden in der jeweils geltenden Fassung auch auf Dienstreisen und Dienstgänge von Priestern, Priesteramtskandidaten, Diakonen und Beamten der Erzdiözese München und Freising angewandt (vgl. auch Amtsblatt 2009, Nr. 11, S. 240). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ergänzende Erläuterungen zur Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen

Aus gegebenem Anlass wird hiermit die o.g. Vergütungsordnung für Seelsorgsaushilfen erläutert: Bei der Berechnung von Aushilfsvergütungen ist zu beachten, dass bei Geistlichen, die eine volle Besoldung beziehen (Nr. 2 der Vergütungsordnung), die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Kürzungen auch dann vorzunehmen sind, wenn die Besoldung nicht durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München erfolgt. Ist an einer Seelsorgestelle ein Priester mit entsprechender Vergütung zur Seelsorgemithilfe mit den Rechten eines vicarius paroecialis angewiesen, beinhaltet dies auch die Abwesenheitsvertretung des Leiters der Seelsorgestelle (in der Regel der Pfarrer) ohne zusätzliche Vergütung. Die Aushilfsvergütung erfolgt: a) zu Lasten des Erzbischöflichen Ordinariats bei Erkrankung und genehmigtem Jahresurlaub; b) zu Lasten des Haushaltes der Seelsorgestelle (Kirchenstiftung, Fremdsprachige Mission, etc.) bei Abwesenheiten, die nicht durch Erkrankung oder genehmigten Jahresurlaub verursacht sind, und bei allen Formen der nicht ständigen Seelsorgemithilfe (z.B. über Feiertage). Erfolgt die Auszahlung in den Fällen, die unter Nr. 3a) aufgeführt sind, über die Kirchenstiftungskasse (vgl. Amtsbl. Nr. 5/1991 S., 122), wird der Betrag auf Antrag vom Erzbischöflichen Ordinariat an die Kirchenstiftung zurückerstattet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet. b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn: sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet, die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt. c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen. 3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15). b) Das Kursangebot sollte umfassen: Grundlagenkurse, Grundkurse, Aufbaukurse, Vorsitzendenkurse, Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.). c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten: Sachinformation, Einbeziehung der Kursteilnehmer, Einbeziehung der Spiritualität. Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein. 4. Anerkennung der Referenten a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet. b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht. c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden. d) Zulassungsverfahren: Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden. II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen: die Generalvikare oder deren Beauftragte, Vertreter der Referenten, Vertreter der Fortbildungsträger, je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften. Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden. *) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des Gestellungsgeldes nach den neuen Sätzen (s. dieses Amtsblatt S. 321) erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1994. Da die Umstellung aus verwaltungstechnischen Gründen erst im Laufe des 2. Halbjahres 1994 vollzogen werden kann, werden die sich ergebenden Differenzbeträge mit Stichtag 1. Juli nachberechnet. Die der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Träger sind verpflichtet, bestehende Gestellungsverträge im Lauf des Jahres 1994 umzustellen. Spätestens ab 1. Januar 1995 sind die Gestellungsgelder ausschließlich nach den jeweils im Amtsblatt veröffentlichten Sätzen zu berechnen. Gestellungsverträge für nebenamtliche bzw. teilzeitliche Tätigkeit (Teilgestellungsverträge mit weniger als 50% einer vollen Tätigkeit): Die vom Erzbistum mit Ordensgemeinschaften abgeschlossenen Verträge werden auf Antrag der Ordensgemeinschaften umgestellt. Die neuen Sätze für die Berechnung des Gestellungsgeldes finden Anwendung mit Wirkung vom 1. Juli 1994, wenn der Antrag noch in diesem Jahr beim Erzbischöflichen Ordinariat eingegangen ist. Den übrigen kirchlichen Trägern im Erzbistum wird empfohlen, ebenso zu verfahren. Anpassungsverfahren Soweit es sich um Gestellungsverträge zwischen Erzdiözese und Ordensgemeinschaften handelt, erfolgt die Anpassung der bestehenden Verträge durch Briefwechsel zwischen dem Erzbischöflichen Ordinariat und dem zuständigen Leitungsorgan der Ordensgemeinschaft (in der Regel Provinzleitung), in dem die getroffenen Änderungen, vor allem die Neufestsetzung des Gestellungsgeldes, festgehalten wird. Neuabschlüsse von Gestellungsverträgen Ab sofort finden bei Neuabschluss eines Gestellungsvertrages zwischen der Erzdiözese und einer Ordensgemeinschaft die neuen Regelungen Anwendung mit Wirkung vom Beginn der Gültigkeit des Vertrags, bei rückwirkend abgeschlossenen Verträgen frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Den übrigen kirchlichen Trägern wird empfohlen, ebenso zu verfahren; die neuen Sätze für das Gestellungsgeld sind auf jeden Fall anzuwenden, wenn der Vertrag ab 1. Juli 1994 oder später wirksam wird. Mustervordrucke Mustervordrucke für Gestellungsverträge und Anlagen können beim Erzbischöflichen Ordinariat München (Personalreferate, Ordensreferat) angefordert werden. Beratung Auf Wunsch stehen die Personalreferate und das Ordensreferat des Erzbischöflichen Ordinariats München zur Beratung bei Abschluß von Gestellungsverträgen und Anwendung der neuen Sätze des Gestellungsgeldes zur Verfügung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe D 1 D 2 1 3.572,08 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.251,36 2 3.937,08 ab Zweiter Dienstprüfung 4.659,40 3 4.167,36 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 4.954,39 4 4.397,49 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.101,95 5 4.628,59 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.249,43 6 4.873,89 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.396,84 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe D 1 D 2 1 3.682,46 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.382,73 2 4.058,74 ab Zweiter Dienstprüfung 4.803,38 3 4.296,13 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.107,48 4 4.533,37 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.259,60 5 4.771,61 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.411,64 6 5.024,49 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.563,60 Grundvergütung (Monatsbeiträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe D 1 D 2 1 3.721,49 ab Weihe bis zur Zweiten Dienstprüfung 4.429,19 2 4.101,76 ab Zweiter Dienstprüfung 4.854,30 3 4.341,67 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.161,62 4 4.581,42 nach weiteren zwei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.315,35 5 4.822,19 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.469,00 6 5.077,75 nach weiteren drei Jahren als hauptberuflicher Diakon 5.622,57 Anlage 1 a Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2018 Stufe 1 Stufe 2 140,73 259,95 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 119,22 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. April 2019 Stufe 1 Stufe 2 145,08 267,98 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 122,90 €. Familienzuschlag (Monatsbeträge in EURO) Gültig ab 1. März 2020 Stufe 1 Stufe 2 146,62 270,82 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 124,20 €. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone

Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21. Juni 2011 beschlossenen Änderungen der Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland wurden von der Kongregation für den Klerus am 15. Mai 2015 approbiert. Die Rahmenordnung wurde vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in der neuen Fassung im Jahr 2016 unter der Rubrik „Die deutschen Bischöfe Hirtenschreiben, Erklärungen“ als Druckschrift Nr. 101 herausgegeben. Auf einen Abdruck der Rahmenordnung im Amtsblatt wird verzichtet, weil die Änderungen bei der Neufassung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen berücksichtigt wurden (vgl. Amtsblatt 2016, Nr. 14). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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