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Kapitel: Kirchenvermögen Archiv: Nicht archiviert Inkrafttreten Jahr: 2015   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
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Allgemeines Ausführungsdekret - Festlegung der Akte von größerer Bedeutung gem. c. 1277 CIC

Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung sowie der Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) und der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) gemäß can. 31 f. CIC das nachfolgende Allgemeine Ausführungsdekret zur Bestimmung der Actus maioris momenti (can. 1277 Satz 1 Hs. 1 CIC), deren Vornahme nur nach Anhörung des diözesanen

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) Vom 10. Juli 2015 Präambel Eine bestmögliche Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu gehört nicht zuletzt auch die Etablierung transparenter Strukturen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens und sonstiger finanzieller Mittel. Transparente Strukturen stärken nicht nur die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns gegenüber der Öffentlichkeit.

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