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Abschnitt: Sakrament Abschnitt: Vermögenserwerb Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Verbot der Eheschließung von Minderjährigen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG). Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung , die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009). Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Neue Bestimmungen über Ablässe

Der Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina vom 1. Januar 1967 wurde das Ablasswesen neu geregelt. In Anwendung der den Ordinarien erteilten Vollmachten und in Ausführung der Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz vom 13. bis 16. Februar 1967 werden hiermit die wichtigsten Bestimmungen über die vollkommenen Ablässe bekanntgemacht und für die Erzdiözese München und Freising die entsprechenden Festlegungen getroffen: In allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (z. B. Pfarrkuratiekirchen) der Erzdiözese kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden: 1.am Fest des Pfarrpatrons, 2.am Portiuncula-Tag (2. August). Diese Ablässe erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen (siehe unten, Nr. 5) erfüllt, an den genannten Tagen die Pfarrkirche besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) In allen Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien kann am Allerseelentag (2. November) ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Den Ablass erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen erfüllt, am 2. November die Kirche bzw. das Oratorium besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 15 und 16) Es steht den Gläubigen frei, die vorgenannten Ablässe statt am angegebenen Tag am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag oder bereits am Nachmittag vor dem Ablass-Tag bzw. Sonntag zu gewinnen. So kann z. B. der Ablass für die Verstorbenen bereits am Allerheiligenfest ab 12.00 Uhr gewonnen werden. (Ap. Konst., Norm 15 und 16; CIC can. 923) Wer einen vom Papst oder von einem Bischof geweihten Andachtsgegenstand besitzt, kann am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, den Gegenstand in frommer Absicht gebraucht und das Glaubensbekenntnis betet. (Ap. Konst., Norm 17) Die zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen sind: Empfang des heiligen Bußsakramentes und der heiligen Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein „Vaterunser" und ein „Gegrüßt seist Du, Maria"). Diese Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach der Ausführung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden; doch soll der Empfang der heiligen Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters sinnvollerweise an demselben Tag geschehen, an welchem das Ablasswerk (das ist bei den unter Nr. 1 und 2 genannten Ablässen jeweils der Kirchenbesuch mit den vorgeschriebenen Gebeten) erbracht wird. - Außerdem ist die Überwindung der Neigung zur Sünde Voraussetzung für den vollkommenen Ablass. (Ap. Konst., Norm 11) Gläubige, die sich an Orten aufhalten, wo sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht beichten und kommunizieren können (z. B. in der Diaspora, auf Reisen), gewinnen die von der Kirche gewährten vollkommenen Ablässe, wenn sie, bei Erfüllung der übrigen Bedingungen, ihre Sünden von Herzen bereuen und sich vornehmen, die heiligen Sakramente zu empfangen, sobald es möglich ist. (Ap. Konst., Norm 11) Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der erforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen. (Ap.Konst., Norm 11; CIC can. 935) Gläubigen in Lebensgefahr gewährt die Kirche einen besonderen vollkommenen Ablass für die Todesstunde. Er wird gewöhnlich — wie bisher — beim Empfang der Sterbesakramente in Verbindung mit dem Apostolischen Segen erteilt. Wenn jedoch kein Priester