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Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Sakrament Inkrafttreten Jahr: 2009   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (2)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (1)
  • Heiligungsdienst (1)
Abschnitt
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (1)
  • Menschen im Dienst der Kirche (1)
  • Sakrament (1)
Archiv
  • Nicht archiviert (2)
Inkrafttreten Jahr
  • 2009 (2)

Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung

Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirch

Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising; hier Ausführungsbestimmungen zu § 25 Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 MAVO (siehe Amtsblatt Nr. 10/2004, S. 230 ff.) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: I. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen - Bereich A (DiAG

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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