Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (269)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (83)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (48)
  • Disziplinar- und Strafrecht (9)
  • Heiligungsdienst (21)
  • Kirchenvermögen (68)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (8)
  • Satzungen (2)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (4)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (15)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (21)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (61)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (6)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (47)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (269)
  • archiviert (37)
Inkrafttreten Jahr
  • 2022 (1)
  • 2021 (14)
  • 2020 (29)
  • 2019 (7)
  • 2018 (18)
  • 2017 (14)
  • 2016 (7)
  • 2015 (11)
  • 2014 (8)
  • 2013 (2)
  • 2012 (6)
  • 2011 (3)
  • 2010 (3)
  • 2009 (3)
  • 2008 (4)
  • 2007 (2)
  • 2006 (2)
  • 2005 (8)
  • 2004 (4)
  • 2003 (3)
  • 2002 (6)
  • 2001 (5)
  • 2000 (5)
  • 1999 (3)
  • 1998 (1)
  • 1997 (3)
  • 1996 (3)
  • 1995 (1)
  • 1994 (2)
  • 1993 (1)
  • 1992 (1)
  • 1991 (2)
  • 1990 (2)
  • 1989 (1)
  • 1988 (5)
  • 1986 (1)
  • 1983 (1)
  • 1982 (2)
  • 1980 (1)
  • 1970 (74)
  • Mehr zeigen

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und

Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der

Standards für die Firmvorbereitung in den Pfarreien/Pfarrverbänden

Die Vorbereitung auf das Sakrament der Firmung nimmt in den Pfarrgemeinden einen wichtigen Platz in der Pastoral ein. Um in der breit gefächerten Praxis einen gemeinsamen Weg zu gehen, hat der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese“ im Seelsorgereferat I Standards formuliert, die in der Sitzung des Ordinariatsrates am 11. Mai 2010 besprochen wurden. Sie sind ein verbindlicher Rahmen für die Gestaltung der Firmvorbereitung. Die Verantwortung für die Firmvorbereitung liegt beim Pfarrer, der sie im Rahmen der Gesamtpastoral der Pfarrei/des Pfarrverbandes an andere Seelsorger/innen delegieren

Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung 1. Anerkennung der Fortbildungsträger Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind: kirchliche Orientierung, Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen. 2. Anerkennung von Maßnahmen a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit

Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt: Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug. Die durch die kaufmännische

Höhe der Gestellungsgelder 1994

Soweit die in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (s. dieses Amtsblatt S. 317) zur Anwendung kommen, gelten ab 1. Juli 1994 für die Bemessung der Gestellungsgelder folgende Sätze (Jahresbetrag): a) Gestellungsgruppe I: DM 84.000,- pro Jahr b) Gestellungsgruppe II: DM 62.400,- pro Jahr c) Gestellungsgruppe III: DM 48.600,- pro Jahr Anrechnung von Dienstwohnung und freier Station bei Diakonen und Priestern: Es kommen

Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Für die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising (siehe dieses Amtsblatt S. 317) gelten folgende Ausführungsbestimmungen: Umstellung der bestehenden Gestellungsverträge Gestellungsverträge für hauptamtliche Tätigkeit (mindestens 50% einer vollzeitlichen Tätigkeit): Die vom Erzbischöflichen Ordinariat München abgeschlossenen Verträge werden von amtswegen geändert, soweit das erforderlich ist. Die Zahlung des

Grundsätze und Regelungen für den Abschluß von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Entsprechend einer Empfehlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beschluss der Vollversammlung des Verbandes vom 25. November 1991) werden für den Bereich des Erzbistums München und Freising folgende Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen festgelegt: I. Grundsätze Am Rechtsinstitut des Gestellungsvertrages zur Regelung des Einsatzes von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen wird festgehalten. Alle der Aufsicht des Erzbistums unterstehenden kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen (Träger) sind verpflichtet, beim Einsatz von Ordensmitgliedern

Anpassung der Vergütung der hauptberuflichen Diakone

Gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den Bayerischen (Erz-)Diözesen verändert sich die Höhe der Vergütung (Grundvergütung und Familienzuschlag) der hauptberuflichen Diakone in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/-innen; sogenannte Einmalzahlungen werden gewährt. Auf der Grundlage der Entgeltanpassungen für die Beschäftigten der Erzdiözesen (ab 01.03.2018: 3,19 %, ab 01.04.2019: 3,09 %, ab 01.03.2020: 1,06 %) werden die Tabellenwerte der Anlage 1 zum § 21 Abs. 2 und der Anlage 1 a zum § 22 Abs. 1 wie folgt verändert: Anlage 1 Grundvergütung

Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising; hier: Änderung

Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 01.01.1991 folgende Fassung: "Ein Diakonatsbewerber für den hauptberuflichen Dienst wird Angestellter der Erzdiözese und bezieht unter Anrechnung eventueller Förderungsmittel nach dem Berufsförderungsgesetz oder eventuell anderer öffentlicher Mittel ein Ausbildungsgehalt, das der Vergütung für hauptberufliche Ständige Diakone nach den §§ 2 und 3 der Besoldungsordnung für Ständige

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • 27
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz