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Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz

Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20. November 2017 Inhaltsübersicht Präambel Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck § 2 Sachlicher Anwendungsbereich § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Kapitel 2: Grundsätze § 5 Datengeheimnis § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 8 Einwilligung § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Kapitel 3: Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Perso n § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung Kapitel 4: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1 Technik und Organisation; Auftragsverarbeitung § 26 Technische und organisatorische Maßnahmen § 27 Technikgestaltung und Voreinstellungen § 28 Gemeinsam Verantwortliche § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 30 Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Abschnitt 2 Pflichten des Verantwortlichen § 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 32 Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsicht § 33 Meldung an die Datenschutzaufsicht § 34 Benachrichtigung der betroffenen Person § 35 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation Abschnitt 3 Betrieblicher Datenschutzbeauftragter § 39 Allgemeine Grundsätze § 40 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder bei geeigneten Garantien § 41 Ausnahmen Kapitel 6: Datenschutzaufsicht § 42 Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten als Leiter der Datenschutzaufsicht § 43 Rechtsstellung des Diözesandatenschutzbeauftragten § 44 Aufgaben der Datenschutzaufsicht § 45 Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht bei über- und mehrdiözesanen Trägern § 46 Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzaufsichten § 47 Beanstandungen durch die Datenschutzaufsicht Kapitel 7: Beschwerde, gerichtlicher Rechtsbehelf, Haftung und Sanktionen § 48 Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht § 49 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter § 50 Haftung und Schadenersatz § 51 Geldbußen Kapitel 8: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen § 52 Videoüberwachung § 53 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses § 54 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken § 55 Datenverarbeitung durch die Medien Kapitel 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Ermächtigungen § 57 Übergangsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung Präambel Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Dieses Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) wird erlassen aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Art. 91 und Erwägungsgrund 165 der Verord nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Gesetz den Einklang mit der EU-DSGVO her. Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Schutzzweck Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen 1 davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und den freien Verkehr solcher Daten zu ermöglichen. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Soweit besondere kirchliche oder besondere staatliche Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor, sofern sie das Datenschutzniveau dieses Gesetzes nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder anderer Berufs- oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. § 3 Organisatorischer Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch folgende kirchliche Stellen: a) die Diözese, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Kirchengemeindeverbände, b) den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und ihre Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, c) die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters erfolgt, unabhängig davon, wo die Verarbeitung stattfindet, wenn diese im Rahmen oder im Auftrag einer kirchlichen Stelle erfolgt. § 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist keine besondere Kategorie personenbezogener Daten. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; „Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können; „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten; „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden; „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; „Drittland“ ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums; „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; „Datenschutzaufsicht“ die von einem oder mehreren Diözesanbischöfen gemäß §§ 42 ff. errichtete unabhängige, mit der Datenschutzaufsicht beauftragte kirchliche Behörde; „Diözesandatenschutzbeauftragter“ den Leiter der Datenschutzaufsicht; „Betrieblicher Datenschutzbeauftragter“ den vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter benannten Datenschutzbeauftragten; „Beschäftigte“ insbesondere a) Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, b) Ordensangehörige, soweit sie auf einer Planstelle in einer Einrichtung der eigenen Ordensgemeinschaft oder aufgrund eines Gestellungsvertrages tätig sind, c) in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem kirchlichen Beamtenverhältnis stehende Personen, d) zu ihrer Berufsbildung tätige Personen mit Ausnahme der Postulanten und Novizen, e) Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungen (Rehabilitanden), f) in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen tätige Personen, g) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, h) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, i) sich für ein Beschäftigungsverhältnis Bewerbende sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Kapitel 2 - Grundsätze § 5 Datengeheimnis Den bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen ist untersagt, diese unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Dieses Gesetz oder eine andere kirchliche oder eine staatliche Rechtsvorschrift erlaubt sie oder ordnet sie an; b) die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt; c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; d) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; e) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; f) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; g) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Minderjährigen handelt. Lit. g) gilt nicht für die von öffentlich- rechtlich organisierten kirchlichen Stellen in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. (2) Die Verarbeitung für einen anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist nur rechtmäßig, wenn a) eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen, b) die betroffene Person eingewilligt hat, c) offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, d) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, e) die Daten allgemein zugänglich sind oder der Verantwortliche sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, f) es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist, g) es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, h) es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten erforderlich ist, i) es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder j) der Auftrag der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes dies erfordert. (3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen, im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken dient. Das gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. (4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschrift, so ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (6) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (7) Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 11 Absatz 2 lit. h) und Absatz 3 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. § 7 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere 254 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht; d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. (2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 verantwortlich und muss dies nachweisen können. § 8 Einwilligung (1) Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. (2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz darstellen. (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 1 und die Gründe, aus 255 denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. (4) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (5) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. (7) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. (8) Personenbezogene Daten eines Minderjährigen, dem elektronisch eine Dienstleistung oder ein vergleichbares anderes Angebot von einer kirchlichen Stelle gemacht wird, dürfen nur verarbeitet werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde. Hat der Minderjährige das dreizehnte Lebensjahr vollendet und handelt es sich ausschließlich um ein kostenfreies Beratungsangebot einer kirchlichen Stelle, so ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Minderjährigen eine Einwilligung durch den Personensorgeberechtigten oder dessen Zustimmung nicht erforderlich. § 9 Offenlegung gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Ziffer 3. gegenüber kirchlichen Stellen im Geltungsbereich des § 3 ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und b) die Voraussetzungen des § 6 vorliegen. (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten kirchlichen Stellen angemessen ist. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die offenlegende kirchliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Offenlegung besteht. (4) Die empfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 zulässig. (5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden öffentlichen Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 und Absatz 2 offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende kirchliche Stelle ist unzulässig. (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle offengelegt werden. § 10 Offenlegung gegenüber nicht kirchlichen und nicht öffentlichen Stellen (1) Die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nicht kirchlichen Stellen, nicht öffentlichen Stellen oder sonstigen Empfängern ist zulässig, wenn a) sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 6 zulassen würden, oder b) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der offenzulegenden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Offenlegung hat, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenlegung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung trägt die offenlegende kirchliche Stelle. (3) In den Fällen der Offenlegung nach Absatz 1 lit. b) unterrichtet die offenlegende kirchliche Stelle die betroffene Person von der Offenlegung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, wenn die Unterrichtung wegen der Art der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht geboten erscheint, wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde. (4) Der Empfänger darf die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm gegenüber offengelegt werden. Die offenlegende kirchliche Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Offenlegung nach Absatz 1 zulässig wäre und die offenlegende kirchliche Stelle zugestimmt hat. § 11 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach der Mitarbeitervertretungsordnung, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, zulässig ist, c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich, und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, d) die Verarbeitung erfolgt durch eine kirchliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der kirchlichen Einrichtung oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden, e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der kirchlichen Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich, g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich, h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich. (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 lit. h) genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem kirchlichen oder staatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. § 12 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von § 6 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht zulässig ist. § 13 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist (1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieses Gesetzes zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. (2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die §§ 17 bis 22 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Bestimmungen niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Kapitel 3 Informationspflichten des Verantwortlichen und Rechte der betroffenen Person Abschnitt 1 Informationspflichten des Verantwortlichen § 14 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist alle Informationen gemäß den §§ 15 und 16 und alle Mitteilungen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache, ggf. auch mit standardisierten Bildsymbolen, zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. (2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24. In den Fällen des § 13 Absatz 2 darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den §§ 17 bis 24 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. (3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den §§ 17 bis 24 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Frist verlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Datenschutzaufsicht Beschwerde zu erheben oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. (5) Informationen gemäß den §§ 15 und 16 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 17 bis 24 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. (6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den §§ 17 bis 23 stellt, so kann er unbeschadet des § 13 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind § 15 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. g) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß § 40 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind. (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; c) wenn die Verarbeitung auf § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte, und f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt oder die Informationserteilung an die betroffene Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen des Zusammenhangs, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann keine Anwendung, a) wenn und soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, b) wenn die Erteilung der Information die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder c) wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird. § 16 Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung (1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person über die in § 15 Absätze 1 und 2 genannten Informationen hinaus mit a) die zu ihr erhobenen Daten und b) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. (2) Der Verantwortliche erteilt die Informationen a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder, c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 1 zur Verfügung. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die in Absatz 1 genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt. In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, c) die Erlangung oder Offenlegung durch kirchliche Rechtsvorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder d) die personenbezogenen Daten gemäß dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. (5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Erteilung der Information a) im Falle einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) (1) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden würde oder (2) die Information dem kirchlichen Wohl Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss, b) im Fall einer kirchlichen Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. b) oder c) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. (6) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Abschnitt 2 Rechte der betroffenen Person § 17 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzaufsicht; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung ein schließlich Profiling gemäß § 24 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (2) Werden personenbezogene Daten an oder in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 40 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein an gemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informa tionen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einem kirchlichen Archiv besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. (6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht ergänzend zu Absatz 5 nicht, wenn a) die betroffene Person nach § 15 Absatz 4 oder 5 oder nach § 16 Absatz 5 nicht zu informieren ist oder b) die Daten (1) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder (2) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. (7) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherte Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des § 20 einzuschränken. (8) Wird der betroffenen Person durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) keine Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen dem Diözesandatenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die Bischöfliche Behörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch kirchliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. (9) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine kirchliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. § 18 Recht auf Berichtigung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. (2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Be streitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen § 19 Recht auf Löschung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig; b) die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; c) die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß § 23 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein; d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet; e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem staatlichen oder dem kirchlichen Recht erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die 269 Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 11 Absatz 2 lit. h) und i) sowie § 11 Absatz 3; d) für im kirchlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten. (4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 20. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Als Einschränkung der Verarbeitung gelten auch die Sperrung und die Eintragung eines Sperrvermerks. § 20 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten; c) der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 23 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. (2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden. (3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. (4) Die in Absatz 1 lit. a), b) und d) vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind § 21 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (1) Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach §§ 18, 19 Absatz 1 und 20 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt § 22 Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß § 6 Absatz 1 lit. b) oder § 11 Absatz 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 lit. c) beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. (3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 lässt § 19 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (4) Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. (5) Das Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im kirchlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind. § 23 Widerspruchsrecht (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von § 6 Absatz 1 lit. f) oder g) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder der Ausübung oder Verteidigung von Rechten. Das Recht auf Widerspruch gegen- 272 über einer Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 lit. a) besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. (2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung oder Fundraising zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werb Rechtsschutz und GerichtsverfahrenDatenschutz2018-03-02

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3 Name, Sitz Art. 4 Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer Art. 11 Kath. Kirchensteueramt Art. 12 Wählbarkeit Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 14 Ausschluss von Verwandten Art. 15 Wahlberechtigung Art. 16 Wahlordnung Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung Art. 18 Amtszeit Art. 19 Rücktritt, Ausschluss Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Art. 25 Beschlussfähigkeit Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen Art. 28 Sitzungsniederschrift Art. 29 Sitzungsversäumnis Art. 30 Ausschüsse Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan Art. 32 Einnahmen, Ausgaben Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Art. 34 Haushaltslose Zeit Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss Art. 36 Rechnungsprüfung Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses Art. 42 Verfahren Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 492 mit 494, 1254, 1260 und 1263 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 1 BayKirchStG). Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 492–494 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 3–19, 24 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. (2) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die einschlägigen Bestimmungen des CIC und darauf fußenden Partikularrechts wie des Deutschen und Bayerischen Staatskirchenrechts; die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung. Art. 3 Name, Sitz (1) Der Name des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Namen der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. (2) Der Sitz des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Sitz der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. Art. 4 Aufgabenstellung (1) Dem gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger der Kirchenumlagen, und zwar der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn-, Kirchenkapitalertrag- und Kirchengrundsteuer (Art. 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Organe des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes sind: der Diözesansteuerausschuss, der Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses und der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses. Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Der Diözesansteuerausschuss besteht aus: dem (Erz-)Bischof, dem (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektor, drei gewählten geistlichen, neun gewählten weltlichen Vertretern und zwei vom (Erz-)Bischof ernannten Mitgliedern. Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben (1) Dem Diözesansteuerausschuss obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Beschlussfassung über den Haushalt der (Erz-)Diözese (Art. 31), die Antragstellung für eine Änderung des Umlagensatzes (Art. 8 BayKirchStG), die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung der Kirchenumlagen (Art. 17 Abs. 1 BayKirchStG), die Genehmigung für die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Verteilung von Kirchenumlagen an kirchliche Stiftungen wie kirchengemeindliche Steuerverbände (Art. 24 Abs. 1 BayKirchStG), die Mitteilung über das Aufkommen an Kirchenumlagen (Art. 24 Abs. 2 BayKirchStG), die Anerkennung der Jahresrechnung der (Erz-)Diözese (Art. 38), die Bestellung und Entsendung eines weltlichen Mitglieds in den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2), die Bestellung und Entsendung eines Vertreters in den Schiedsausschuss der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 40 Abs. 2). (2) Die Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind zunächst an den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39) zu richten. Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender (1) Vorsitzender des Diözesansteuerausschusses ist der (Erz-)Bischof oder der von ihm bestellte Vertreter. (2) Stellvertretender Vorsitzender ist der (Erz-)Bischöfliche Finanzdirektor („oeconomus“ im Sinne von can. 494 § 1 CIC). Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende beruft den Diözesansteuerausschuss zu den Sitzungen ein und leitet sie. (2) Er vertritt den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband nach außen. (3) Die Aufgaben der Absätze 1 und 2 können vom stellvertretenden Vorsitzenden im Auftrag des Vorsitzenden wahrgenommen werden. Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer (1) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 Satz 1 wahr. (2) Diese je von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichtete Behörde vollzieht die Beschlüsse des Diözesansteuerausschusses. (3) Sie ist befugt, anstelle des Diözesansteuerausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem Diözesansteuerausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer ist in Vollzug der Aufgaben nach Art. 7 Nrn. 1, 5 und 7 zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Sofern sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren will, bedarf dies der Zustimmung des Diözesansteuerausschusses. Art. 11 Kath. Kirchensteueramt (1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen, berät. (2) Über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen entscheidet das Kirchensteueramt nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze. (3) Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayKirchStG entscheidet über den Einspruch von Steuerbürgern gegen Bescheide des Kirchensteueramtes im Sinne von § 347 AO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Kirchensteueramt), durch Einspruchsentscheidung. (4) Das Kirchensteueramt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Wählbarkeit (1) Als geistlicher Vertreter kann jeder Diözesanpriester gewählt werden, der: eine kirchliche Dienststellung in der (Erz-)Diözese bekleidet, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat und kirchensteuerpflichtig ist. (2) Als weltlicher Vertreter kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist, einer Kirchenverwaltung als Mitglied angehört und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Eine Wiederwahl der wählbaren Mitglieder nach Art. 6 ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die zu ernennenden Mitglieder nach Art. 6 entsprechend. Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 gegeben sind: eine Person, die als Beamter, leitender oder hauptberuflicher Angestellter der (Erz-)Diözese tätig ist, eine Person, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt, wer durch ein deutsches Gericht wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, wer sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen hat oder sich sonst im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befindet oder wer offenkundig der Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommt. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Bezirkswahlausschuss, im Falle des Absatz 1 Nr. 4 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. Art. 14 Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Diözesansteuerausschuss angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied des Diözesansteuerausschusses. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses geworden wäre. Art. 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Art. 15 Wahlberechtigung (1) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 1 werden von den Diözesanpriestern gewählt, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet haben. (2) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 2 werden von den gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS delegierten Mitgliedern der in der (Erz-)Diözese bestehenden Kirchenverwaltungen gewählt. Art. 16 Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (4) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und dass die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 18 Amtszeit (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Wahlen für den Diözesansteuerausschuss sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. Art. 19 Rücktritt, Ausschluss (1) Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grunde (Art. 17 Abs. 4) möglich. (2) Bei Wegfall einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 mit 3 oder bei Eintritt einer der Gründe nach Art. 13 während der Amtszeit ist das betreffende Mitglied auszuschließen; als Ausschlussgrund gilt nicht die Begründung des Hauptwohnsitzes in einem anderen Wahlbezirk. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Diözesansteuerausschusses, der dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats den Schiedsausschuss anrufen und eine Überprüfung verlangen (Art. 40 ff.). (3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann des Gewählten (Art. 17 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor dem Ablauf der Amtszeit, so wird, falls diesem Umstand durch Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat in dem betreffenden Wahlbezirk eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Diözesansteuerausschusses angeordnet. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 16) entsprechend. Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Die Art. 17 Abs. 4 mit 20 Abs. 1 gelten für die ernannten Mitglieder (Art. 6) entsprechend. Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Bei Beginn der Amtszeit sind die gewählten und ernannten Mitglieder vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesansteuerausschuss fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Mitgliedes des Diözesansteuerausschusses. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses ein Exemplar dieser Satzung. Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (2) Die Ladung hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. Art. 25 Beschlussfähigkeit (1) Der Diözesansteuerausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist der Diözesansteuerausschuss beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 23 Abs. 2 entsprechend. Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der (Erz-)Diözese verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesansteuerausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Beschlüsse werden vom Diözesansteuerausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses eine geheime Abstimmung beschlossen wird. (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 25 entsprechend. (4) Der Diözesansteuerausschuss kann an seinen Sitzungen dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 28 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Diözesansteuerausschusses und der Unterausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes ersehen lässt, sowie den Gang der Beratung im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse, einschließlich des Abstimmungsergebnisses, ihrem Wortlaut nach wiedergibt. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses zu sein braucht, zu unterzeichnen und vom Diözesansteuerausschuss zu genehmigen. (3) Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses jederzeit eingesehen werden. Art. 29 Sitzungsversäumnis Mitglieder des Diözesansteuerausschusses sind bei unentschuldigtem Versäumnis der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses ausgeschlossen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wie Abs. 3 gilt entsprechend. Art. 30 Ausschüsse (1) Der Diözesansteuerausschuss kann aus seiner Mitte beschließende Unterausschüsse bilden. (2) Einem beschließenden Unterausschuss gehören mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses als Vorsitzender, ein geistlicher und zwei weltliche Vertreter an. (3) Den geistlichen Vertreter wählen die geistlichen Mitglieder und die weltlichen Vertreter die weltlichen Mitglieder des Diözesansteuerausschusses. (4) Die Art. 9, 10 und 23 mit 29 gelten für beschließende Unterausschüsse entsprechend. Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt der Diözesansteuerausschuss einen Haushaltsplan (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1). (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (3) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben; er hat daher alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Haushalts- und Rechnungsjahres zu enthalten. (4) Im Haushaltsplan sind die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die der (Erz-)Diözese obliegenden Aufgaben zu erfüllen. (5) Der Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein. (6) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. Art. 32 Einnahmen, Ausgaben (1) Als Einnahmen sind die voraussichtlichen Eingänge an Kirchenumlagen einzusetzen. Gleiches gilt für Pflichtleistungen wie Zuwendungen (Zuschüsse) der öffentlichen Hände und für Leistungen Dritter, auch wenn sie der Beschlussfassung durch den Diözesansteuerausschuss nicht unterliegen. (2) Als Ausgaben sind die Mittel einzusetzen, die für den Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese sowie für die Erfüllung überdiözesaner (auch weltkirchlicher) Aufgaben erforderlich sind. (3) Zum Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese zählen insbesondere: die Bezüge der von der (Erz-)Diözese zu besoldenden Geistlichen und der weltlichen kirchlichen Mitarbeiter, die Ruhestandsversorgung der unter Nr. 1 Genannten, soweit die Leistungen der Diözesanemeritenanstalt nicht ausreichen oder die Ruhestandsversorgung nicht anderweitig erfolgt, die Kosten für die Diözesanverwaltung, die Zuschüsse für die Diözesanseminarien, die Zuschüsse zu den Haushalten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, die Aufwendungen für den Grunderwerb sowie den Bau und den Unterhalt kircheneigener Bauwerke, die Zuschüsse zu jugendpflegerischen und karitativen Einrichtungen sowie die Schaffung einer angemessenen Rücklage. (4) Der Erfüllung überdiözesaner Aufgaben dienen insbesondere die (Umlagen-)Verpflichtungen zugunsten des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie gemeinschaftlicher Einrichtungen der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die zum Haushalt gehören, dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Diözesansteuerausschuss zu beschließen, der gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat. (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der (Erz-)Diözese entstehen können. Art. 34 Haushaltslose Zeit Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushalts- und Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um: a) die bestehenden kirchlichen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der (Erz-)Diözese zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können, die Kirchenumlagen nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen wie im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen. Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Diözesansteuerausschuss unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: Die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes sowie die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderslautender diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: Die (Erz-)Diözese hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens („Stammvermögen“ im Sinne von can. 1291 CIC) der (Erz-)Diözese sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. Art. 36 Rechnungsprüfung (1) Die Jahresrechnung/der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung von den vom Diözesansteuerausschuss bestellten Revisoren zu prüfen, die strichprobenartig Einblick in sämtliche Belege nehmen können. (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. (3) Der Diözesansteuerausschuss kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beauftragen. Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass: der Haushaltsplan eingehalten ist, alle Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, sachlich begründet und belegt sind sowie die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist. Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Nach Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beschließt der Diözesansteuerausschuss über ihre Anerkennung (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7) und die Entlastung der diözesanen Finanzverwaltung. Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben (1) Aus den Steuerausschüssen der bayerischen (Erz-)Diözesen kann ein gemeinsamer Steuerausschuss gebildet werden, wenn dies von der Mehrheit der bayerischen (Erz-)Diözesen schriftlich beim Vorsitzenden der Bayerischen Bischofskonferenz beantragt wird. (2) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen besteht aus: den sieben (Erz-)Bischöfen der bayerischen (Erz-)Diözesen oder den von den jeweiligen (Erz-)Bischöfen bestellten je einem Beauftragten und je einem von den Steuerausschüssen der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen delegierten weltlichen Mitglied (Art. 7 Abs. 1 Nr. 8). (3) Der Vorsitzende der Bayerischen Bischofskonferenz ist zugleich Vorsitzender des gemeinsamen Steuerausschusses der bayerischen (Erz-)Diözesen und leitet dessen Sitzungen. Er vertritt ihn nach außen. (4) Dem gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen obliegt die Behandlung von Anträgen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 (dieser Satzung). Weitergehende Rechte der einzelnen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände ([Erz-]Diözesen) nach Art. 8 und 17 BayKirchStG bleiben unberührt. (5) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sämtlich erschienen oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. (6) Die Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 28 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug dieser Satzung bilden die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam einen Schiedsausschuss. (2) Jeder gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband delegiert dazu einen Vertreter, der vom Diözesansteuerausschuss bestellt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9). Die Amtszeit der Schiedsausschussmitglieder ist gleich der Amtszeit der Mitglieder des Diözesansteuerausschusses (Art. 18). (3) Die Schiedsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. (2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Art. 42 Verfahren (1) Der Schiedsausschuss klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind zu hören. Nach der schriftlichen Vorbereitung sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu einer mündlichen Aussprache zu laden und, wenn sie erschienen sind, erneut zu hören. (2) Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, den Beteiligten unverzüglich schriftlich zuzustellen. (3) Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 145 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising erlasse ich in der Form eines Allgemeinen Ausführungsdekrets folgende Regelungen: § 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung werden den Hauptabteilungen Vermögensverwaltung (EFK.3) und Rechnungswesen und Controlling (EFK.1) zugewiesen. Anlagenahe Tätigkeiten, insbesondere – soweit überhaupt zulässig – Handels- und Abwicklungstätigkeiten sowie die Bereitstellung und Auswertung der notwendigen Informationen (Berichtswesen) und das (marktnahe) Risikomanagement, liegen in der Zuständigkeit von EFK.3 und werden durch die Abteilung Finanzanlagenmanagement (EFK.3.3) erledigt. Diese hat im Hinblick auf die von ihr zu erfüllenden Aufgaben insbesondere die Kapitalmärkte fachlichen Standards entsprechend zu beobachten und Informationen zu makroökonomischen Trends zu gewinnen und auszuwerten. EFK.3.3 fungiert innerhalb der Erzdiözese als Kompetenzcenter in Fragen der Finanzanlagen und des Kapitalmarktes und unterstützt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Stiftungsaufsicht als fachkompetenter Ansprechpartner. Dem Prinzip der Funktionstrennung folgend gliedert sich EFK.3.3 in ein Front- und ein Middle-Office. EFK.1 übernimmt als Back-Office die Anlagenbuchhaltung (EFK.1.1 Rechnungswesen) und das Risikocontrolling (EFK.1.2 Planung und Controlling). § 2 An einem Verfahren zur Auswahl externer Dienstleister sind grundsätzlich mehrere, soweit möglich, mindestens drei Bewerber zu beteiligen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage im Vorfeld festzulegender sachlicher Kriterien. Der Anlageausschuss kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit des auszuwählenden Dienstleisters eine davon abweichende Vorgehensweise festlegen. Die dafür maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. Der Auswahlprozess wird durch das Front-Office in EFK.3.3 vorbereitet. Die Entscheidung über die Auswahl externer Dienstleister trifft der Anlageausschuss. Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und Messung von Investmentrisiken, wie Markt-, Zinsänderungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie operative Risiken überwacht. Die Überwachung schließt insbesondere die Analyse und regelmäßige Auswertung der erzielten Renditen und deren Entwicklung (auch gegenüber geeigneten Vergleichswerten) ein. Die Überwachung der externen Dienstleister erfolgt durch das Middle-Office in EFK.3.3. Soweit externe Dienstleister namens und im Auftrag der Erzdiözese Direktbestände verwalten, ist die Ordnungsmäßigkeit und Marktgerechtheit der Geschäftsabschlüsse zu prüfen und eine Abstimmung der Finanzanlagestände in Koordination mit der Anlagenbuchhaltung und der externen Verwahrstelle vorzunehmen. Diese Prüfungen werden vom Middle-Office in EFK.3.3 vorgenommen. § 3 Soweit im Hinblick auf ausnahmsweise zulässige Handelsaktivitäten erforderlich, werden durch das Front-Office in EFK.3.3 Ordervorschläge entwickelt und, soweit eine eigene Freigabeberechtigung nicht besteht, dem zuständigen Kompetenzträger zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorfeld der Ordergenerierung werden durch das Front-Office und in Einklang mit marktüblichen fachlichen Standards entsprechende Analyseergebnisse zu makroökonomischen Trends ausgewertet und auf Basis der aufgestellten strategischen Asset Allokation die Konformität zur Anlagestrategie sowie die Einhaltung der Vorgaben aus Anlagerichtlinie und Positivliste dokumentiert. Vor Orderausführung sind die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken transparent darzustellen und auf effektive Verlustbegrenzungsmechanismen zu achten. Diese sind in sach- und fachgerechter Weise zu dokumentieren. Die Ordervorschläge sind auf ihre Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die Einhaltung der Anlagerestriktionen und der Freigabeberechtigung, zu prüfen und nur bei festgestellter Ordnungsmäßigkeit auszuführen. Prüfung und Ausführung erfolgen unter Einhaltung des Prinzips der Funktionstrennung durch das Middle- bzw. Front-Office in EFK.3.3. § 4 Die Anlagenbuchhaltung beachtet die insoweit einschlägigen Regelungen, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, prüft sämtliche relevante Geschäftsvorfälle (z. B. Wertpapierabrechnungen) und stellt deren ordnungsgemäße Buchung, Kontierung und Abbildung in der Buchführung sowie im Jahresabschluss der Erzdiözese sicher. Bei auftretenden Unstimmigkeiten bzw. festgestellten Abweichungen vom auf dem Orderzettel vermerkten Initialgeschäft wird das Middle-Office informiert und gemeinsam eine Klärung mit den relevanten Geschäftspartnern herbeigeführt. Die Anlagenbuchhaltung erfolgt sowohl im Hinblick auf die Direkt- als auch die Fremdbestände durch EFK.1.1. § 5 Die Risikoüberwachung gemäß Artikel 14 des Diözesangesetzes erfolgt durch EFK.1.2. § 6 Die Berichterstattung gemäß Artikel 15 des Diözesangesetzes erfolgt durch die EFK.3.3 und EFK.1.2. Sie umfasst das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehenden Risiken. Die Berichterstattung erstreckt sich auch auf den Stand der Umsetzung der strategischen Asset Allokation und der Anlagestrategie sowie des Anlageuniversums (Einhaltung der Anlagerichtlinie und Positivliste). Die Unterrichtung hat in Bezug auf die Finanzanlagen mindestens monatlich, in Bezug auf sonstige Anlageklassen vierteljährlich und bei Bedarf unverzüglich zu erfolgen. Die Fachabteilungen sorgen dafür, dass die diözesanen Entscheidungsträger unabhängig von den regelmäßigen Berichtspflichten rechtzeitig alle Informationen erhalten, die sie in die Lage versetzen, gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, die Interessen der Erzdiözese in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Die von den verantwortlichen Fachabteilungen (EFK.3.3 und EFK.1.2) zu erstellenden Berichte müssen eine geordnete Darstellung der für eine sachgerechte Entscheidung der Verantwortlichen wesentlichen Informationen, insbesondere zum Vermögensbestand, zur Wertentwicklung – auch im Verhältnis zu Vergleichswerten – und zum Risikostatus, sowie eine Bewertung der Fachabteilungen beinhalten und in geordneter und nachvollziehbarer Form so darstellen, dass die wesentlichen Aussagen klar erkennbar sind. Die Berichte sind vertraulich zu behandeln. § 7 Die zur Präzisierung und gleichmäßigen sowie nachvollziehbaren Anwendung der vorstehenden Grundsätze notwendigen Verfahrensabläufe sind vom Ökonomen schriftlich zu dokumentieren. § 8 Die Grundsätze der Vermögensanlage sind kurzfristig im Hinblick auf weitere Anlageklassen, insbesondere Immobilien, zu ergänzen und regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren als Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf ihre Angemessenheit und Effektivität im Hinblick auf eine fachlichen Standards entsprechende Verwaltung des diözesanen Vermögens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt für die schriftliche Dokumentation der Verfahrensabläufe zur Umsetzung dieser Grundsätze entsprechend. § 9 Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument verheißen. Sie hat daher im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die nachfolgenden Generationen in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass auch diese der kirchlichen Güter teilhaftig werden. Wie es das Recht fordert, haben die Verantwortlichen kirchliches Vermögen nicht zuletzt aus diesem Grund gegen jeglichen Verlust zu schützen (c. 1284 § 2, 1° CIC). Insbesondere eine professionelle Verwaltung des kirchlichen Vermögens und das Erkennen möglicher Risiken und deren Minimierung mithilfe anerkannten fachlichen Standards entsprechender Instrumente und Maßnahmen sind daher unverzichtbar. Ihr Wesen und Auftrag verpflichten sie aber auch, durch ihr Handeln für den Erhalt der Lebensgrundlagen und der sonstigen Rahmenbedingungen für ein Gelingen menschlichen Lebens zu sorgen. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens hat daher die Frage großes Gewicht, ob die getätigten Investments dazu einen positiven Beitrag leisten oder die Erreichung dieser Ziele erschweren. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden, insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten. Die nachfolgenden Grundsätze der Vermögensverwaltung sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten. Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die nachfolgenden Grundsätze gelten, soweit sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, unmittelbar für die Verwaltung der Finanzanlagen, Fest- und Termingelder und Edelmetalle der Erzdiözese München und Freising. Artikel 2 (1) Die Vermögensanlagen und die daraus generierten Erträge bilden neben den Einnahmen aus den Kirchenumlagen eine wesentliche Quelle dafür, dass die Kirche ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. (2) Primäres Ziel der Vermögensanlage und der Finanzanlage im Besonderen ist der reale, d. h. inflationsgeschützte, Erhalt der Vermögensmasse. Die Vermögensanlage zur Generierung von Erträgen ist dem Primat des langfristigen Kapitalerhalts daher nachgeordnet. Chancen zur Ertragserzielung werden dadurch bewusst beschnitten. (3) Die Vermögensanlage der Erzdiözese München und Freising basiert auf einer konservativen und risikoarmen Anlagestrategie, die ordentliche Erträge, wie Zins- und Dividendeneinnahmen, gegenüber außerordentlichen Erträgen, wie beispielsweise Kursgewinnen, in den Vordergrund stellt. Die Rendite der Finanzanlagen soll im Sinne einer langfristigen Durchschnittsrendite und unter Beachtung der für die Erzdiözese geltenden Risikoparameter einen positiven Realzins, d. h. eine Rendite oberhalb der jeweiligen Inflationsrate, aufweisen. Artikel 3 (1) Es liegt in der Verantwortung der Erzdiözese, die ihr für den Auftrag der Kirche anvertrauten Mittel sorgfältig, solide und zukunftssicher zu verwalten. Die Finanzanlagen sind daher stets so zu investieren, dass möglichst hohe Sicherheit und eine, orientiert an den vorgehend beschriebenen Zielen der Vermögensanlage, angemessene Rentabilität bei hinreichender Marktliquidität sichergestellt sind. Dabei finden, in ein professionelles Risikocontrolling eingebettete, Risikomaße und -begrenzungen Anwendung, die nicht nur Markt- und Emittentenrisiken messen und begrenzen, sondern auch geeignet sind, die an Kapitalmärkten auftretenden Risiken, soweit möglich, zu minimieren. (2) Auf Basis einer angemessenen Risikostrategie findet regelmäßig eine gesamtheitliche Risikobetrachtung statt, die neben rein quantitativen, auch qualitative Risiken, wie z. B. Reputationsschäden, einschließt. Die Risikotragfähigkeit und -akzeptanz der Erzdiözese gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang das kirchliche Vermögen den Risiken am Kapitalmarkt ausgesetzt werden kann. Eckpunkte für die Finanzanlage sind damit einerseits die zum realen Kapitalerhalt notwendige zu erzielende Mindestrendite und andererseits die sich durch die Prämisse der Verlustvermeidung abzuleitende Risikominimierung. Diese Zielgrößen geben den durch eine aktive Vermögensbewirtschaftung auszufüllenden Handlungsrahmen vor. (3) Die Optimierung der Chancen und Risiken des Finanzanlageportfolios hat unter der steten Maßgabe zu erfolgen, dass der Substanzerhalt der Vermögensmasse hinreichend sichergestellt ist. Weitere Restriktionen sind neben der Einhaltung aller gesetzlichen und kirchlichen Anlagebedingungen, die in der Anlagestrategie und insbesondere der Anlagerichtlinie dokumentierten Anlagegrenzen. Artikel 4 Die im Rahmen der Vermögensanlage erzielten Erträge dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben sowie der Sicherung und dem Ausbau des Kapitalstocks. Darüber hinaus können entsprechende Dotierungen in angemessener Höhe in Rücklagen für künftig zu erwartende Aufwendungen eingestellt werden. Abschnitt 2: Steuerungsinstrumente zur Verwaltung der Finanzanlagen Artikel 5 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer (EFK) legt jährlich eine vom Anlageausschuss zu genehmigende strategische Asset Allokation (SAA) vor und entwickelt auf dieser Basis eine Anlagestrategie zur Umsetzung der SAA. Das der SAA zugrunde liegende Anlageuniversum schließt alle nach Maßgabe der Anlagerichtlinien zulässigen Anlageklassen ein. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: den langfristigen Anlagehorizont, der grundsätzlich daran ausgerichtet ist, dass die Erfüllung des kirchlichen Auftrags dauerhaft gesichert werden muss, den hohen Beitrag der SAA in der Umsetzung der Anlagestrategie zur Erzielung einer aktiven Rendite, in welcher Anlageentscheidungen mit kurzfristigem Anlagehorizont, der sogenannten taktischen Asset Allokation (TAA), nur von untergeordneter Bedeutung sind, die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden und insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, die Risikotragfähigkeit, die sich einerseits an dem generationsübergreifenden Charakter der Vermögensmasse und andererseits an der Maßgabe der Substanzsicherung orientiert und daher im Bereich der Vermögensanlagen ein vergleichsweise enges Korsett zur Folge hat, in dessen Rahmen die Finanzanlage zu erfolgen hat, die Ertragsvorgaben für die Vermögensanlagen, die aus der jährlichen Finanz- und Liquiditätsplanung der EFK für die Erzdiözese München und Freising abgeleitet werden, die aktuellen Kapitalmarktprognosen sowie die vorgegebenen begrenzenden Risikoparameter. Und erstellt ein nach Rendite- und Risikogesichtspunkten sogenanntes optimales Portfolio mit den Gewichtungen der zulässigen Anlageklassen. (2) Die Strategische Asset Allokation mündet in eine von der Erzbischöflichen Finanzkammer unter Einhaltung der geltenden Anlagerichtlinien zu entwickelnde und von dem Anlageausschuss zu genehmigende Anlagestrategie. Dort sind Festlegungen hinsichtlich der Anlageklassen, der Anlageformen sowie der zum Einsatz kommenden zulässigen Anlageinstrumente und deren Gewichtung zu treffen. Darüber hinaus beinhaltet die Anlagestrategie auch aussagekräftige und nachprüfbare Festlegungen zu den Anforderungen an ein in Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehendes und ethisch-nachhaltiges Investitionsverhalten. Diese Regularien gelten für alle Finanzanlagen, unabhängig davon, ob sich diese im Direkt- oder Fremdbestand befinden. Artikel 6 (1) Die Anlagerichtlinien beinhalten Vorgaben zu den grundsätzlich zulässigen Anlageformen sowie den anzustrebenden Zielwerten und zulässigen Bandbreiten für die Gewichtungen der einzelnen Anlageklassen. Die Anlagerichtlinien gelten sowohl für den Direktbestand der Erzdiözese als auch für die durch beauftragte externe Asset-Manager verwalteten Sondervermögen. Wesentliche Änderungen der Anlagerichtlinie sind durch den Anlageausschuss zu genehmigen. (2) Die konkret zulässigen Einzelanlagen werden auf der Grundlage der Vorgaben im Rahmen der Anlagestrategie zu dem im Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehenden und ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, unter Inanspruchnahme externer Expertise in sogenannten Positivlisten festgelegt. (3) Der Erwerb von Finanzanlagen, denen unter Einhaltung der obigen Prämissen ein unangemessenes Risikopotenzial innewohnt, ist unabhängig von der Herkunft der Risiken (wie z. B. Markt- oder Kreditrisiken) nicht statthaft. (4) Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten ist ausschließlich zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von zentralen risikobegrenzenden Wertsicherungsmaßnahmen zulässig (z. B. Overlay Management zur Risikosteuerung). Abschnitt 3: Die Organe der Vermögensverwaltung und deren Aufgaben Artikel 7 Der Ökonom (Erzbischöflicher Finanzdirektor) und die Erzbischöfliche Finanzkammer verwalten im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising das diözesane Vermögen. Der Ökonom berichtet diesem bzw. seinem Beauftragten und der Erzbischöflichen Finanzkommission über das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehende Risiken sowie über die geplante Anlagestrategie, die geplante Vermögensallokation, die geplanten Anlageinstrumente und das geplante Risikomanagement. Die Berichterstattung erfolgt mindestens vierteljährlich, erforderlichenfalls auch unverzüglich. Artikel 8 (1) Es wird ein aus dem Erzbischöflichen Finanzdirektor als Vorsitzendem, den stellvertretenden Finanzdirektoren/-innen sowie zwei vom Erzbischof von München und Freising zu ernennenden unabhängigen Fachleuten mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung bestehender Anlageausschuss gebildet. (2) Der Anlageausschuss trifft die grundlegenden Entscheidungen im Bereich der Finanzanlage und überwacht die Einhaltung der Vorgaben aus der strategischen Asset Allokation und Anlagestrategie. Er besitzt Richtlinienkompetenz zur Sicherstellung der Risiko- und Ertragsvorgaben. Einzelheiten, insbesondere betreffend die der Zustimmung des Anlageausschusses bedürfenden Akte, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Generalvikar erlässt. Artikel 9 Betreffend die Vermögensanlagen nimmt die Erzbischöfliche Finanzkommission auf der Grundlage der Berichterstattung des Ökonomen gemäß Artikel 7 Satz 2 und, soweit aus deren Sicht erforderlich, gegenüber dem Erzbischof von München und Freising bzw. seinem Beauftragten Stellung insbesondere zur Angemessenheit der gewählten Anlagestrategie, der Vermögensallokation, der Anlageinstrumente sowie dem Risikomanagement und schlägt diesem bzw. seinem Beauftragten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Expertise, soweit aus deren Sicht erforderlich, Handlungsalternativen vor. Sie gibt dem Ökonomen zuvor mit angemessener Frist Gelegenheit zur Abhilfe oder Erwiderung auf die beabsichtigte Stellungnahme. Eine etwaige Erwiderung des Ökonomen ist der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission beizufügen. Über einen sich aus der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission möglicherweise ergebenden Handlungsbedarf entscheidet der Erzbischof bzw. sein Beauftragter. Abschnitt 4: Die Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer Artikel 10 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer trifft die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen grundsätzlich nicht selbst, sondern bedient sich hierzu externer professioneller Vermögensverwalter (grundsätzliches Verbot des Eigenhandels). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Direktanlage handelt, bei der die Erzdiözese unmittelbar Eigentümerin des Anlageprodukts ist bzw. wird, oder für Fremdanlagen im Rahmen von Sondervermögen. Im Fall von Direktanlagen handeln die Vermögensverwalter auf der Grundlage des diesen zu erteilenden Mandats namens und im Auftrag der Erzdiözese. (2) Eine Handelstätigkeit der EFK findet nur in dem vom Ökonomen mit Zustimmung des Anlageausschusses ausdrücklich festgelegten und von der Erzbischöflichen Finanzkommission zu genehmigenden Rahmen statt. Der Ökonom entscheidet mit Zustimmung des Anlageausschusses über die Freigabeberechtigungen für eigene Handelsaktivitäten. Artikel 11 Bei der Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf allen Ebenen die Prinzipien der Funktionstrennung und das Vieraugenprinzip zu beachten. Artikel 12 (1) Die Auswahl externer Dienstleister mit unmittelbarem Anlagebezug erfolgt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit in einem geordneten und transparenten Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. (2) Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend in einer an anerkannten fachlichen Standards entsprechenden Weise durch die Erzbischöfliche Finanzkammer überwacht. Artikel 13 Soweit eigene Handelsaktivitäten ausnahmsweise zulässig sind, dürfen diese nur auf einer zu dokumentierenden, sachgerechten Informationsgrundlage und transparenten Risikobeurteilung sowie unter Beachtung effektiver Verlustbegrenzungsmechanismen durchgeführt werden. Artikel 14 (1) Die im Zusammenhang mit Finanzanlagen bestehenden Risiken, insbesondere Investmentrisiken, sind unabhängig davon, wer die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen trifft, laufend auf der Basis eines einheitlichen und auf die Anforderungen der Erzdiözese abgestimmten Systems zu überwachen; die Einhaltung der Anlagegrenzen und Risikobeschränkungen von einer vom Handelsbereich unabhängigen Kontrollinstanz. Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und zumindest vierteljährlich gegenüber dem Anlageausschuss zu berichten. Artikel 15 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer unterrichtet den Anlageausschuss grundsätzlich regelmäßig, im Bedarfsfall auch unverzüglich und in einer fachlichen Standards entsprechenden Weise schriftlich über die wesentlichen Entwicklungen und Risiken betreffend die Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising. Sie trägt dafür Sorge, dass die diözesanen Entscheidungsträger in der Lage sind, die Interessen der Erzdiözese München und Freising gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Artikel 16 Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising hat die zur Konkretisierung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, laufend auf einen etwa erforderlichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und sich daraus ergebende Änderungen vorzunehmen. Artikel 17 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

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