zugegen ist, genügt es, wenn der Gläubige während seines Lebens die gute Gewohnheit hatte, dieses oder jenes Gebet zu beten. Es empfiehlt sich, zur Gewinnung dieses Ablasses ein Kreuz zu benutzen. (Ap. Konst., Norm 18; CIC can. 468 § 2) Alle Ablässe, die bis jetzt für Kirchen (z. B. Wallfahrtskirchen) oder für religiöse Vereinigungen (Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne Gelübde, Säkularinstitute, Bruderschaften u. ä.) gewährt waren, sollen (wie auch alle übrigen Ablässe) innerhalb eines Jahres revidiert werden. Es ergeht daher hiermit an alle Kirchenrektoren der Erzdiözese sowie an die Leitungen der religiösen Vereinigungen, soweit sie dem Diözesanbischof unterstehen, die Aufforderung, bis 1. Oktober 1967 an das Ordinariat entsprechende Anträge zur Weiterleitung an die Pönitentiarie einzureichen. Diese Anträge mögen gut begründete, mit dem Geist und den Normen der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina übereinstimmende Vorschläge enthalten, welche Ablässe (vollkommene und unvollkommene) weiterhin bestehen bleiben oder auch (anstelle der alten) neu gewährt werden sollen. (Ap. Konst., Norm 14 und 15 und Schlußteil) Zum gleichen Zeitpunkt haben die Pfarrämter und selbständigen Seelsorgsstellen zu beantragen, für welche Nebenkirchen, öffentliche und halböffentliche Kapellen in ihrer Pfarrei das Portiunkula-Ablass-Privileg neu gewährt werden soll. Das bisher bereits bestehende Privileg endet mit dem Jahr 1967. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Messweinverordnung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 23. Juni 2014 folgenden Beschluss gefasst, den ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze: Messweinverordnung Die Kirche ist seit jeher bestrebt, für die Feier der Eucharistie Brot und Wein in einer Qualität zu verwenden, die der Heiligkeit dieses Sakramentes angemessen ist. Die Grundordnung des Römischen Messbuches hebt (wie ähnlich bereits die Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch von 1975, Nr. 284) hervor: „Der Wein für die Eucharistiefeier muss vom Gewächs des Weinstockes (vgl. Lk 22,18) stammen und naturrein und unvermischt sein, das heißt ohne Beimischung von Fremdstoffen“ (Nr. 322; vgl. c. 924 § 3 CIC). Aus diesem Grund hatten die deutschen Bischöfe im Jahre 1976 vor dem Hintergrund des damaligen Lebensmittelrechts die „Verordnung über den Wein bei der Eucharistiefeier (Messwein)“ verabschiedet (für unsere Erzdiözese abgedruckt im Amtsblatt 1976, S. 259-262). Da inzwischen das weltliche Recht die Reinheit des Weines strikt normiert und die Beimischung von Fremdstoffen weitestgehend verbietet, ist die besagte kirchliche Verordnung hinfällig und wird hiermit aufgehoben. Einer Approbation einzelner Messweinlieferanten bedarf es daher künftig nicht mehr. Die Priester haben weiterhin gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Feier der Eucharistie ein Wein verwendet wird, der mindestens den Anforderungen eines Qualitätsweines (nach deutschem Weinrecht) genügt und so der Würde des Sakramentes entspricht. München, den 5. September 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSakrament2014-09-05

Neuregelung des Firmalters

Die Ordnung der Firmspendung der letzten zehn Jahre in unserer Diözese hat sich im Leben der Gemeinden bewährt. Auch bei dem sich abzeichnenden Rückgang der Firmlingszahl soll die Firmung in der eigenen Pfarrei möglichst beibehalten werden. Darum werden auch manche Pfarreien, in denen bisher alljährlich die Firmung gefeiert wurde, wegen der geringer werdenden Zahl auf einen zweijährigen Firmrhythmus übergehen müssen. Seit langem ist das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese das Alter der 7. Schulklasse. Wo im Oktober/November eines Jahres gefirmt wurde, waren die Firmlinge bereits in der 8. Schulklasse. In den Gemeinden, vor allem in den Landgemeinden der Regionen Nord und Süd, in denen nur jedes zweite Jahr gefirmt wurde, waren es Firmlinge der 6. und 7. Schulklasse. Die Dekanekonferenz des Erzbistums vom 18.