Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert Archiv: archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (316)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (101)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (54)
  • Disziplinar- und Strafrecht (14)
  • Heiligungsdienst (23)
  • Kirchenvermögen (75)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (17)
  • Satzungen (2)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (13)
  • Dekanate und Regionen (9)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (5)
  • Juristische Personen (25)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (16)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (24)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (69)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (10)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (11)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (51)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (276)
  • archiviert (40)
Inkrafttreten Jahr
  • 2022 (11)
  • 2021 (25)
  • 2020 (33)
  • 2019 (8)
  • 2018 (18)
  • 2017 (15)
  • 2016 (9)
  • 2015 (12)
  • 2014 (9)
  • 2013 (3)
  • 2012 (6)
  • 2011 (4)
  • 2010 (4)
  • 2009 (3)
  • 2008 (4)
  • 2007 (2)
  • 2006 (2)
  • 2005 (8)
  • 2004 (4)
  • 2003 (3)
  • 2002 (6)
  • 2001 (5)
  • 2000 (5)
  • 1999 (3)
  • 1998 (1)
  • 1997 (5)
  • 1996 (3)
  • 1995 (2)
  • 1994 (6)
  • 1993 (2)
  • 1992 (1)
  • 1991 (2)
  • 1990 (2)
  • 1989 (1)
  • 1988 (5)
  • 1987 (1)
  • 1986 (1)
  • 1983 (2)
  • 1982 (2)
  • 1980 (1)
  • 1978 (1)
  • 1970 (76)
  • Mehr zeigen

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3 Name, Sitz Art. 4 Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Art. 9 Aufgaben des

Errichtung der „Koreanischen Katholischen Mission München“ als neuer Selbständiger Seelsorgsstelle

Gemäß Art. 33 § 2 der Instructio der Hl. Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969 (AAS 61, 1969, 633) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter unter Ausfertigung der Urkunde vom 25. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Koreanische Katholische Mission München“ als Selbständige Seelsorgsstelle (missio cum cura animarum) errichtet mit folgender Maßgabe: Die Seelsorgsstelle führt die Bezeichnung: „Koreanische Katholische Mission München“. Sie hat ihren Sitz in 8000 München 90, Stadelheimer Straße 45. Der Seelsorgsauftrag erstreckt sich auf die in der

Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Gemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates ist Aufgabe des amtierenden Gemeinderates. Dabei hat er insbesondere: den Wahlablauf zu planen und festzulegen, das Interesse aller Mitglieder der Gemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, einen Überblick über die bisherige Arbeit des Gemeinderates zu geben

Allgemeines Ausführungsdekret - Festlegung der Akte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC

Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung sowie der Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) und der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) gemäß can. 31 f. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der Actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des diözesanen

Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Gemeinderat 1) Der Gemeinderat in der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Gemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Gemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Gemeinde. 2) Den Gemeinderäten in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden kommen aufgrund ihrer Aufgabe im Sinne von Absatz

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising erlasse ich in der Form eines Allgemeinen Ausführungsdekrets folgende Regelungen: § 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung werden den Hauptabteilungen Vermögensverwaltung (EFK.3) und Rechnungswesen und Controlling (EFK.1) zugewiesen. Anlagenahe Tätigkeiten, insbesondere – soweit überhaupt zulässig

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument verheißen. Sie hat daher im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die nachfolgenden Generationen in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass auch diese der kirchlichen Güter teilhaftig werden. Wie es das Recht fordert, haben die Verantwortlichen kirchliches Vermögen nicht zuletzt aus diesem Grund gegen jeglichen Verlust zu schützen (c. 1284 § 2, 1° CIC). Insbesondere eine professionelle Verwaltung

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung

I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis […] (6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem

Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983

DEKRET Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403). Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen

Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • 27
  • 28
  • 29
  • 30
  • 31
  • 32
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz