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Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut: Artikel 1 Funktion und Aufgabe (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral. (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising. (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben. Artikel 2 Rechtsstellung (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden. (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates. Artikel 3 Zusammensetzung Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus: 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC), dem Generalvikar (c. 475 CIC). Artikel 4 Einberufung (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof. (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs. (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising

Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 - Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC). Artikel 2 - Mitgliedschaft a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC). b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC): 1. Geborene Mitglieder die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen; der Generalvikar; der Regens des Priesterseminars; der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist. 2. Gewählte Mitglieder: neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten; drei Vertreter der Pfarrvikare; ein Vertreter der Kapläne; drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind; drei Vertreter der Ruhestandspriester; zwei Vertreter der Ordenspriester. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts. 3. Berufene Mitglieder Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder: a. Auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof: Einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge; Einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität. b. Bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt. c) Die Mitgliedschaft endet: Durch Tod eines Mitgliedes; Durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam; Durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war. d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung. Artikel 3 - Organe a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat. b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof. c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr. d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor. Artikel 4 - Aufgaben a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC). b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC): Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC); Bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC); Bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden; Bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC); Bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC); Bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC); Bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC) bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC); c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt. d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC). e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC). f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC). (Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.). Artikel 5 - Einberufung a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung. Artikel 6 - Tagesordnung Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden. Artikel 7 - Arbeitsweise a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen. b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können. c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, der vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof. d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt. e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung. h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt. Artikel 8 - Amtsperiode a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC). b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhls. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC). Artikel 9 - Auflösung Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC. Artikel 10 - Inkrafttreten a) Vorstehendes Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Es tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der bei in Kraft Treten dieses Staturs bestehende Priesterrat bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen. Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statur des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising. Es tritt an die Stelle des Statuts vom 1. März 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 110-114). München, den 4. November 2014 Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischöf von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 WRV) ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts für die Archivierung von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der Erzdiözese, insbesondere der Erzdiözese selbst, der Pfarreien, der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, der Verbände von Pfarreien und Kirchengemeinden sowie des Diözesancaritasverbandes und seiner Gliederungen. (2) Sofern der Diözesanbischof für die Institute des geweihten (Ordensinstitute und Säkularinstitute) diözesanen Rechts und die Gesellschaften des apostolischen Lebens diözesanen Rechts eine eigene Archivordnung in Kraft setzt , sind diese vom Geltungsbereich ausgenommen. (3) Diese Anordnung gilt auch für die Archivierung von Unterlagen, die kirchliche Archive von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen. § 2 Verhältnis zu KDO und anderen Rechtsvorschriften, Löschungssurrogat (1) Diese Anordnung ist zugleich eine besondere kirchliche Rechtsvorschrift in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung, die den Vorschriften der KDO vorgeht. (2) Enthalten besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 KDO im Verhältnis zu dieser Anordnung anders lautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Anordnung vor, wenn sie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihren Vorrang enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die Regelungen dieser Anordnung, soweit der Ortsordinarius nicht eine abweichende Entscheidung trifft. (3) Die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen ersetzt die nach der KDO oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Anordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind. Sie sind als „historische Archive“ im Sinne des can. 491 § 2 CIC zu verstehen. (2) Unterlagen im Sinne dieser Anordnung sind analog oder digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind. (3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die das Wirken der Kirche dokumentieren, der Rechtssicherung dienen oder von bleibendem Wert für Wissenschaft, Forschung oder die kirchliche Bildungsarbeit sind. (5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung, Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. (6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit. § 4 Archivierungspflicht (1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. (2) Sie erfüllen diese Archivierungspflicht durch: 1. Errichtung und Unterhalt eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder 2. Übergabe ihres Archivgutes zur Archivierung an das Diözesanarchiv oder nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 an ein anderes kirchliches Archiv. § 5 Aufgaben der kirchlichen Archive (1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht. (3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient. (4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien. § 6 Anbietung und Übernahme (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen. (2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise nach Schließung der Akte oder Erledigung des Geschäfts dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. (3) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten. (4) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazu gehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren. (5) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund datenschutzrechtlicher oder vergleichbarer Bestimmungen gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung bereits unzulässig war, sind besonders zu kennzeichnen. Für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten gelten besondere Sicherungsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 3. In diesem Fall ersetzt die Archivierung die sonst erforderliche Löschung. (6) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die im Rahmen einer seelsorgerlichen Tätigkeit oder Beratung entstanden sind. Anzubieten und zu übergeben sind ferner Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses oder anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (7) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest. (8) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden innerhalb eines Jahres dem Archiv übergeben. (9) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres vom zuständigen Archiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Dem Anbieter obliegt es, ebenso wie im Fall von nicht archivwürdigen Unterlagen, die Unterlagen datenschutzgerecht zu entsorgen, wenn die einschlägigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und weder andere Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. § 7 Verwahrung und Sicherung (1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt. (2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen. (3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, hat er einen Berichtigungsanspruch. (4) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen (wie staatlichen, kommunalen oder privaten) Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 zulässig. (5) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. In besonders begründeten Einzelfällen können die Archive Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn kirchliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. § 8 Nutzung (1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Anordnung und der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht. (3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn: 1. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, auch unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 3, beeinträchtigt werden könnten, 2. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, 3. eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde, 4. ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde oder 5. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde. (4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (can. 487 § 2 und can. 491 § 3 CIC, § 13 KDO) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv. (6) Die abliefernde Stelle beziehungsweise ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. (7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. § 9 Schutzfristen (1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivierung berechnet. (2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren. (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von: 1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist. 2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist. 3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind. (4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre. (5) Für bischöfliche Amtsakten und Nachlässe beträgt die Schutzfrist ebenfalls 60 Jahre. (6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (7) Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen gemäß Absatz 3 nur, sofern deren Privatsphäre betroffen ist. (8) Die Schutzfristen gelten auch für die Nutzung durch kirchliche Stellen, sofern es sich nicht um die abliefernde Stelle handelt. § 10 Verkürzung von Schutzfristen (1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den Ortsordinarius genehmigt werden, wenn: 1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder 2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder 3. dies im überwiegenden kirchlichen Interesse liegt. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung unzulässig war, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig. (2) Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Diözesanarchivs, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Ortsordinarius wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt. (3) Einmal zugänglich gemachtes Archivgut ist auf begründeten Antrag unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Absatz 1 auch anderen Wissenschaftlern zugänglich zu machen. § 11 Veröffentlichung Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend. § 12 Das Diözesanarchiv (1) Das Diözesanarchiv archiviert das Archivgut der Erzbischöflichen Kurie sowie der in § 1 genannten Stellen, die ihr Archivgut an das Diözesanarchiv übergeben haben. (2) Das Diözesanarchiv nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Absatz 1 zugeordneten kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft oder veranlasst es die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. Das Diözesanarchiv entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt. (3) Das Diözesanarchiv wirkt bei der Festlegung von in der Kurie bzw. in der Erzdiözese gültigen Austauschformen zur Archivierung elektronischer Dokumente mit. (4) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Diözesanarchiv die kirchliche Verwaltung bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. (5) Innerhalb des Bistumsgebiets berät das Diözesanarchiv nach dem Belegenheitsprinzip in Fragen der Archivierung auch alle kirchlichen Archive, die nicht in den Geltungsbereich dieser Anordnung fallen. (6) Das Diözesanarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr. § 13 Andere kirchliche Archive (1) Andere kirchliche Archive sind die Archive der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen mit Ausnahme des Diözesanarchivs. Sie archivieren ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit. (2) Die anderen Archive unterstehen der Fachaufsicht des Diözesanbischofs, die durch das Diözesanarchiv wahrgenommen wird. (3) Unter größtmöglicher Gewährleistung der Anforderungen dieser Anordnung können im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwands gesonderte technische und organisatorische Maßnahmen nach § 14 Nr. 2 geregelt werden. Die Sicherung von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, muss dabei in vollem Umfang gewährleistet bleiben. § 14 Ermächtigungen Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Erzbischof, insbesondere: 1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, 2. die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3. § 15 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom 13. Februar 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/1989, S. 126-130) außer Kraft. München, 15. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-01-15

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere: a) den Wahlablauf zu planen und festzulegen, b) das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, c) einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen, d) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, e) einen Wahlausschuss zu bilden, f) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Pfarrgemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 6. Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für Katholiken/Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. cc. 102 bis 107 CIC).Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden (z.B. Katholische Hochschulgemeinden) besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde. In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrei haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar. Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers/der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser/diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und in der „Wahlpfarrei“ vorlegen. Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte Die nach § 3 Absatz 1d gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin (als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag) einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören an: a) der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person, b) zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder, c) zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss. Auch bei Allgemeiner Briefwahl soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Der Abstimmungszeitraum und der Ort hierfür sind vom Wahlausschuss festzulegen. den Abstimmungszeitraum und den Ort/die Orte festzulegen, falls die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen in diesem Fall mehrere Wahllokale eingerichtet werden. die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Pfarrgemeinde ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei. Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben. Wahlvorschläge nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Durchführung der Wahl Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Für Wähler, welche nicht durch Briefwahl wählen wollen, soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Bei der Allgemeinen Briefwahl werden allen Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Eine Abweichung vom Grundsatz der Briefwahl – wenn also die Stimmabgabe in Wahllokalen zur Regel gemacht werden soll und die Briefwahl dann nur die Ausnahme von der Regel darstellt – kann auf begründeten Antrag des gemäß § 6 gebildeten Wahlausschusses an die Geschäftsstelle des Diözesanrates durch den Diözesanratsvorstand oder die von diesem beauftragte Stelle genehmigt werden. Dieser Antrag muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Was im Hinblick auf eine anstehende Wahl gegebenenfalls als wichtiger Grund anzusehen ist, wird vom Diözesanratsvorstand festgelegt. Es ist auch im Falle der genehmigten Abweichung vom Grundsatz der Allgemeinen Briefwahl im Einzelfall die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten. Wird die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt, erhält der Wähler/die Wählerin auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. § 12 Wahlhandlung Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird bei Abstimmung in einem Wahllokal unter Nachweis der Wahlberechtigung, gegebenenfalls unter Vorlage des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Allgemeiner Briefwahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal darauf zu achten, dass der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen wird, um bei der Auszählung die geheime Wahl zu gewährleisten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Wahlschein vorgelegt wird, um eine doppelte Stimmrechtsausübung zu verhindern. Bei Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauerhaft im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Dekanatsrat und der Diözesanrat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 : 1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising e.V.

Präambel Das Gebot Jesu „Liebet einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch einander lieben“ (Joh. 13,34) und seine Aufforderung, den Notleidenden zu helfen, ist an jeden einzelnen Christen gerichtet, aber es gilt auch der Kirche als ganzer, die dazu bestimmt ist, die Liebe Gottes zu bezeugen und das Heil Gottes zu allen Menschen zu tragen. Darum zählt die caritative Diakonie neben der Verkündung des Wortes Gottes und dem Heiligungsdienst zu den Grundfunktionen kirchlichen Lebens und Handelns, bildet mit diesen eine unaufgebbare Einheit und dient wie diese der Heilssorge für alle. Um dem Auftrag zur Diakonie gerecht zu werden, hat die Kirche in der Geschichte immer wieder caritative Dienste und Werke ins Leben gerufen. Der Bischof hat als Zeuge der Liebe Christi (vgl. c. 383 § 4 CIC) dafür zu sorgen, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Ein wichtiges Instrument des Erzbischofs von München und Freising bildet hierzu der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.“. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Caritas in der Erzdiözese München und Freising. Der Verband wurde am 12.2.1922 gegründet und am 17.3.1922 oberhirtlich genehmigt. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands, Landesverband Bayern e.V. Sitz des Verbands ist München. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. § 2 Gliederung Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände. Die in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüsse für Caritas und Sozialarbeit, die Gruppen für soziale Dienste und caritative Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbänden zusammen. Dem Verband sind die in der Erzdiözese München und Freising tätigen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus. Der Verband kann im Benehmen mit den Gliederungen nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit den Fachverbänden nach Abs. 3 Rahmensatzungen und Ordnungen zur Regelung ihrer Struktur und Arbeitsweise erarbeiten, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Durchführung der Caritasarbeit und die Einteilung und räumliche Abgrenzung der Gliederungen. § 3 Geschäftsstelle Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Zentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbands. § 4 Aufgaben des Verbands (1)Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Er versteht sich als Vertreter der sozial Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich. (2)Er soll insbesondere: 1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen; 2. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen sowie besondere Aufmerksamkeit der Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrei widmen; 3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahrnehmen oder fördern und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen; 4. soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen; 5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen; 6. die Öffentlichkeit informieren; 7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten; 8. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, die Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Stellen, Kostenträgern und Behörden ausüben; 9. mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in Organisationen mit caritativen und sozialen Aufgaben mitwirken; 10. Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, durchführen und unterstützen; 11. caritative Vereinigungen, Einrichtungen und Gruppen beraten und fördern; 12. in der öffentlichen Sozial-, Gesundheits-, Jugend- und Altenhilfe mitwirken; 13. Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, insbesondere durch die Benennung von Vereinsbetreuern sowie die Führung von Vereinsbetreuungen, wahrnehmen. (3) Der Verband erfüllt diese Aufgaben insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen: Erziehungsberatungsstellen und Erziehungsheime, Gemeinwesenarbeit, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte und Kinderdorf, Jugend- und Frauenwohnheime, Jugendsozialarbeit, Fachschulen und Fachakademien, Alten- und Pflegeheime, Mütter-, Familien- und Altenerholung, ambulante Alten- und Behindertenhilfe, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtungen, Wohnheime und Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen und berufliche Rehabilitation, Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, psychosoziale Beratung und Hospizbetreuung, Sucht- und Aidsberatungsstellen, soziale Beratung und Gemeindecaritas, sozialpsychiatrische Dienste, Sozialstationen und sozialpflegerische Dienste, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Asylbewerber-, Ausländer- und Aussiedlerbetreuung, Beratung für sozial-caritative Einrichtungen, Verbände und Gruppen, Betreuung von Zivildienstleistenden, Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Betreuer und Vereinsbetreuer, Übernahme von Vereinsbetreuungen, soziale Brennpunktarbeit. (4) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verband verfolgt die gemeinnützigen Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Diese Zwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Tätigkeitsbereiche verwirklicht, soweit sie nicht ausschließlich den in Abs. 5 genannten mildtätigen Zwecken zugeordnet sind. (5) Der Verband verfolgt mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung durch die selbstlose Unterstützung von Personen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zur Verfolgung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche wahr: Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schuldnerberatung, soziale Beratung und Gemeinde-Caritas, Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Heime für Suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch Kranke und Behinderte, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, Pflegeheime, ambulante Pflege und Betreuung, sozialpsychiatrische Dienste und Gefährdetenhilfe, Erholungsheime und Erholungsmaßnahmen, Sonderschulen, Asylbewerber- und Aussiedlerbetreuung, Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. § 5 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Naturliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie als Katholiken an der Erfüllung des Auftrags der Caritas mitwirken. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche erfüllen, als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten nach § 6 erfüllen. Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1 und der Fachverbände nach § 2 Abs. 3 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen. Personen, die dem Auftrag der Caritas nahestehen und die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder werden. Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielen des Verbands nahestehen, aber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können dem Verein assoziiert werden. Sie werden vom Verein informiert und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gegenüber Dritten vertreten. Nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt eine vom Caritasrat erlassene Ordnung. § 6 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder Die korporativen Mitglieder werden vom Verband als Spitzenverband vertreten; der Verband unterrichtet, berät und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben und in grundsätzlichen Fragen. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verein festzulegen; Satzungsänderungen im Benehmen mit dem Verein zu erarbeiten; mit ihren angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen, die in der Regel den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ entsprechen; in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach der „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising“ zu bilden; dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu geben. § 7 Beiträge Die Beitragspflicht der Mitglieder regelt die Vertreterversammlung. § 8 Mitgliedschaft Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum nächsten Jahresende wirksam wird; beim Tod eines persönlichen Mitglieds; bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds; durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; wenn zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt wurden oder sonst eine Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins zwei Jahre lang nicht feststellbar ist; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Mitglied. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Vertreterversammlung wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. diese selbst zurückerhalten. § 9 Organe Organe des Verbands sind: die Vertreterversammlung (§§ 10 – 12); der Caritasrat (§§ 13 - 17); der Vorstand (§§ 18-20). § 10 Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus: je einem Vertreter der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1, der von diesen berufen wird; je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände nach § 2 Abs. 3, der von diesen berufen wird; zehn Vertretern der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesterngemeinschaften, die in der Erzdiözese München und Freising ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben und von diesen berufen werden; jeweils einem Vertreter der natürlichen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 2 aus dem Bereich jeder Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstelle bzw. jedes -verbands nach § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich gewählt werden; dreißig Vertretern der Juristischen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 3, die von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter bestimmt der Caritasrat nach Maßgabe der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Träger (über die erstmalige Bestimmung der dreißig Vertreter entscheidet der bisherige Diözesan-Caritasrat); zehn Vertreter der Dekanats-Arbeitsgemeinschaften der Ehrenamtlichen, die von diesen berufen werden; drei Vertreter des Diözesanrats der Katholiken, die von diesem berufen werden; einem Vertreter des Diözesanpriesterrats, der von diesem berufen wird; je fünf Vertretern der fördernden und assoziierten Mitglieder nach § 5 Abs. 5 mit beratender Stimme, die vom Caritasrat berufen werden. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen: Änderung dieser Satzung; Entlastung des Caritasrats; Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7; Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 23; Bestellung der Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins; Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V. gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Caritasverbands e.V. vom 5.5.1987; Wahl der Vertreter für den Caritasrat gemäß § 13 Abs. 2 b. Der Vertreterversammlung obliegen: die Beratung über Grundfragen der Caritas; die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts; die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Anregungen von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese München und Freising; Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese München und Freising. § 11 Einberufung der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Caritasrats oder in seinem Auftrag durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Die ordentliche Vertreterversammlung hat grundsätzlich innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. In der ordentlichen Vertreterversammlung ist Beschluss zu fassen über die Entlastung der Mitglieder des Caritasrats. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt wird. Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bzw. von einer Woche im Fall des Abs. 1 Satz 2 vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden des Caritasrats einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich Abs. 6). Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Vertreter unter Beachtung von § 23 beschlossen werden. § 12 Innere Ordnung der Vertreterversammlung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Caritasrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung binnen vier Wochen nach der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Caritasrat Der Caritasrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Caritasrat setzt sich zusammen aus: folgendem geborenen Mitglied: dem vom Erzbischof von München und Freising bestellten Vorsitzenden; zwei vom Diözesansteuerausschuss der Erzdiözese München und Freising benannten Vertretern; neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern: Der Caritasrat und der Vorstand schlagen mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor. (Für die erstmalige Wahl des Caritasrats gemäß dieser Satzung gilt folgende Regelung: Der bisherige Vorstand schlägt mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor.) Die Vertreterversammlung kann diese Vorschläge um vier weitere Kandidaten ergänzen, wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Vertreter den jeweiligen Vorschlag unterstützen; für die Wahl gilt das Recht des CIC (c. 119 n. 1). Die Amtsdauer aller Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Caritasrats ist zulässig. § 14 Innere Ordnung des Caritasrats Den Vorsitz im Caritasrat führt der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Vorsitzende. Der Stellvertreter wird durch Beschluss des Caritasrats bestimmt. Der Vorsitzende vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Über jede Caritassitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Caritasrats binnen vier Wochen nach der Sitzung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist dem Caritasrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Caritasrat kann einen Ausschuss bilden, der für die Behandlung und Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig ist. § 15 Sitzungen des Caritasrats Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Caritasrats oder eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Caritasrat ist grundsätzlich einmal im Geschäftsvierteljahr einzuberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats beratend teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit im Einzelfall beschließt. § 16 Beschlussfassung des Caritasrats Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung des Caritasrats sind nur in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Caritasratsvorsitzenden zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder mit einer solchen Stimmabgabe vorher einverstanden erklären. Geht eine Stimmabgabe nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zu, so gilt dies als Stimmenthaltung zu einem gestellten Antrag. Auf solche Weise gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 17 Aufgaben des Caritasrats Der Caritasrat hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Verbands zu überwachen; er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Vertreterversammlung kann dem Caritasrat weitere Aufgaben übertragen oder den Aufgabenkreis ändern, soweit der Verbandszweck dem nicht entgegensteht. Insbesondere obliegt dem Caritasrat die Beschlussfassung über: Vorschläge für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1; Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand; Entlastung des Vorstands; Wahl des Abschlussprüfers; Feststellung des Jahresabschlusses. Dem Caritasrat obliegt mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 20 Abs. 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstands: Festlegung des für das kommende Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der den Finanz-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat; Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Kreditaufnahme, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird, und Übernahme von Bürgschaften, sofern im Einzelfall der Betrag von 100.000,- DM überschritten wird; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken; Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Einführung besonderer sozialer Maßnahmen außerhalb der geltenden dienstlichen Vorschriften; Übernahme neuer Einrichtungen durch den Verband. § 18 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Vorstand führt der vom Erzbischof von München und Freising ernannte Vorsitzende (Diözesan-Caritasdirektor). Er vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Caritasrats. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden unter Würdigung des Vorschlags des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising als stellvertretende Diözesan-Caritasdirektoren bestellt. Will der Erzbischof von München und Freising vom Vorschlag des Caritasrats abweichen, so wird der Caritasrat vor der Bestellung gehört. Die stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektoren können nach Anhörung des Betroffenen, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising abberufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats und des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Caritasrats den Verein. Der Vorsitzende des Caritasrats vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstands (vgl. Abs. 2 Satz 2). Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. § 19 Sitzungen des Vorstands Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden des Caritasrats einberufen werden. Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 20 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrats und der Vertreterversammlung. Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in § 17 Abs. 3 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasrats. Sofern die vorherige Zustimmung des Caritasrats – gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren – nicht ohne Nachteile für den Verband abgewartet werden kann, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder seines Stellvertreters einzuholen. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder dessen Stellvertreters ist in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 21 Jahresabschluss Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung und der infolge der Rechtsform und des Zwecks des Verbands möglicherweise erforderlichen materiellen und formellen Modifikationen, die sich insbesondere aus der Bestimmung des Art. 31 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der jeweils gültigen Fassung ableiten können. Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlußprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ sowie nach dem „Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands. Für die Prüfung ist ein erweiterter Prüfungsauftrag entsprechend der Prüfungsrichtlinie zu erteilen. Der Bericht über die Jahresabschlussprüfung ist zusammen mit der geprüften Rechnungslegung bis spätestens zum Ende des Folgejahres dem Erzbischof von München und Freising offenzulegen. § 22 Vorbehaltsgeschäfte (1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: a) Grundstücksgeschäfte gemäß § 17 Abs. 3 b, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; b) Kreditaufnahmen gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; c) Bürgschaften gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 100.000,- DM überschreiten; d) Investitionen gemäß § 17 Abs. 3 e, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; e) Durchführung von Baumaßnahmen mit einer Kostenschätzung, die den Betrag von 1.000.000,- DM überschreitet; f) Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 23 Abs. 1. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mit Wirkung im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: Erlass von Rahmensatzungen nach § 2 Abs. 4; Erlass der Ordnung gemäß § 5 Abs. 6; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko gemäß § 17 Abs. 3 d; Errichtung von Kreiscaritasverbänden als selbständige Rechtsträger; Festlegung des Wirtschaftsplans gemäß § 17 Abs. 3 a; Schaffung neuer Planstellen ab Vergütungsgruppe 3 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ bzw. Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising. Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Erzdiözese München und Freising zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Vereins und unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 9. September 1992 beschlossen. München, den 9. September 1992 gez. Ludwig Penger Vorsitzender der Vertreterversammlung gez. Ludwig Penger Vorstandsvorsitzender Die vorstehende Satzung wird oberhirtlich genehmigt; sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.1974 in der Fassung vom 15.11.1991 außer Kraft. München, den 1. Oktober 1992 Card. Wetter Erzbischof Vorstehende Satzung wurde am 10.8.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-10-01

Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrgemeinderat Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde. § 2 Aufgaben 1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei (Im Folgenden sowie in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat und in der Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat wird wegen der besseren Lesbarkeit nur noch der Begriff Pfarrer verwendet), dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten. 4) Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbstständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. § 3 Mitglieder 1) Dem Pfarrgemeinderat gehören an: a) der Pfarrer, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die gemäß der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat gewählten Mitglieder, e) weitere hinzugewählte Mitglieder, f) die Vorsitzenden der vom Pfarrgemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a) und b) sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. 4) Ein Mitglied der Kirchenverwaltung, das von dieser bestimmt wird, ist zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012). 5) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Pfarrgemeinderates erörtert hat. 7) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Pfarrgemeinderäte. 8) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis d zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Pfarrgemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den Sprecher/die Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, d) die weiteren Delegierten des Pfarrgemeinderates im Pfarrverbandsrat, e) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, f) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Pfarrgemeinderates für den Dekanatsrat, g) die Vertreter/Vertreterinnen der Pfarrgemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis f) sind nur Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 3 Absatz 1d und 1e wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat. § 6 Einführung des Pfarrgemeinderates in die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind vom Pfarrer alsbald in geeigneter Weise vor der Pfarrgemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Pfarrgemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Ist eine Pfarrei in einem Pfarrverband, dessen Pfarrverbandsrat sich aus allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte konstituiert hat (gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrverbandsräte), richtet sich die Sitzungshäufigkeit des Pfarrgemeinderates vor allem danach, ob Fragen und Themen der Pfarrgemeinde selbst oder die Zuarbeit der Pfarrgemeinde zum Pfarrverbandsrat eine Sitzung erfordern. 2) Der Pfarrgemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrgemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrgemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrgemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Pfarrgemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrgemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Pfarrgemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Pfarrgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der bei der Sitzung anwesende Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, gegebenenfalls dem/der gewählten Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 4) Der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er/sie ihr nicht schon als Mitglied angehört (Artikel 24 Absatz 3 KiStiftO). § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Pfarrgemeinde ist der Pfarrgemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber der Kirchenverwaltung zum Haushaltsentwurf abzugeben. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen (Artikel 26 Absatz 9 KiStiftO). 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushaltes der Kirchenstiftung erstellt der Pfarrgemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, kann der Pfarrgemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Pfarrgemeinderat benützten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Pfarrgemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Pfarrgemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 13 Pfarrversammlung 1) Der Pfarrgemeinderat lädt einmal im Jahr die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung ein. 2) Aufgabe der Pfarrversammlung ist es, a) den Tätigkeitsbericht des Pfarrgemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Pfarrgemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 6 und 8 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrgemeinderäte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort. Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören vor allem: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, Erstkommunion- und Firmvorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes, c) die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen, d) die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern, e) vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten. Soweit im Einzelfall Fragen der Aufgabenabgrenzung zwischen Pfarrgemeinderäten und Pfarrverbandsrat nicht in gutem Miteinander in angemessener Frist einer Lösung zugeführt werden können, kann auf Antrag des Pfarrverbandsleiters der Pfarrverbandsrat über die Aufgabenzuweisung entscheiden, wobei dieser bei der Entscheidungsfindung die jeweilige Interessenlage der einzelnen Pfarrgemeinden mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und seine Entscheidung zu begründen hat. § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der als Leiter des Pfarrverbandes bestellte Priester, b) die vom Pfarrer für die Pfarrgemeinderäte in den einzelnen Pfarreien des Pfarrverbandes beauftragten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vgl. § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte), c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden der zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bzw. der/die an dessen Stelle von einem Pfarrgemeinderat gewählte Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, e) je nach Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde bis zu drei weitere vom Pfarrgemeinderat der jeweiligen Pfarrgemeinde gewählte Delegierte aus den Mitgliedern des jeweiligen Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 1d und 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte, f) auf Beschluss des gemäß vorstehender Buchstaben a) bis e) konstituierten Pfarrverbandsrates weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrverbandsrates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend schon gemäß vorstehender Buchstaben d) und e) dem Pfarrverbandsrat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit in den einzelnen Pfarrgemeinden hinzuzuwählen. Eine Hinzuwahl kann im Rahmen der nachstehend festgelegten Mitgliederhöchstzahl auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Hälfte der Mitglieder gemäß Buchstaben d) und e) nicht überschreiten. g) Die Vorsitzenden der vom Pfarrverbandsrat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind, jeweils mit beratender Stimme. Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in einer Pfarrei des Pfarrverbands oder gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. Ist ein Gremium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig, ist ein/eine von diesem Gremium bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist je ein/eine von den einzelnen Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin, welche(r) in dieser Kirchenverwaltung stimmberechtigt sein muss, zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates ist zu den Sitzungen des Gremiums, das für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig ist, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist der/die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates zu den Sitzungen der Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates kann sich durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. Die Zahl der nach Absatz 1e von den einzelnen Pfarrgemeinderäten zu wählenden Delegierten beträgt: a) bei Pfarreien bis 5.000 Katholiken: 2 Delegierte, b) bei Pfarreien über 5.000 Katholiken: 3 Delegierte. Besteht der Pfarrverband aus nicht mehr als drei Pfarrgemeinden, kann, wenn die Pfarrgemeinderäte sämtlicher zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bei ihrer Konstituierung es beschließen, der Pfarrverbandsrat sich so konstituieren, dass anstelle der Mitglieder nach § 3 Absatz 1d und 1e sämtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder dieser Pfarrgemeinde als ordentliche Mitglieder dem Pfarrverbandsrat angehören. An der Selbstständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte und den Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Pfarrverbandsrat und den Pfarrgemeinderäten ändert sich dadurch nichts. Für eine Hinzuwahl nach Absatz 1f gilt Folgendes: Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Pfarrverbands seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Pfarrverbands wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Pfarrverband teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrverbandsräten ist unzulässig. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich die volle Amtsperiode des Pfarrverbandsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 3 Absatz 1d und 1e aus seinem Pfarrgemeinderat aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Pfarrverbandsrat. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Pfarrverbandsrates während der laufenden Amtsperiode ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrverbandsrat ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrgemeinderäte. Der/Die Betroffene scheidet aus dem Pfarrgemeinderat und aus dem Pfarrverbandsrat aus. § 4 Amtsperiode des Pfarrverbandsrates Die Amtsperiode des Pfarrverbandsrates beträgt wie bei den Pfarrgemeinderäten in der Regel vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrverbandsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrverbandsrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des nach der Konstituierung der neu gewählten Pfarrgemeinderäte sich neu konstituierenden Pfarrverbandsrates gemäß § 5. § 5 Konstituierung Der Leiter des Pfarrverbandes fordert die Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbands auf, ihre Delegierten und gegebenenfalls ihren Sprecher/ihre Sprecherin für den Pfarrverbandsrat zu wählen und an ihn zu melden. Diese Meldung soll spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen erfolgen. Bei Konstituierung eines Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz 6 entfallen diese Wahl und diese Meldung. Der Leiter des Pfarrverbandes lädt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b, 1c, 1d und 1e oder im Falle von § 3 Absatz 6 alle Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der dem Pfarrverband angehörenden Pfarreien zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden soll. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekannt zu geben. § 6 Wahlen Der Pfarrverbandsrat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzen-den im Dekanatsrat. Es sind nur Mitglieder des Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz d, e und f wählbar. Diese sind entsprechend der für den Pfarrgemeinderat geltenden Mustergeschäftsordnung zu wählen (§ 5 Mustergeschäftsordnung). § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrverbandsrates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem als Leiter des Pfarrverbandes bestellten Priester (vgl. § 3 Absatz 1a dieser Satzung). Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrverbandsrates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen für den Vorstand des Pfarrgemeinderates entsprechend. § 8 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachbereichsgremien bilden oder Sachbeauftragte bestellen. Um das Potenzial qualifizierter Sachbereichsgremien und Sachbeauftragter auf Pfarrgemeindeebene für den gesamten Pfarrverband nutzen zu können, sollen diese möglichst den Auftrag des Pfarrverbandsrates erhalten. Diese Organisationsformen im Pfarrverband sollen daher den lokalen Verhältnissen entsprechend einvernehmlich gestaltet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 9 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt regelmäßig und vor allem dann zusammen, wenn Fragen und Themen des Pfarrverbandes zu behandeln sind, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Außerdem tritt der Pfarrverbandsrat dann zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrverbandsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrverbandsrat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrverbandsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 10 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung im Pfarrverbandsrat gelten die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat, insbesondere § 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 11 Protokollführung Es gilt § 12 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 11 dieser Satzung und des Vetorechtes des Pfarrers gemäß § 10 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrverbandsräte in der Fassung vom 4. August 2010 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrverbandsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

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