-20. November 1981 in Freising hat gebeten, das Normalalter der Firmlinge in unserer Diözese auf das 8. Schuljahr anzuheben und zu verlegen. Der Herr Erzbischof hat mit der Diözesanleitung darüber beraten und diesem Wunsch der Dekanekonferenz entsprochen, zumal einige Pfarreien mit dem Alter des 8. Schuljahres bereits gute Erfahrungen gemacht haben. Diese Umstellung des Alters kann im Hinblick auf die ganze Diözese nur schrittweise erfolgen. Das Ziel ist, dass in allen Gemeinden mit jährlicher Firmung das 8. Schuljahr, in den Gemeinden mit zweijährigem Firmrhythmus das Alter des 7. und 8. Schuljahres das normale Firmalter in unserer Diözese wird. Dabei ergibt sich zunächst für das Schuljahr 1983/84 folgende Änderung: Schüler der 6. Schulklasse werden vom kommenden Schuljahr ab nicht mehr gefirmt. Wo im vergangenen Jahr (1982) im Zwei-Jahres-Rhythmus die Schüler der 6. und 7. Schulklasse gefirmt wurden, findet erst 1985 wieder eine Firmung statt. Im Übrigen bleibt es in den Pfarrgemeinden mit jährlicher Firmung im Schuljahr 1983/84 zunächst wie bisher. Über die weiteren Schritte wird noch bei der Dekanekonferenz, im Priesterrat und bei der Konferenz der Religionslehrer gesprochen und möglichst bald im Amtsblatt informiert werden. Die Sekretariate der Regionalbischöfe werden mit Beginn des neuen Schuljahres mit den Pfarrgemeinden Verbindung aufnehmen. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Standards für die Firmvorbereitung in den Pfarreien/Pfarrverbänden

Die Vorbereitung auf das Sakrament der Firmung nimmt in den Pfarrgemeinden einen wichtigen Platz in der Pastoral ein. Um in der breit gefächerten Praxis einen gemeinsamen Weg zu gehen, hat der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese“ im Seelsorgereferat I Standards formuliert, die in der Sitzung des Ordinariatsrates am 11. Mai 2010 besprochen wurden. Sie sind ein verbindlicher Rahmen für die Gestaltung der Firmvorbereitung. Die Verantwortung für die Firmvorbereitung liegt beim Pfarrer, der sie im Rahmen der Gesamtpastoral der Pfarrei/des Pfarrverbandes an andere Seelsorger/innen delegieren kann. Eine wichtige Mitverantwortung kommt der gesamten Pfarrei zu - besonders dem jeweiligen Pfarrgemeinderat. Sie kann nicht außerpfarrlichen Gruppen übertragen werden. Entsprechend dem Lehrplan der 7./8. Jahrgangsstufe (7.1 / 8.1 HS - 7.2 RS - 7.3 Gym) kann schulisch vermitteltes Basiswissen bei den Firmlingen vorausgesetzt werden. Die Firmvorbereitung in der Pfarrei soll den Lern- und Lebensort Schule berücksichtigen sowie den Kontakt zu den Religionslehrern/innen nutzen, die wichtige Lebens- und Glaubensbegleiter der Firmlinge sind. Als unterstützende Kooperationspartner bieten sich in der Regel die Jugendpfleger/innen und -seelsorger/innen an den Katholischen Jugendstellen der Landkreise an. Besonders bei der Begleitung von Besinnungstagen können sie das personale Angebot der Pfarrei bereichern. Sie können auch nach der Firmung dabei helfen, die Firmlinge in die Jugendarbeit der Pfarrei zu integrieren. Die Firmgruppenleiter/innen (FGL) haben für die Seelsorger/innen herausragende Bedeutung und sind kooperativ in die Firmvorbereitung, in die Planung der einzelnen Termine usw. einzubeziehen. Auf ihre Ausbildung und Begleitung ist besondere Mühe und Sorgfalt zu verwenden. Für die Firmlinge sind sie wichtige Zeugen des Glaubens und Bindeglieder zum Leben der Pfarrei. Inhaltlich widmet sich die Firmvorbereitung vor allem den Themen „Heiliger Geist“ und „Sakrament“ und geht der Frage nach, wie diese im Leben der Jugendlichen erfahrbar sein können. Auf das Erleben von Gemeinschaft/Kirche (in Kleingruppe, Großgruppe, Pfarrei) ist Wert zu legen. Neben