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Abschnitt: Liturgie Abschnitt: Vermögenserwerb Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC): Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind: Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378; bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621; bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421. Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

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