Gruppenstunden sind Jugendliturgie, Beicht-/Glaubensgespräche, Projektarbeit und Einkehrtage oder -wochenenden wichtige und angemessene Erfahrungsräume. Ein „Firmpass“ kann ein unterstützendes Instrument dabei sein, die Firmlinge aktiver während der Vorbereitungszeit zu beteiligen. Die Anforderungen sollen jedoch nicht so hoch sein, dass Firmlinge vom Empfang des Sakraments ausgeschlossen werden. Eine wichtige Zielgruppe bei der Firmvorbereitung sind die Eltern und Paten der Firmlinge. Zu Themen wie „Pubertät“, „Loslassen können“, „Lebensbegleitung“ bieten sich abendliche Treffen an - mit Erfahrungsaustausch und Informationen, in denen auch die frohe Botschaft des Firmsakramentes für sie aufleuchtet. Das Diözesankonzept „Geistreich leben“ mit seinen acht Gruppenstunden ist die Basis in qualitativer wie quantitativer Hinsicht; insgesamt sollen es (mit Gottesdiensten, Ausflügen, Projekten etc.) nicht mehr als 16 verpflichtende Termine sein. In Pfarreien, in denen die Firmvorbereitung in zusammenhängenden Blöcken (z.B. an Samstagen) erfolgt, ist die Zahl der Treffen entsprechend anzupassen. Die Dauer der Firmvorbereitung - Anmeldung bis Firmspendung - soll sich zwischen vier und sechs Monaten bewegen. Der Fachbereich „Sakramentenpastoral/Gemeindekatechese/Ehrenamtliche Laiendienste“ bietet den Seelsorgern/innen auf Pfarrei- sowie Dekanatsebene fachliche Beratung an; er lädt zu Reflexion und Erfahrungsaustausch ein und bildet Firmgruppenleiter/innen aus. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Leitlinien für die Sakramentenpastoral (Taufe, Erstkommunion, Firmung)

Das Pastorale Forum in Freising hat sich mit der Pastoral der Initiationssakramente Taufe, Erstkommunion und Firmung befasst. Es konnte die in diesem Zusammenhang anstehenden Fragen nicht abschließend behandeln. In Weiterführung der grundsätzlichen Vorschläge des Pastoralen Forums befassten sich daraufhin eine Arbeitsgruppe und ein Studientag mit diesen Fragen und erarbeiteten „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ im Hinblick auf Taufe, Erstkommunion und Firmung. Diese „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ werden hiermit veröffentlicht und für die Pfarrgemeinden im Erzbistum München und Freising als verbindlich erklärt: sie liegen diesem Amtsblatt in Form einer Broschüre bei, die Bestandteil des Amtsblattes ist. Weitere Exemplare dieser Broschüre können im Seelsorgereferat, Fachbereich „Gemeindekatechese/ehrenamtliche Laiendienste“, Tel. (089) 21371371, angefordert werden. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten werden. Es wird von den Angehörigen der Fremdsprachigen Missionen erwartet, dass sie einen eigenen Beitrag zum Haushalt leisten, wie dies für die Kirchenstiftungen in den Diözesen gilt.“ An allen Sonn- und Feiertagen ist eine Kollekte für die Zwecke der Mission durchzuführen. Von den oberhirtlich angeordneten Sammlungen sind für alle Fremdsprachigen Missionen verbindlich: Adveniat, Misereor, Renovabis, Weltmission und Caritas-Herbstsammlung. Für die Durchführung von Sammlungen sind die besonderen Hinweise Nr. 1 bis 5 im Kirchenkollekten-Jahresplan 2004 zu beachten. Die Kollekten für Adveniat, Misereor, Renovabis und Weltmission sind zu 100% an die Erzbischöfliche Finanzkammer abzuführen. Die Sammelergebnisse für Caritas sind zu 60% an die Erzbischöfliche Finanzkammer zu überweisen, 40% verbleiben in der Mission. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC): Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind: Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378; bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621; bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421. Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden. Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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